[sfv-rundmail] 1.2.2013
1. Schluss mit den Experimenten am EEG!
2. Speichervorschlag des SFV - kurz und bündig
3. Franz Alt: Altmaiers Kurs - Ende oder Wende?
4. Deutsche bereit für höhere Strompreise, wenn es der Energiewende dient
5. Angegorene Ananas
6. Neue PV-Vergütungssätze für Februar, März und April 2013
7. Wichtiger Termin: Daten für Endabrechnung der Solarstromerträge 2012 bis 28. Februar an Netzbetreiber schicken
8. Abrechnung von geringfügigem Wechselrichterstromverbrauch
9. Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/7: Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012
10. Ertragsdaten ablesen
1. Schluss mit den Experimenten am EEG
Der Solarenergie-Förderverein protestiert auf das Schärfste gegen alle Planungen, die Zahlung der gesetzlichen Einspeisevergütung von irgendwelchen Nebenbedingungen abhängig zu machen.
Das EEG mit seinen zentralen Komponenten Einspeisevorrang, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung ist das einzige, derzeit wirksam funktionierende Klimaschutzinstrument. Wir dürfen uns in Verantwortung für zukünftige Generationen keine "Pausen" in der Umstellung unserer Energieversorgung leisten.
Wenn der Gesetzgeber eine gerechtere Verteilung der Lasten anstrebt, so hat er dafür viele Möglichkeiten, ohne die Säge an Kernbestandteile des EEG anzulegen.
2. Speichervorschlag des SFV -
kurz und bündig
Der SFV weist darauf hin, dass sich der Ausbau der Versorgung mit Solarenergie erheblich beschleunigen ließe, wenn künftige Solarstromanlagen direkt mit Stromspeichern gekoppelt würden, die das Solarstromangebot glätten können.
Eine gestraffte und aktualisierte Darstellung unseres Vorschlags vom November 2011, wie dies fördertechnisch und praktisch umgesetzt werden könnte, findet sich auf unserer Internetseite unter
3. Altmaiers Kurs: Ende oder Wende?
Von Franz Alt
Was Bundesumweltminister Peter Altmaier in diesen Tagen vorschlägt, klingt verbraucherfreundlich, ist aber wirtschaftsfeindlich. Mit seinem Plan einer „Strompreissicherung“ wird er den Ausbau der erneuerbaren Energien eher stoppen als fördern. Er übersieht dabei ganz einfach, dass die Erneuerbaren immer preiswerter werden und die alten Energieträger immer teurer.
Das heißt: Je rascher die Energiewende kommt, desto besser schon mittelfristig für die gesamte Volkswirtschaft. Wer aber eine gerade begonnene Energiewende mit kurzsichtigen taktischen Winkelzügen ausbremst, verteuert unnötigerweise die Energiekosten für Wirtschaft und Verbraucher. Und er erschreckt Inverstoren, die in erneuerbare Energien investieren wollen.
In einem Punkt muss man freilich Altmaier zustimmen: Die großen Energieverbraucher werden bei der Förderung des Ökostroms zu sehr geschont und die normalen Verbraucher zu sehr belastet.
Hier wäre mehr Gerechtigkeit angebracht. Der politische Fuchs weiß natürlich, dass seine geplante „Strompreisbremse“ niemals Gesetz werden wird. Rot-Grün wird diese Pläne im Bundesrat zu verhindern wissen.
Aber der Taktiker im Bundesumweltministerium kann dann mit dem Argument Wahlkampf machen, an den steigenden Stromkosten sei eben die böse Opposition schuld.
Sicher ist nur: Altmaiers Pläne gefährden die Energiewende. Der Wirtschaft fügt immer Schaden zu, wer Investoren verunsichert. Fehlende Verlässlichkeit und Planbarkeit schaden jedem vernünftigen Wirtschaften. So werden Investoren ins Ausland getrieben.
Mit seinem neuen Kurs fördert Altmaier nicht die deutsche Energiewende, sondern eher das Ende dieser Wende.
4. Deutsche bereit für höhere Strompreise, wenn es der Energiewende dient
Repräsentative Umfrage von TNS Emnid
Im Auftrag von Germanwatch hatte TNS Emnid 1000 Deutsche über 14 Jahren gefragt, ob sie der Aussage zustimmen, die Energiewende sei ein Investitionsprogramm, welches das Leben zukünftiger Generationen verbessert. "Es ist darum richtig, dass Deutschland vorangeht und massiv in die Energiewende investiert, auch wenn damit vorübergehend höhere Kosten für die Bürger und Unternehmen verbunden sind." 68 Prozent der Befragten waren der Organisation zufolge voll oder weitgehend dieser Meinung, 31 Prozent stimmten nicht zu.
5. Angegorene Ananas
Beitrag von Rüdiger Haude
Dieser Tage ist es genau ein Jahr her, dass der damalige RWE-Vorsitzende Jürgen Großmann sich bei einer Energietagung des „Handelsblatt“ mit der Ansicht zu Wort meldete, die Förderung von Solarenergie in Deutschland sei genauso absurd „wie Ananas züchten in Alaska“. (1) Wir wollen uns aus Anlass des Jahrestages dieses Zitat etwas genauer anschauen.
Weiter hier.
6. Neue PV-Vergütungssätze für Februar, März und April 2013
Aktuelle Auswertung zu Datenmeldungen durch die Bundesnetzagentur
7. Wichtiger Termin: Daten für Endabrechnung der Solarstromerträge 2012 bis 28. Februar an Netzbetreiber schicken
Nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zu der Frage, ob Netzbetreiber für die Abrechnung Entgelte von den Anlagenbetreiberinnen bzw. - betreibern verlangen dürfen, finden Sie einen Rechtshinweis der Clearingstelle EEG. Dort steht:
"Für die Endabrechnung nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 gilt Folgendes: mAnlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Sofern dem Netzbetreiber diese Daten seitens der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Verfügung gestellt werden, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Endabrechnung unentgeltlich zu erstellen. Das gesamte Datenmanagement einschließlich der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs (§§ 34 ff. EEG 2012) ist von den Netzbetreibern grundsätzlich auf eigene Kosten vorzunehmen (siehe hierzu die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/20 vom 29. Dezember 2009, Rn. 160). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Netzbetreiber diese Kosten
vertraglich auf die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber abwälzen dürfen, ist bislang nicht abschließend geklärt."
8. Geringfügiger Stromverbrauch von Wechselrichtern
a) Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Grundgebühren und Stromabrechnungen zum geringfügigen Stromverbrauch von Solarstrom-Wechselrichtern erhebt, kann sich zur Klärung auch an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Dort sind auf Rückfrage des SFV zu dieser Problemstellung bereits einige Anfragen eingegangen.
Die Schlichtungsstelle Energie bittet darum, das Kontaktformular zu nutzen. Nach Eingang des Schlichtungs-Antrags wird zunächst der zuständige Grundversorger kontaktiert und um Mitarbeit bzw. eine Stellungnahme zum Streitthema gebeten. Sofern der Grundversorger zustimmt, folgt ein (nicht rechtsverbindliches) Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostenfreies Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden. Empfehlung von allgemeinen Interesse werden hier veröffentlicht.
Da bei der Schlichtungsstelle Energie eine sehr große Zahl von Verbraucheranfragen vorliegen, dürfte ein Verfahren möglicherweise eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Wer sich dennoch dafür entscheidet, sollte alle Zahlungen an den Grundversorger zunächst unter Vorbehalt leisten.
b) Wenn Netzbetreiber und deren zugeordnete Grundversorger mit der Trennung der Solarstromanlage vom öffentlichen Netz drohen, weil Abrechnungen zum geringfügigen Stromverbrauch des Netzbetreibers vom Anlagenbetreiber nicht beglichen werden, so ist weiterhin die Clearingstelle EEG ein wichtiger Ansprechpartner. Die Clearingstelle EEG schreibt hierzu auf Anfrage des SFV:
"Wenn Netzbetreiber mit der Trennung einer EEG-Anlage vom Netz oder der Aussetzung der EEG-Vergütungszahlungen drohen, betrifft dies die in den §§ 5, 8 und 16 EEG 2012 geregelten Pflichten des Netzbetreibers. Insofern besteht hier - das Einverständis aller beteiligten Parteien vorausgesetzt - die Möglichkeit eines Verfahrens bei der Clearingstelle EEG. Für den Fall, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber der Begleichung von geforderten Strombezugskosten oder Grundgebühren widersprechen, gilt zudem weiterhin das Aufrechnungsverbot nach § 22 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 (vgl. dazu Empfehlung 2011/2/2 der Clearingstelle EEG Rn. 130). Mithin dürfen Netzbetreiber auch nicht die EEG-Vergütungszahlungen in Frage stellen.
Dies beantwortet jedoch nicht die Frage, ob die Messung von geringfügigen Bezugsströmen nach EEG erforderlich ist und welche Entgelte dafür zu entrichten sind. Zu diesem Thema hat die
Clearingstelle EEG die Ihnen bekannten Arbeitsergebnisse veröffentlicht, vgl. u.a. hier."
9. Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/7: Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012
Mit Inkrafttreten des EEG 2012 wurde als strittig eingeschätzt, ob Anlagenbetreiber die Messung des erzeugten Stroms weiterhin selbst vornehmen und dabei private (nicht dem Netzbetreiber gehörende) Messeinrichtungen nutzen dürfen, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen genügen und durch einen fachkundigen Dritten oder den Anlagenbetreiber selbst (sofern die Fachkunde vorliegt) in Betrieb gesetzt werden.
Die Clearingstelle EEG führte zu diesem Thema ein Empfehlungsverfahren durch. Hier ein Auszug der wichtigen Leitsätze:
"Für den Messstellenbetrieb und die Messung (..) von Messeinrichtungen, die nicht Messsysteme i. S. d. § 21d EnWG2011 sind, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG2012 die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber „grundzuständig“, das heißt, sie sind dafür zuständig, für einen ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb zu sorgen,
- sei es durch die Beauftragung des Netzbetreibers oder eines fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb,
- sei es - bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Fachkunde) - durch Übernahme des Messstellenbetriebs durch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selbst.
"Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den Messstellenbetrieb und/oder die Messung selbst vornehmen, wenn sie die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen."
Den vollständigen Empfehlungstext finden Sie hier.
10. Solarstromerträge ablesen
Denken Sie bitte daran, Ihre abgelesenen Solarstrom-Ertragsdaten vom Januar in unsere Solarstromertragsdatenbank einzutragen .
Neuanmeldungen sind ausdrücklich erwünscht.
Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV)
Frère-Roger-Str. 8-10 52062 Aachen
Tel.: 0241-511616 Fax: 0241-535786
1. Schluss mit den Experimenten am EEG!
2. Speichervorschlag des SFV - kurz und bündig
3. Franz Alt: Altmaiers Kurs - Ende oder Wende?
4. Deutsche bereit für höhere Strompreise, wenn es der Energiewende dient
5. Angegorene Ananas
6. Neue PV-Vergütungssätze für Februar, März und April 2013
7. Wichtiger Termin: Daten für Endabrechnung der Solarstromerträge 2012 bis 28. Februar an Netzbetreiber schicken
8. Abrechnung von geringfügigem Wechselrichterstromverbrauch
9. Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/7: Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012
10. Ertragsdaten ablesen
1. Schluss mit den Experimenten am EEG
Der Solarenergie-Förderverein protestiert auf das Schärfste gegen alle Planungen, die Zahlung der gesetzlichen Einspeisevergütung von irgendwelchen Nebenbedingungen abhängig zu machen.
Das EEG mit seinen zentralen Komponenten Einspeisevorrang, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung ist das einzige, derzeit wirksam funktionierende Klimaschutzinstrument. Wir dürfen uns in Verantwortung für zukünftige Generationen keine "Pausen" in der Umstellung unserer Energieversorgung leisten.
Wenn der Gesetzgeber eine gerechtere Verteilung der Lasten anstrebt, so hat er dafür viele Möglichkeiten, ohne die Säge an Kernbestandteile des EEG anzulegen.
2. Speichervorschlag des SFV -
kurz und bündig
Der SFV weist darauf hin, dass sich der Ausbau der Versorgung mit Solarenergie erheblich beschleunigen ließe, wenn künftige Solarstromanlagen direkt mit Stromspeichern gekoppelt würden, die das Solarstromangebot glätten können.
Eine gestraffte und aktualisierte Darstellung unseres Vorschlags vom November 2011, wie dies fördertechnisch und praktisch umgesetzt werden könnte, findet sich auf unserer Internetseite unter
3. Altmaiers Kurs: Ende oder Wende?
Von Franz Alt
Was Bundesumweltminister Peter Altmaier in diesen Tagen vorschlägt, klingt verbraucherfreundlich, ist aber wirtschaftsfeindlich. Mit seinem Plan einer „Strompreissicherung“ wird er den Ausbau der erneuerbaren Energien eher stoppen als fördern. Er übersieht dabei ganz einfach, dass die Erneuerbaren immer preiswerter werden und die alten Energieträger immer teurer.
Das heißt: Je rascher die Energiewende kommt, desto besser schon mittelfristig für die gesamte Volkswirtschaft. Wer aber eine gerade begonnene Energiewende mit kurzsichtigen taktischen Winkelzügen ausbremst, verteuert unnötigerweise die Energiekosten für Wirtschaft und Verbraucher. Und er erschreckt Inverstoren, die in erneuerbare Energien investieren wollen.
In einem Punkt muss man freilich Altmaier zustimmen: Die großen Energieverbraucher werden bei der Förderung des Ökostroms zu sehr geschont und die normalen Verbraucher zu sehr belastet.
Hier wäre mehr Gerechtigkeit angebracht. Der politische Fuchs weiß natürlich, dass seine geplante „Strompreisbremse“ niemals Gesetz werden wird. Rot-Grün wird diese Pläne im Bundesrat zu verhindern wissen.
Aber der Taktiker im Bundesumweltministerium kann dann mit dem Argument Wahlkampf machen, an den steigenden Stromkosten sei eben die böse Opposition schuld.
Sicher ist nur: Altmaiers Pläne gefährden die Energiewende. Der Wirtschaft fügt immer Schaden zu, wer Investoren verunsichert. Fehlende Verlässlichkeit und Planbarkeit schaden jedem vernünftigen Wirtschaften. So werden Investoren ins Ausland getrieben.
Mit seinem neuen Kurs fördert Altmaier nicht die deutsche Energiewende, sondern eher das Ende dieser Wende.
4. Deutsche bereit für höhere Strompreise, wenn es der Energiewende dient
Repräsentative Umfrage von TNS Emnid
Im Auftrag von Germanwatch hatte TNS Emnid 1000 Deutsche über 14 Jahren gefragt, ob sie der Aussage zustimmen, die Energiewende sei ein Investitionsprogramm, welches das Leben zukünftiger Generationen verbessert. "Es ist darum richtig, dass Deutschland vorangeht und massiv in die Energiewende investiert, auch wenn damit vorübergehend höhere Kosten für die Bürger und Unternehmen verbunden sind." 68 Prozent der Befragten waren der Organisation zufolge voll oder weitgehend dieser Meinung, 31 Prozent stimmten nicht zu.
5. Angegorene Ananas
Beitrag von Rüdiger Haude
Dieser Tage ist es genau ein Jahr her, dass der damalige RWE-Vorsitzende Jürgen Großmann sich bei einer Energietagung des „Handelsblatt“ mit der Ansicht zu Wort meldete, die Förderung von Solarenergie in Deutschland sei genauso absurd „wie Ananas züchten in Alaska“. (1) Wir wollen uns aus Anlass des Jahrestages dieses Zitat etwas genauer anschauen.
Weiter hier.
6. Neue PV-Vergütungssätze für Februar, März und April 2013
Aktuelle Auswertung zu Datenmeldungen durch die Bundesnetzagentur
7. Wichtiger Termin: Daten für Endabrechnung der Solarstromerträge 2012 bis 28. Februar an Netzbetreiber schicken
Nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zu der Frage, ob Netzbetreiber für die Abrechnung Entgelte von den Anlagenbetreiberinnen bzw. - betreibern verlangen dürfen, finden Sie einen Rechtshinweis der Clearingstelle EEG. Dort steht:
"Für die Endabrechnung nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 gilt Folgendes: mAnlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Sofern dem Netzbetreiber diese Daten seitens der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Verfügung gestellt werden, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Endabrechnung unentgeltlich zu erstellen. Das gesamte Datenmanagement einschließlich der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs (§§ 34 ff. EEG 2012) ist von den Netzbetreibern grundsätzlich auf eigene Kosten vorzunehmen (siehe hierzu die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/20 vom 29. Dezember 2009, Rn. 160). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Netzbetreiber diese Kosten
vertraglich auf die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber abwälzen dürfen, ist bislang nicht abschließend geklärt."
8. Geringfügiger Stromverbrauch von Wechselrichtern
a) Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Grundgebühren und Stromabrechnungen zum geringfügigen Stromverbrauch von Solarstrom-Wechselrichtern erhebt, kann sich zur Klärung auch an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Dort sind auf Rückfrage des SFV zu dieser Problemstellung bereits einige Anfragen eingegangen.
Die Schlichtungsstelle Energie bittet darum, das Kontaktformular zu nutzen. Nach Eingang des Schlichtungs-Antrags wird zunächst der zuständige Grundversorger kontaktiert und um Mitarbeit bzw. eine Stellungnahme zum Streitthema gebeten. Sofern der Grundversorger zustimmt, folgt ein (nicht rechtsverbindliches) Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostenfreies Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden. Empfehlung von allgemeinen Interesse werden hier veröffentlicht.
Da bei der Schlichtungsstelle Energie eine sehr große Zahl von Verbraucheranfragen vorliegen, dürfte ein Verfahren möglicherweise eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Wer sich dennoch dafür entscheidet, sollte alle Zahlungen an den Grundversorger zunächst unter Vorbehalt leisten.
b) Wenn Netzbetreiber und deren zugeordnete Grundversorger mit der Trennung der Solarstromanlage vom öffentlichen Netz drohen, weil Abrechnungen zum geringfügigen Stromverbrauch des Netzbetreibers vom Anlagenbetreiber nicht beglichen werden, so ist weiterhin die Clearingstelle EEG ein wichtiger Ansprechpartner. Die Clearingstelle EEG schreibt hierzu auf Anfrage des SFV:
"Wenn Netzbetreiber mit der Trennung einer EEG-Anlage vom Netz oder der Aussetzung der EEG-Vergütungszahlungen drohen, betrifft dies die in den §§ 5, 8 und 16 EEG 2012 geregelten Pflichten des Netzbetreibers. Insofern besteht hier - das Einverständis aller beteiligten Parteien vorausgesetzt - die Möglichkeit eines Verfahrens bei der Clearingstelle EEG. Für den Fall, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber der Begleichung von geforderten Strombezugskosten oder Grundgebühren widersprechen, gilt zudem weiterhin das Aufrechnungsverbot nach § 22 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 (vgl. dazu Empfehlung 2011/2/2 der Clearingstelle EEG Rn. 130). Mithin dürfen Netzbetreiber auch nicht die EEG-Vergütungszahlungen in Frage stellen.
Dies beantwortet jedoch nicht die Frage, ob die Messung von geringfügigen Bezugsströmen nach EEG erforderlich ist und welche Entgelte dafür zu entrichten sind. Zu diesem Thema hat die
Clearingstelle EEG die Ihnen bekannten Arbeitsergebnisse veröffentlicht, vgl. u.a. hier."
9. Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/7: Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012
Mit Inkrafttreten des EEG 2012 wurde als strittig eingeschätzt, ob Anlagenbetreiber die Messung des erzeugten Stroms weiterhin selbst vornehmen und dabei private (nicht dem Netzbetreiber gehörende) Messeinrichtungen nutzen dürfen, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen genügen und durch einen fachkundigen Dritten oder den Anlagenbetreiber selbst (sofern die Fachkunde vorliegt) in Betrieb gesetzt werden.
Die Clearingstelle EEG führte zu diesem Thema ein Empfehlungsverfahren durch. Hier ein Auszug der wichtigen Leitsätze:
"Für den Messstellenbetrieb und die Messung (..) von Messeinrichtungen, die nicht Messsysteme i. S. d. § 21d EnWG2011 sind, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG2012 die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber „grundzuständig“, das heißt, sie sind dafür zuständig, für einen ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb zu sorgen,
- sei es durch die Beauftragung des Netzbetreibers oder eines fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb,
- sei es - bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Fachkunde) - durch Übernahme des Messstellenbetriebs durch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selbst.
"Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den Messstellenbetrieb und/oder die Messung selbst vornehmen, wenn sie die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen."
Den vollständigen Empfehlungstext finden Sie hier.
10. Solarstromerträge ablesen
Denken Sie bitte daran, Ihre abgelesenen Solarstrom-Ertragsdaten vom Januar in unsere Solarstromertragsdatenbank einzutragen .
Neuanmeldungen sind ausdrücklich erwünscht.
Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV)
Frère-Roger-Str. 8-10 52062 Aachen
Tel.: 0241-511616 Fax: 0241-535786
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