„Die Souveränität
Deutschlands“ – Herrschaft oder Freiheit?
Eine Zusammenfassung von Dieter Kuhn
Verlinkung von Felix Staratschek
Dieser Frage geht Karl AlbrechtSchachtschneider in seinem jüngsten Buch nach. Er klagte seit 1992 gegen die EU-Integration und sah die Krise voraus. Offenbar hat er „den Bürgern Deutschlands“ einiges zu sagen. Zu wenige werden lesen, was alle angeht. Hier in Kürze, was wesentlich erscheint:
Schon das Vorwort überrascht. „Der republikanische Souveränitätsbegriff ist nicht geklärt und nicht einmal hinreichend erörtert. Die deutsche Staatsrechtslehre hat die Revolution von 1918 nicht wirklich zur Kenntnis genommen. Sie konzipiert Souveränität nach wir vor als Herrschaft des Staates, den sie aber von der Gesellschaft trennt. Sie behandelt die Bürger als Untertanen.“
Einleitend streift Schachtschneider die „wechselreiche Geschichte“ des Souveränitätsbegriffs. „Es ist ewige Aufgabe der Rechtslehre, den Menschen zu dienen. Meist aber dient sie der Macht.“ Erst „die Aufklärung lehrt die Freiheit des Menschen. Ihre großen Lehrer sind Rousseau und Kant. Nach der 1848 gescheiterten Revolution „wird Hegel der Philosoph des restaurativen Konstitutionalismus. Er hat der aufklärerischen Freiheitslehre die Wirkung genommen, bis heute, den Machtstaat ins Recht gesetzt. Weimarer Verfassung und Grundgesetz sind kantianisch“, aber „Hegel hat viele Schüler, nach wie vor. Der auffälligste ist Carl Schmitt – viel zitiert: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Zentrale Begriffe übernimmt die herrschende Staatsrechtslehre noch immer von Schmitt.“
Unter „Vorbegriffe“ beleuchtet der Autor Grundgesetz und politische Praxis: „Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1(1) GG) verankert“ (BVerfG 2011). Doch „hat die Praxis in Deutschland die politische Freiheit als fundamentales Recht der Menschen bisher nicht anerkannt. Art. 20(2) GG verankert das unabänderbare demokratische Fundamentalprinzip: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, meist Volkssouveränität genannt, und die unmittelbare und mittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk, nämlich „in Wahlen und Abstimmungen“ und „durch besondere Organe“. Art. 20(3) GG verankert den umfassenden Primat des Rechts, nämlich „die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“. Dieses Rechtsprinzip wird systematisch gebrochen.“
Unter „Souveränität – als Recht und als Macht, als Herrschaft oder als Freiheit“ sagt Schachtschneider: „Die Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts bleibt, schwankend zwischen Herrschaft und Selbstbestimmung des Volkes in Freiheit und Gleichheit, unklar. Es spricht sogar von „Parlamentsherrschaft“ und gar von „supranationaler Herrschaftsmacht“. Doch „der Wortlaut des Grundgesetzes ist richtig, nicht die herrschaftliche Dogmatik der Staatsrechtslehre und Verfassungsrechtssprechung. Die mittels des Staates organisierte Verwirklichung der allgemeinen Freiheit ist und bleibt die Freiheit der Bürger. Sie ist die Hoheit des Staates, die Souveränität, die der Staat namens der Bürger wahrnimmt. „Wir sind der Staat“ bringt diese Lehre auf die kürzestmögliche Formel.“
Bei der Suche nach „Freiheitlicher Souveränität“ taucht ein denkwürdiger Übersetzungsfehler auf: In Texten des Vordenkers der Volkssouveränität „werden freedom und liberty schlicht mit Freiheit übersetzt, die präzise Unterscheidung John Lockes wird ignoriert: Freedom ist die politische Freiheit, mit dem Menschen geboren. Liberty sind die Handlungsrechte unter dem Gesetz.“ Zufall, und ebenso die Folgen – ein „Parteienstaat, wenig geeignet, den Willen des Volkes zur Geltung zu bringen“, und ein „Einheitsparteiensystem, von Führung und Gefolgschaft bestimmt“? „Die Bürger sind trotz aller Wahlen entmachtet. Die Souveränität ist ihnen genommen. Das ist die Lage in Deutschland. Verantwortung dafür trägt das Bundesverfassungsgericht, das den umfassenden Schutz der politischen Freiheit des Volkes ablehnt. Insbesondere lehnt es ab, auf Bürgerklage hin die Übereinstimmung von Maßnahmen des Parlaments mit den Grundprinzipien des Grundgesetzes zu prüfen.“
Welche Souveränität hat also Deutschland? Wenn „Volksentscheide auf Bundesebene dem Volk von der politischen Klasse verweigert werden“ und „Deutschland seit dem 8.5.1945 zu keinem Zeitpunkt voll souverän war“ (WolfgangSchäuble 2011), besteht weder Volkssouveränität noch äußere Souveränität. Beide Mängel gehören zusammen. „Das innerstaatliche Demokratiedefizit des Parteienstaates hat den faktischen Verlust der nationalen Hoheit möglich gemacht. Gegen das große Unrecht ist der Widerstand, den Art.20(4) GG als Grundrecht schützt, sittliche Pflicht.“ Die Eltern des Grundgesetzes wussten, dass Machtpolitiker auch diese Verfassung brechen wollen. Werden die Bürger diesmal stärker sein?
Carlo Schmidt
AntwortenLöschen8.9.1948
"Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute frei gegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschland zu beraten oder zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschland oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten"