NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen

NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen
RKI-Files zeigen, die Welt wurde aus reiner Willkür ohne Evidenz syn-corona-isiert. Es drohen neue Verträge und Regeln, mit denen alles noch schlimmer als erlebt wiederholt werden kann. Der durch eine "Verzehrstudie" spätestens seit 2007 der Bundesregierung bestätigt vorliegende pandemische Vitamin D-Mangel interessiert nicht mal Grüne und Linke, aber neuartige, gentechnische Injektionen werden seit 2020 von CDU, CSU, SPD, FDP, Grünen und Linken unterstützt. Unmengen an Geld wurden sinnlos verschwendet und den Menschen Schaden zugefügt. Vieles zum Thema finden Sie bei Gloria.tv: https://gloria.tv/Felix%20Staratschek . Nur wenn viele zur NRW-Landtagswahl sonstige Parteien wählen kann der Protest fruchten. Nur wenn Sie das mit allen Bekannten besprechen und digital dafür werben, kann dies eine Massenbewegung werden. Nur wer gültig eine "Die Basis" für seinen konstruktiven Protest wählt, kann sagen, dass er keinen Anteil an dem hat, was in Landtagen und Bundestag anstellen. Wahlenthaltung und ungültige Stimmen lassen die Mächtigen alleine durch ihre eigenen gültigen Stimmen weiter agieren. Nur gültige Stimmen können diese entmachten, so dass wir es bei jeder Wahl erneut versuchen müssen und unsere Stimme gültig einsetzen. Informieren Sie sich über Die Basis https://diebasis-partei.de/ Denn mit einer Stimme für CDU, CSU, SPD, FDP, Linken, AfD und Grünen, der Wahlenthaltung oder ungültigen Stimmen haben wir alle verloren, weil das dazu dient, das die Kräfte weiter agieren, die unser Land mit Panik überziehen und den Aufbau eines menschlichen Gesundheitswesen unterlassen. Weitere Infoseiten zu Corona sind unter Videos von mir auf Bitchute verlinkt. https://www.bitchute.com/channel/jpgOUrDd3rzd/ Bitte Bild mit rechter Maustaste anklicken und neues Fenster öffnen.
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Montag, 16. November 2015

Das Interview von Querdenken TV mit uns zur Strafanzeige in Den Haag -Sarah Luzia Hassel-Reusing und Volker Reusing

Quelle: Unser Politikblog | 13.11.2015 http://unser-politikblog.blogspot.de/2015/11/strafanzeige-in-den-haag.html
Textlinks ergänzt von Felix Staratschek

Im September 2015 haben die Gelegenheit gehabt, Quer-Denken TV ein Interview zu geben.

https://www.youtube.com/watch?v=C8fotK07yDI





Sarah Luzia Hassel-Reusing hat in Den Haag Strafanzeige gegen unbekannt wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. a+h+k Römisches Statut) eingereicht. Großangelegt und systematisch wird die Gesundheit der griechischen Bevölkerung geschädigt. Für einen Erfolg der Anzeige beim Internationalen Strafgerichtshof braucht es genug Aussagen von Betroffenen oder deren Hinterbliebenen, deren Gesundheit geschädigt worden ist, oder die verstorben sind durch Vorenthaltung von Medikamenten, medizinischer Behandlung oder selbst den zum Kauf von Nahrung notwendigen Mitteln. Wir haben im September 2015 einen neuen Aufruf zu Zeugenaussagen veröffentlicht, da wir nach unserer Einschätzung noch 40 bis 50 weitere Aussagen von griechischen Opfern benötigen, um die Einleitung eines offiziellen Verfahrens zu erreichen.

Samstag, 1. November 2014

Weltweite UNO- Regeln für ein Staateninsovenzverfahren? Konzernherrschaft versus Menschenrechte

27.10.2014 | Unser Politikblog

Der souveräne Staatsbankrott


Die Generalversammlung der Vereinten Nationen New York

wikipdia

Ein Staatsbankrott liegt vor, wenn ein Staat offiziell einräumt, nicht mehr alle Gläubiger pünktlich bezahlen zu können. In der Menschheitsgeschichte hat es Hunderte Staatsbankrotte gegeben. Normal ist, dass der betroffene Schuldnerstaat dann selbst über seine teilweise Schuldenreduzierung im Sinne eines fairen Ausgleichs zwischen Einwohnern und Gläubigern entscheidet.

So hat das Waldenfels-Urteil vom 23.05.1962 (1 BvR 987/58, BVerfGE 15,126) über den westdeutschen Staatsbankrott nach dem Zweiten Weltkrieg entschieden, dass Staaten konkursunfähig sind (Rn. 62). Der Grund für die Konkursunfähigkeit von Staaten liegt darin, dass im Vordergrund „die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft“ steht und nicht „die Abrechnung über die Vergangenheit“; dieses „Prinzip der Sanierung findet sich allenthalben in der Geschichte des Staatsbankrotts und ist unvermeidlich, weil gesunde staatliche Finanzen die erste Voraussetzung für die Entwicklung des sozialen und politischen Lebens sind“.

Freitag, 3. Oktober 2014

Indien will Ernährungssicherung für Menschen nicht dem Freihandel opfern

Im Interview mit Afsar Jafri (Focus on Global South) vom 04.08.2014 

für die Sendung „Macht und Menschenrechte“ am 06.08.2014 sprachen wir über die vermutlich vorübergehende Weigerung der indischen Regierung, das „Trade Faciliation“ Abkommen der WTO zu unterzeichnen, um zu erreichen, dass die WTO dauerhaft das indische Ernährungsprogramms akzeptiert.

(deutsche Übersetzung, vermutlich automatisch, etwas nachgebessert von Felix Staratschek)

Volker Reusing: 
Es ist der 04. August 2014. Dies ist ein Interview für Unser Politikblog und Jungle Drum Radio. Mein Name ist Volker Reusing. Heute spreche ich mit Herrn Afsar Jafri von der NGO „Focus on Global South“. Guten Morgen, Herr Jafri.

Afsar Jafri : 
Guten Morgen.

Volker Reusing: 
Indien hat zumindest vorübergehend die Unterzeichnung des neuesten Abkommens der Welthandelsorganisation über technische Handelserleichterungen abgelehnt. Was sind die Vorbedingungen Indiens gewesen, welche nicht erfüllt worden sind?

Afsar Jafri : 
Tatsächlich haben sie das Thema bei der letzten Versammlung nach dem Treffen in Bali diskutiert. In Bali wurden 10 Vereinbarungen unterzeichnet, aber 3 oder 4 von ihnen waren besonders wichtige Vereinbarungen. Und eine von ihnen war die über technische Handelserleichterungen, eine andere war bezüglich der Nahrungsmittelreserven für Ernährungssicherungsprogramme. Und dann hatte man Zollfreiheit für die am wenigsten entwickelten Länder, und ähnliche andere Themen zu Exportsubventionen und so weiter. Und es war ein einziges Abkommen. Es wurde entschieden, dass die 10 Vereinbarungen alle zusammen ein einziges Abkommen bilden werden. Alle Einzelthemen werden zusammen wirken, aber in Bali haben wir mitbekommen, dass Indien in der Tat frustriert war, weil die Zielrichtung bei den Verhandlungen nur auf der Seite der technischen Handelserleichterung gewesen ist, aber alle anderen Themen ignoriert wurden. Und der Grund, warum die technische Handelserleichterung vorangebracht wurden ist, weil es zum Nutzen der entwickelten Länder und nicht zu Gunsten der Entwicklungsländer war. Und ich sagte, es war zu Gunsten der entwickelten Länder, weil es den Sinn hat, für die entwickelten Länder Marktzugang zu schaffen oder technisch der Durchdringung der Märkte der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder dient. Aber das Thema Ernährungssicherheit wurde komplett ignoriert.

Samstag, 11. Mai 2013

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nichtig und EU-Organe handlungsunfähig seit 01.05.2013 ? - Der Antrag ist gestellt !

(Presseerklärung der Beschwerdeführerin Sarah Luzia Hassel-Reusing zu 2 BvR 710/12 und 2 BvR 1445/12) zum  Art. 136 Abs. 3
 Unser Politikblog | 10.Mai 2013
 


Sarah Luzia Hassel-Reusing vor dem IStGH in Den Haag

Es ist geschehen. Am 01.05.2013 ist die Einfügung des aus 2 Sätzen bestehenden Art. 136 Abs. 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten, nachdem mit Tschechien am 23.04.2013 der letzte EU-Mitgliedsstaat ratifiziert hat.

---Der erste Satz ermächtigt Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ des Finanzsektors (auch irreführend „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ genannt) im Euro-Währungsgebiet, darunter vor allem für den „europäischen Finanzierungsmechanismus“ („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und ESM) und für die EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßige Überwachung).

---Der zweite Satz verpflichtet dazu, dass alle „Finanzhilfen“ bei diesen Mechanismen mit „strengen“ Auflagen verbunden sein müssen.

Wie streng das gemeint ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Artikels, noch aus den Erwägungsgründen von dessen Initiierung. Die einzige klare Aussage zum Ausmaß der Strenge enthalten die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat) vom 10.05.2010, dass die Auflagen streng wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) sein sollen. Daneben hat die „Task Force“ (mit allen Bundesfinanzministern der EU-Mitgliedsstaaten, EU-Währungskommissar Olli Rehn, dem damaligen Eurogruppenchef Jean Claude Juncker, dem damaligen EZB-Chef Jean-Claude Trichet und unter Leitung des Präsidenten des Europäischen Rats Herman Van Rompuy) in Nr. 49 ihres Berichts vom 21.10.2010 empfohlen, dass die Auflagen „sehr streng“ sein sollen. Diese beiden Aussagen sind die gewichtigsten und amtlichsten aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV, die etwas zum Ausmaß der Strenge sagen, und bestimmen daher gem. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) die Auslegung der „Strenge“.
 

Freitag, 7. September 2012

EU- Verfassungsbeschwerde aus Wuppertal im Bergischen Land - komplett verlinkt im Viertürmeblog

Die Reusings haben einen Presseerfolg

Ich habe die europapolitische Verfassungsklage von Sarah Luzia Hassel Reusing ins Netz eingestellt. Um zielgerichtetes Lesen zu erleichtern, habe ich den über 700 Druckseiten langen Text auf 79 verlinkbaren Unterseiten verteilt.  Die Vollständige Klage kann auch hier  in einem Stück gelesen und ausgedruckt werden. Diese Klage ist die einzige Klage, die durch einen Beschluss vom Bundesparteitag der Ökologisch Demokratsichen Partei (ÖDP) unterstützt wird. 
Hier können Sie sich mit dieser Verfassungsbeschwerde solidarisieren: Netzwerk Volksentscheid 



Inhaltsverzeichnis und Verlinkung der Verfassungsbeschwerde von Sarah Luzia Hassel Reusing aus Wuppertal


1. Eilanträge:
I.2 Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten und gegenüber der Bundesregierung





Donnerstag, 23. August 2012

Inhaltsverzeichnis der Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing

Nach und nach stelle ich die Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing auf meine Europaseite. Die vollständige Klage kann hier bereits gelesen und ausgedruckt werden: Netzwerk Volksentscheid

Dies ist die einzige Klage die  durch einen Beschluss vom Bundesparteitag der Ökologisch Demokratischen Partei (ÖDP) unterstützt vom April 2012 unterstützt wird. Für weitere Initiativen liegt so ein Beschluss durch das höchste Gremium der ÖDP nicht vor.

Mein Ziel ist es, dass die Klage bekannter wird und auch selektives Lesen möglich wird sowie die Verlinkung der einzelnen Abschnitte der Klage.

Hier sind weitere links im ÖDP- Forum genannt, wo sie über die Reusingklage Informationen erhalten.


Links zu den Inhalten dieser Klage (Unterseiten der Homepage):
(Die Links sind immer unter den Überschriften(-Gruppen), zu denen diese führen.)

Inhaltsverzeichnis der Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing:
1. Eilanträge:
I.2 Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten und gegenüber der Bundesregierung
Link


Dienstag, 3. Juli 2012

Bürgerrechtlerin stellt ESM und Wirtschaftsregierung auf den Prüfstand

Montag, 2. Juli 2012 Es ist vollbracht – weitere sechs Verfassungsbeschwerden eingereicht Bürgerrechtlerin stellt ESM und Wirtschaftsregierung auf den Prüfstand
Unser Politikblog | 2.Juli 2012
Unser Politikblog / Wuppertal | Bundesverfassungsgericht / Karlsruhe
Nach über zwei Jahren, genauer gesagt 772 Tagen, harter Vorarbeit hat die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing aus Wuppertal am 30.06.2012 um 0.25 Uhr weitere sechs Verfassungsbeschwerden mit insgesamt 718 Seiten in Karlsruhe eingereicht. Unser herzlichster Dank geht an alle, die uns für dieses epochale Werk unterstützt haben, insbesondere die alternativen Medien, Blogger und Aktivisten, die über uns berichtet und uns über aktuelle für die Klagen wichtigen Geschehnisse auf dem laufenden gehalten haben, sowie an unsere Freunde und Verwandten, für die wir in den letzten zwei Jahren wenig Zeit gehabt haben. Die neuen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zur „kleinen Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) und zum ESM-Vertrag, gegen die beiden Begleitgesetze zum ESM (ESMFinG und Gesetz zur Änderung des BSchuWG) sowie gegen die zweite Änderungsfassung des StabMechG. Gegen die ursprüngliche Fassung und gegen die erste Änderungsfassung wurden bereits zu früheren Zeitpunkten Verfassungsbeschwerden eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Das StabMechG ist das Gesetz zur EFSF, der zweiten Stufe des „Euro-Rettungsschirms“ Die „kleine Vertragsänderung“ enthält zwei Sätze Gummivorschrift, oder vornehm „Blankettermächtigung“. Der erste Satz ermächtigt zu immer neuen Mechanismen innerhalb und außerhalb des EU-Rechts zur Sicherung der „Finanzstabilität“ des Finanzsektors, darunter vor allem der Großbanken – entsprechend der „too big to fail“ - Hypothese der Weltbank. Der zweite Satz verlangt strenge Auflagen; gemeint sind Auflagen mit einer der Praxis des Internationalen Währungsfonds (IWF) entsprechenden Strenge, die vor allem auf die sozialen Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignoriert. Bisher will man vor allem zwei Gruppen von Mechanismen an die „kleine Vertragsänderung“ anknüpfen lassen: den europäischen Finanzierungsmechanismus (mit Griechenlandhilfe als Testversion und danach EFSM, EFSF und ESM) und die EU-Wirtschaftsregierung (mit Fiskalpakt, Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, Ungleichgewichtsverfahren, haushaltsmäßiger Überwachung und Instrumentalisierung der EU-Fördermittel)
ESM-Klage - Wir solidarisieren uns!
Klicken Sie das Bild nach dem Lesen an, wenn Sie hinter dieser Verfassungsklage stehen.
Es werden keine Spenden, etc. gesammlt, sondern nur Zeichen der Unterstützung erbeten 
Beim europäischen Finanzierungsmechanismus erhalten Staaten vor allem mit akuten Liquiditäts- problemen und Staaten, in denen Großbanken Rekapitalisierungsprobleme haben, Finanzhilfen, für welche diese von der „Troika“ aus EU-Kommission, IWF und EZB entworfene iwf-artig strenge Auflagen zu erfüllen haben. Beim ESM kommen noch hinzu dessen besondere Intransparenz, und dass in diesem die „Wiener Initiative“ und das Staateninsolvenzverfahren enthalten sind, worin auch noch die privaten Gläubiger dem jeweiligen Schuldnerland politische Auflagen machen können. Außerdem gibt es Geld vom ESM selbst erst, wenn zuvor alle Ersparnisse von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung für die Gläubiger eingesetzt worden sind („rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse“).

Bei der Wirtschaftsregierung macht die EU-Kommission den Staaten Auflagen. Beim Stabilitäts- und Wachstumspakt trifft es die Staaten mit mehr als 0,5 % des BIP Neuverschuldung oder mehr als 60% des BIP Gesamtverschuldung und beim Ungleichgewichtsverfahren alle die, welche bei bestimmten volkswirtschaftlichen Kenngrößen über von der EU-Kommission festgelegten Höchst- oder unter von ihr festgelegten Mindestwerten liegen, z. B. bzgl. Arbeitslosigkeit, Export- oder Importüberschüssen. Dabei sind die Auflagen im Ungleichgewichtsverfahren vorgesehen für den Zugriff der EU-Kommission auf beliebige Fragen der Lohn-, Finanz- und Wirtschaftspolitik sowie für die Handelbarmachung bisher nicht handelbarer Güter (Öffnung von immer mehr Bereichen für den Weltmarkt, z. B. von Freiberuflern, Daseinsvorsorge und Behörden). Bei der haushaltsmäßigen Überwachung geht es darum, bei Nichterfüllung der Auflagen der Wirtschaftsregierung als weitere Sanktion zusätzlich zu hohen Bußgeldern EU-Fördermittel auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen (Strukturmittel, Kohäsionsmittel, 2. Säule der Agrarmittel (ELER), EU-Sozialfonds sowie Fischereimittel). Und es geht um direkte Eingriffe der EU-Kommission in die Haushaltsentwürfe der Mitgliedsstaaten. Der Fiskalpakt schließlich hat den Sinn, Rechtsgrundlagen für die Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung nachzuschieben, darüber hinaus den Stabilitäts- und Wachstumspakt weiter zu verschärfen, der EU-Kommission ein Initiativrecht für Änderungen der mitgliedsstaatlichen Verfassungen zur dortigen Verankerung von Rechtsgrundlagen für den Stabilitäts- und Wachstumspakt zu geben, und der EU-Kommission den Zugriff auf Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten zu geben für den Zweck der Durchsetzung der Auflagen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt.

Die als Notbremse gedachte Zustimmungsbedürftigkeit der Auflagen durch die Finanzminister bzw. von diesen bestimmte Personen ist durch die „umgekehrte Abstimmung“ beim Stabilitäts- und beim Ungleichgewichtsverfahren sowie durch die Stimmrechtsaussetzung bei säumigen Schuldnern und Beitragszahlern des ESM kein wirksamer Schutz.

Wie hart die Auflagen der „Troika“ sein können, zeigt sich an Griechenland, wo heute so viele Menschen hungern wie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr, wo man für Medikamente und Krankenhausmaterial als Patient in Vorleistung treten muss, wo bis 2015 im öffentlichen Dienst 150.000 Menschen entlassen werden sollen und insbesondere die Finanzverwaltung an Privatfirmen vergeben werden soll (mit entsprechenden Folgen für die Gleichheit der Besteuerung und der Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Verbänden und Parteien), und wo sogar die vorrangige Bezahlung der Gläubiger in die Verfassung geschrieben werden soll. Erzwingung von Verfassungsänderungen per Kreditauflage. Aber die deutsche Bundesregierung behauptet immer noch, der EFSF-Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage die Griechen derart drakonische Auflagen erhalten haben, sei ein privatrechtlicher Vertrag.

Die Bürgerrechtlerin will die Untersagung von Fiskalpakt, „kleiner Vertragsänderung“ (und mit diesen auch der Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung) und ESM und das Auslaufen der EFSF bis zum 30.06.2013. Die Verfassungsbeschwerden machen geltend, dass Maßstab für den fairen Kompromiss zwischen Gläubigern und Einwohnern der Staaten die Verfassung des Schuldnerlandes und die im Schuldnerland geltenden Menschenrechte sein müssen – und nicht menschenrechtsignorierende „Praxis des IWF“.
Außerdem geht es ihr um die Anerkennung des Vorrangs der universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen vor allen EU-Verordnungen und vor der EFSF, sowie um die Bestätigung der besonderen Verbindung des Grundgesetzes durch Art. 1 Abs. 2 GG mit den universellen Menschenrechten. Schließlich macht sie geltend, dass das Bundesverfassungsgericht Regierung und Parlament dazu verurteilt, künftig vor allem jede Grundgesetzänderung und alle Änderungen der Verträge der EU, alle EU-Verordnungen und alle Verträge in Zusammenhang mit der EU nach der Zustimmung des Parlaments zusätzlich auch Volksabstimmungen zu unterwerfen.
Es geht dabei um eine zusätzliche Gewaltenverschränkung mit dem Volk selbst, die aber in keiner Weise die verfassungsgerichtliche Prüfung ersetzen kann , sondern als zusätzliche Sicherung erforderlich ist angesichts der nachgewiesenen Überforderung der Abgeordneten.
Auf der Webseite des „Netzwerk Volksentscheid“ können Sie sich mit Verfassungsbeschwerden solidarisieren. Die Solidarisierung können Sie dort auch mit einem kurzen Kommentar ergänzen. Es handelt sich um KEINEN Klagebeitritt.

Link (DPF zum Klagetext oder als Homepage

Link zur Klagebeschreibung
 
Link zur Solidarisierungsaktion

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