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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1390/12 vom 18.3.2014, Absatz-Nr. (1 - 245), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20140318_2bvr139012.html
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Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 18. März 2014
- 2 BvR 1390/12 -
- 2 BvR 1421/12 -
- 2 BvR 1438/12 -
- 2 BvR 1439/12 -
- 2 BvR 1440/12 -
- 2 BvR 1824/12 -
- 2 BvE 6/12 -
Durch die
Haftungsbegrenzung nach Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Verbindung mit Anhang II des Vertrages sowie durch die
gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl II S. 1086) und die gleichlautende
einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II S. 1087) ist hinreichend sichergestellt, dass durch den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus keine unbegrenzten Zahlungsverpflichtungen begründet werden.
Der Gesetzgeber ist mit Blick auf die Zustimmung zu Artikel 4 Absatz 8 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus verpflichtet, haushaltsrechtlich durchgehend sicherzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland Kapitalabrufen nach dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus fristgerecht und vollständig nachkommen kann.
Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus stehen in der Auslegung der Erklärungen vom 27. September 2012 einer hinreichenden parlamentarischen Kontrolle des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch den Deutschen Bundestag und seiner umfassenden Unterrichtung nicht entgegen.
Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages setzt voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Parlament unter keinen Umständen unterbrochen wird. Da der Beitritt neuer Mitglieder zum Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe k des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus einen einstimmigen Gouverneursratsbeschluss erfordert, besteht die Möglichkeit sicherzustellen, dass die gegenwärtig gegebene und verfassungsrechtlich geforderte Vetoposition der Bundesrepublik Deutschland auch unter veränderten Umständen erhalten bleibt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1390/12 -
- 2 BvR 1421/12 -
- 2 BvR 1438/12 -
- 2 BvR 1439/12 -
- 2 BvR 1440/12 -
- 2 BvR 1824/12 -
- 2 BvE 6/12 -
Verkündet am 18. März 2014
Kunert
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G…,
- Bevollmächtigte:Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub,
Promenadeplatz 9, 80333 München,
Prof. Dr. Dietrich Murswiek -
gegen
1. das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012 (BGBl II S. 978),
2. das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl II S. 981),
3. das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September 2012 (BGBl I S. 1918),
4. das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 (BGBl II S. 1006),
5. das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die TARGET2-Salden der Höhe nach begrenzt, regelmäßig ausgeglichen und abgebaut werden müssen,
6. das Unterlassen der Bundesregierung, auf eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Europäischen Systems der Zentralbanken hinzuwirken, so dass die Geldschöpfung einer nationalen Zentralbank prozentual nicht den nationalen Kapitalanteil an der Europäischen Zentralbank übersteigen darf.
- 2 BvR 1390/12 -,
II. über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Dr. B…,
2. des Herrn Prof. Dr. H…,
3. des Herrn Prof. Dr. N…,
4. des Herrn Prof. Dr. S …,
5. des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S…,
- Bevollmächtigter zu 1. bis 3. und 5.:
Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,
Treiberpfad 28, 13469 Berlin -
gegen
a) das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 13. September 2012 (BGBl II S. 978),
b) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl II S. 981),
c) das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 13. September 2012 (BGBl I S. 1918),
d) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 (BGBl II S. 1006),
e) die sechs Rechtsakte (Sixpack) der Europäischen Union zur Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitglieder der Euro-Gruppe, nämlich
aa) Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 1),
bb) Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 8),
cc) Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 12),
dd) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 25),
ee) Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 33) und
ff) Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 41),
f) die Anwendung und Beachtung des Euro-Plus-Paktes für „Stärkere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz“ (vgl. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2011, EUCO 10/1/11 REV 1, Anlage I) in Deutschland,
g) die Geldmengenerweiterung durch Überschüttung des Geldmarktes mit Krediten, die gegen nicht hinreichende Sicherheiten ausgegeben werden, zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung und Bankensanierung durch die Europäische Zentralbank,
h) die Einrichtung des TARGET2-Systems der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den nationalen Zentralbanken,
i) das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof gegen die Entgegennahme von Staatsanleihen als Sicherheiten für Zentralbankkredite, sofern diese Maßnahmen der Staatsfinanzierung dienen, zu erheben,
j) das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof gegen das TARGET2-System zu erheben.
- 2 BvR 1421/12 -,
III. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…,
sowie 11692 weiterer Beschwerdeführer, (von "Mehr Demokratie")