Text in English:
http://viertuerme.blogspot.de/2016/07/does-germen-constitutional-court-in.html
[Unser Politikblog] Sagt Karlsruhe stillschweigend „ja“ zum thermonuklearen Krieg ?
Bundesverfassungsrichter schweigen zu verfassungs- und völkerrechtswidrigem Bundeswehr-Einsatz in Syrien und verweigern deutscher Bevölkerung Schutz vor Weltkriegsgefahr und vor dem für 2016 prognostizierten dschihadistischen „Blitzkrieg“ in Deutschland und Europa
Unser Politikblog | 30.06.2016
Nach der Pressekonferenz in Dresden vom 12.06.2016 wendet sich die Beschwerdeführerin Sarah Luzia Hassel Reusing aus Wuppertal jetzt auch schriftlich an die Öffentlichkeit.
Am 17.03.2016 hatte die Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 576/16) eingelegt gegen den Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 (Drucksache 18/6866) über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr.
Die sieben Klageanträge machten geltend,
----den deutschen Syrien-Einsatz zu untersagen,
----den Bundestagsabgeordneten (soweit es die Außen- und Sicherheitspolitik betrifft) angemessene Kriterien vorzugeben für ihre Gewissensprüfung gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG,
----die seit 2015 nach Deutschland eingewanderten Personen biometrisch nachzuregistrieren,
----der Macht von Think Tanks gegenüber Deutschland im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zum Schutz von Grundgesetz und UNO-Charta angemessene Grenzen zu setzen,
----die terroriale Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gegenüber der Gefahr eines dschihadistischen Angriffs flächendeckend wiederherzustellen, und
----den sicherheitspolitischen Vorschriften des EUV eine lückenlose mit dem Grundgesetz und der UNO-Charta konforme Auslegung vorzugeben und für letztere auch die Bundesregierung zur Einholung eines IGH-Gutachtens zu verpflichten, oder gem. Art. 53 WVRK die Nichtigkeit des EUV wegen Unvereinbarkeit mit der UNO-Charta festzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil Vorgaben gemacht zur Eingrenzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, welche ein Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags ohne Nichtigwerdung des EUV ermöglicht haben. Diese sind vom EU-Ministerrat (incl. der deutschen Bundesverteidigungsministerin) am 16./17.11.2015 (Az. 14120/15) und vom Bundestag am 03.12.2015 (Drucksache 18/6866) missachtet worden.
Die Klage hat sich gestützt
---auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG),
---auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG),
---auf die Grundrechte auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG),
---auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) sowie
---auf die universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9 UNO-Zivilpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt).