(Presseerklärung der Beschwerdeführerin Sarah Luzia Hassel-Reusing zu 2 BvR 710/12 und 2 BvR 1445/12) zum Art. 136 Abs. 3
Unser Politikblog | 10.Mai 2013
Sarah Luzia Hassel-Reusing vor dem IStGH in Den Haag
Es ist geschehen. Am 01.05.2013 ist die Einfügung des aus 2 Sätzen bestehenden Art. 136 Abs. 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten, nachdem mit Tschechien am 23.04.2013 der letzte EU-Mitgliedsstaat ratifiziert hat.
---Der erste Satz ermächtigt Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ des Finanzsektors (auch irreführend „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ genannt) im Euro-Währungsgebiet, darunter vor allem für den „europäischen Finanzierungsmechanismus“ („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und ESM) und für die EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßige Überwachung).
---Der zweite Satz verpflichtet dazu, dass alle „Finanzhilfen“ bei diesen Mechanismen mit „strengen“ Auflagen verbunden sein müssen.
Wie streng das gemeint ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Artikels, noch aus den Erwägungsgründen von dessen Initiierung. Die einzige klare Aussage zum Ausmaß der Strenge enthalten die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat) vom 10.05.2010, dass die Auflagen streng wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) sein sollen. Daneben hat die „Task Force“ (mit allen Bundesfinanzministern der EU-Mitgliedsstaaten, EU-Währungskommissar Olli Rehn, dem damaligen Eurogruppenchef Jean Claude Juncker, dem damaligen EZB-Chef Jean-Claude Trichet und unter Leitung des Präsidenten des Europäischen Rats Herman Van Rompuy) in Nr. 49 ihres Berichts vom 21.10.2010 empfohlen, dass die Auflagen „sehr streng“ sein sollen. Diese beiden Aussagen sind die gewichtigsten und amtlichsten aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV, die etwas zum Ausmaß der Strenge sagen, und bestimmen daher gem. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) die Auslegung der „Strenge“.
Wuppertaler Menschenrechtlerin reicht Verfassungsbeschwerde ein
Am 02.05.2013 ist nun der Antrag der Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing auf Feststellung der Nichtigkeit des AEUV beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, denn genau diese Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF verstößt unheilbar gegen zwingendes Völkerrecht („ius cogens“) und hat dadurch nach der Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin den AEUV gem. Art. 53 WVRK mit Nichtigkeit infiziert. Nach Art. 53 WVRK werden internationale Verträge, die gegen „ius cogens“ verstoßen, komplett nichtig und damit unwirksam. Eine Heilungsmöglichkeit dafür ist in der WVRK nicht vorgesehen.
Von Sarah Luzia Hassel-Reusing liegen dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsklagen zu allen 3 Fassungen des StabMechG, zum ESMFinG, zum Gesetz zur Änderung des BSchuWG sowie zu den Zustimmungsgesetzen zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV vor, davon je eine vom 29.05.2010 und vom 06.04.2012 (beide heute unter 2 BvR 710/12) und sechs vom 30.06.2012 (unter 2 BvR 1445/12). Außerdem hat sie am 21.11.2012 Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gegen unbekannt eingereicht wegen des Verdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Schädigung der Gesundheit der Griechen (Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut).
Zwingendes Völkerrecht - "ius cogens"
Zum „ius cogens“ gehören völkerrechtliche Vorschriften mit Gültigkeit in zahlreichen Ländern der Welt, von denen die überwiegende Mehrheit der Staaten der Auffassung ist, dass sie einen besonders hohen Rang oberhalb des normalen völkerrechtlichen Rangs haben. Dazu gehört zuoberst die UNO-Charta (Art. 103 UNO-Charta), aber auch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen (Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01 und dort zitiertes IGH-Gutachten vom 08.07.1996), das universelle Völkerstraftrecht, sowie daneben u. a. die Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts, verschiedene Resolutionen der UNO-Vollversammlung und einige ungeschriebene Rechtsgrundsätze.
Die Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK besteht hier wegen unheilbaren Verstoßes gegen die universellen Menschenrechte und möglicherweise wegen Unvereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut. Außerdem liegen mehrere Strafanzeigen beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vor wegen des Verdachts, dass durch die Auflagen, an welchen auch der IWF als Teil der Troika mitgearbeitet hat, vor allem im Rahmen der über die EFSF gelaufenen Umschuldung Griechenlands die Gesundheit der Griechen durch großangelegte und systematische vorsätzliche Schädigung des Gesundheitswesens und der Nahrungsmittelversorgung geschädigt worden und dadurch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut verübt worden ist. Schon in 1988 hatte der IWF-Mitarbeiter Davison Budhoo in seinem Kündigungsschreiben dem Internationalen Währungsfonds Völkermord vorgeworfen. Im Vorwort der über die Heinrich-Böll-Stiftung veröffentlichten deutschen Ausgabe seines Kündigungsschreibens „Genug ist genug“ gab Budhoo 1991 an, UNICEF habe nach einer gründlichen Untersuchung seine Völkermordvorwürfe bestätigt, und UNICEF habe außerdem festgestellt, dass IWF und Weltbank zusammen seit 1982 (aus heutiger Sicht also innerhalb eines Zeitraums zwischen 1982 und 1991) weltweit für den Tod von bis zu sieben Millionen Kindern unter fünf Jahren verantwortlich gesehen seien. Wenn diese Angaben zutreffen, dann hat in der gesamten Menschheitsgeschichte nur das IG-Farben/Nazi-Regime mit Holocaust und Zweitem Weltkrieg mehr Opfer gefordert als IWF und Weltbank, deutlich mehr Opfer als Stalin, König Leopold (in der belgischen Kongo- Kolonie), Mao oder Pol Pot.
In Abschnitt VI. der Verfassungsbeschwerde vom 06.04.2012 und wiederholt in Abschnitt IV.5 der Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012 wurden auf jeweils etwa rund 40 Seiten Verletzungen durch den IWF vor allem der universellen Menschenrechte auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt), auf Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) aufgezeigt, darunter vor allem anhand des Werks „The Globalization of Poverty and the New World Order“ des Wirtschaftswissenschaftlers Prof. Dr. Michel Chossudovsky (Global Research), aber auch anhand zahlreicher weiterer Quellen. Damit wurde dem Bundesverfassungsgericht bereits am 06.04.2012 bewiesen, dass die „Praxis“, also das übliche Verhalten des IWF, so gut wie keine Rücksicht vor allem auf die sozialen universellen Menschenrechte nimmt, so dass eine Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF offensichtlich mit den universellen Menschenrechten unvereinbar ist, was den Vertrag gem. Art. 53 WVRK nichtig macht.
Hunger durch Auflagen!
Hunger haben IWF-Auflagen ausgelöst durch Kürzungen von Nahrungsmittel- oder Treibstoff- subentionen in Bolivien, Indonesien, Sambia und Venezuela, durch Privatisierung und Agrarkürzungen in Somalia, durch das Verbot des Bund-Länder-Finanzausgleichs und die Abschaffung des kleinbäuerlichen Saatgutnetzwerks in Äthiopien, durch den erzwungenen Verkauf der Nahrungsmittelnotreserven in Äthiopien, Malawi und Niger, durch den erzwungenen Umstieg von Nahrungsmittel- zu Tabakanbau in Malawi und Simbabwe, durch Abschaffung von Nahrungs- und Düngersubventionen in Indien, durch Abschaffung von Agrarsubventionen und Handelsliberalisierung in Bangla Desh, durch Einführung von Mindestbetriebsgrößen und Währungsabwertung in Peru, durch Währungsabwertung und Preisliberalisierung in Russland.
In Griechenland wurd der Hunger auch dadurch geschaffen, dass vor den Kürzungsauflagen die absolute Armutsgrenze gemessen an griechischen Lebenshaltungskosten nicht untersucht worden ist.
Die Schädigung des Gesundheitswesens durch IWF-Auflagen wurde gezeigt anhand von Albanien, Bangla Desh, Brasilien, Peru, Rumänien, Ruanda, Somalia, Vietnam und im Namen des Euros vor am detailliertesten an Griechenland. Anhand eines Artikels von Prisonplanet zu einer britischen Studie wurde außerdem gezeigt, dass der Tuberkuloseanstieg in den 1990er Jahren in den ehemaligen Ostblockländern vermutlich auch auf das Konto der IWF- artigen Strenge geht.
Weitere Auflagen und ihre Folgen
Die Schädigung der Altersversorgung wurde aufgezeigt anhand von Brasilien, Griechenland, Lettland und Russland. Brasilien wurde dafür sogar eine Verfassungsänderung aufgezwungen.
Griechenland hat man ein Sperrkonto aufgezwungen zur vorrangigen Bedienung der auswärtigen Gläubiger, das 2013 sogar zwangsweise in der griechischen Verfassung verankert werden soll. Das Sperrkonto und drastische Kürzungen im Gesundheitswesen wurden auferlegt in Februar / März 2012, obwohl die Troika von der überproportional hohen Verschuldung von Sozialversicherung und Krankenhäusern mindestens seit ihrem Memorandum of Understanding von Juli 2011 gewusst hat.
Zur Strenge im Sinne der „Praxis“ des IWF gehören, wie Budhoo 1991 offenbart hat, auch Verschärfung von Kreditauflagen der Weltbank durch den IWF sowie die illegale Hinzufügung von durch Großbanken entworfenen weiteren politischen Kreditauflagen gegenüber den Staaten zusätzlich zu den bereits vom IWF entworfenen. Diese Praxis versucht will man erstmals im Staateninsolvenzverfahren des ESM legalisieren in der Form, dass dort die privaten Gläubiger den Staaten direkt Auflagen machen mittels Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag, daran anknüpfende „kollektive Aktionsklauseln“ in den Staatsschuldverschreibungen und Änderungen der nationalen Bundesschuldenwesengesetze.
Ob die Strenge i. S. v. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV so weit geht, dass sie systematisch oder großangelegt bis hin zur Verletzung von Art. 7 Römisches Statut geht, kann jedoch an dieser Stelle dahin stehen, da bereits die Verpflichtung, bis hin zu mit den universellen Menschenrechten unvereinbar strenge Auflagen zu machen, zur Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK führt. Und die universellen Menschenrechte setzen weit eher Grenzen als das universelle Straftrecht.
Bei Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV kommt verschärfend hinzu, dass der AEUV von seinem eigenen Ranganspruch her sogar über den universellen Menschenrechten steht (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 in den Anhängen zu EUV und AEUV).
Beim Lissabonurteil vom 30.06.2009 ließ sich damals die Nichtigkeit des EUV dadurch verhindern, dass nach Rn. 255 + 342 des Urteils die Vorschriften des EUV für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wovon Art. 21, 22, 42 und 43 EUV (i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie) Militäreinsätze der EU in aller Welt aufbauend auf unklaren Rechtsbegriffen wie „Krise“ oder „gescheiterte Staaten“ ermöglicht und dadurch das Angriffskriegsverbot umgehbar gemacht hätten, vom Rang normales Völkerrecht und damit unterhalb der UNO-Charta mit ihrem Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta, Art. 103 UNO-Charta) bleiben mussten. Der entscheidende Unterschied ist, dass damals die justizielle Eingrenzung vor dem Inkrafttreten des Lissabonvertrags geschah.
Vor dem 01.05.2013 hätte das Bundesverfassungsgericht urteilen können, dass einfach der zweite Satz mit der Verpflichtung auf die „Strenge“ nicht mit in Kraft treten darf, denn zur Ermächtigung der Mechanismen an sich genügt ja der erste Satz. Oder es hätte urteilen können, dass das Ausmaß der Strenge wie in der „Praxis“ des IWF sich ja nur aus einem wichtigen Dokument aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV ergibt und nicht aus dem Text selbst. Die Schaffung eines gewichtigeren Dokuments wie z. B. eines völkerrechtlichen Vorbehalts aller Mitgliedsstaaten oder auch nur einer Erklärung der Regierungschefs, dass die „Strenge“ nur so weit gehen darf, wie es die universellen Menschenrechte erlauben wäre selbstverständlich gewichtiger für die Auslegung als die Stellungnahme der Wirtschafts- und Finanzminister vom 10.05.2010. Das wäre vor dem Inkrafttreten am 01.05.2013 kein Problem gewesen. Aber es ist sehr fraglich, ob es nach dem Inkrafttreten noch möglich ist.
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt noch drei Möglichkeiten. Erstens kann er die Nichtigkeit des AEUV ignorieren und damit den Weg in eine europaweite Diktatur ebnen. In diese Richtung deuten seine Handlungen am 19.04.2013 und am 22.04.2013 laut Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts. Aber das war vor dem 02.05.2013. Zweitens kann er die Nichtigkeit des AEUV bestätigen und damit der EU zu einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit und wohltuenden Denkpause für einen menschlicheren Neubeginn verhelfen. Oder er findet vielleicht doch noch eine Lösung, die „Strenge“ selbst nach Inkrafttreten des Art. 136 Abs. 3 AEUV einzugrenzen. Nach Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin hätte dies aber vor dem Inkrafttreten geschehen müssen, da Art. 53 WVRK keine nachträgliche Reparaturmöglichkeit vorsieht.
Am 12.09.2012 hatte der gleiche Senat zu den Verfassungsklagen der übrigen 5 Klägergruppen deren Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt (siehe auch auf Englisch) und außerdem entschieden, dass er ab sofort nur noch das Strukturprinzip Demokratie und das grundrechtsgleiche Wahlrecht (aber sonst keine Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte) anwende, um politische oder wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, welche im Falle des Staatsbankrotts eines Staates der Eurozone eintreten könnten.
Außerdem wurde am 12.09.2012 entschieden, dass Deutschland sicherstellen müsse, dass jede Kapitalanforderung des ESM (ohne Möglichkeit der Zurückbehaltung zur vorherigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kapitalanforderung) erst einmal bezahlt werden müsse.
Und das in Kombination mit der Verweigerung jeglichen verfassungsgerichtlichen Schutzes selbst von Leben, Menschenwürde, Gesundheit oder Eigentum.
Das einstweilige Urteil vom 12.09.2012 kollidiert besonders deutlich mit dem Staatsauftrag „europäische Integration“ (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG), wonach Deutschland verpflichtet ist, „zur Verwirklichung eines vereinten Europas“ mitzuwirken „bei der Europäischen Union“, „die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“.
Sehenden Auges die Nichtigwerdung des AEUV zuzulassen, ist damit ebenso wenig vereinbar wie eine rechtsstaats- und gleichheitswidrige Prozessführung und die Verweigerung des verfassungsgerichtlichen Schutzes für alle Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte - bis auf Demokratie und Wahlrecht, und selbst für letztere vollendete Tatsachen entstehen zu lassen vor Überprüfung aller entscheidungserheblichen und rechtsfortbildenden Fragen.
Mit Schreiben vom 12.04.2013 stellte Sarah Luzia Hassel-Reusing neue Eilanträge auf einstweilige Anordnung, um wenigstens die IWF-artige Strenge der Auflagen einstweilig zu untersagen.
Außerdem beleuchtete sie sehr konkrete weitere direkte und indirekte Verbindungen von Personen aus dem finanzelitären Bilderbergnetzwerk zu Verfassungsrichtern und zur Klägergruppe unter Benutzung des Vereins „Mehr Demokratie“. Schließlich zeigte sich auch mutmaßliche militaristische Bestrebungen von Teilen des Bilderberg-Netzwerks auf, um die Notwendigkeit, sich von diesem Netzwerk zu distanzieren, und sei es über eine Befangenheitserklärung, zu unterstreichen. Am 19.04.2013 setzte der Senat die mündliche Verhandlung in der Hauptsache für die übrigen 5 Klägergruppen auf den 11.+12.06.2013 an. In der Verhandlungsgliederung geht es nicht mehr um die Wiederanwendung der übrigen Grundrechte, Strukturprinzipien und Menschenrechte, sondern allein darum, aufbauend auf dem einstweiligen Urteil vom 12.09.2012 weiter vorzugeben, wie dieses umgesetzt werden soll. Und am 22.04.2013 hat sich eine Delegation des Senats unter Führung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Voßkuhle u. a. mit EU- Kommissionspräsident (und Bilderberger) Jose Manuel Barroso getroffen. Am 02.05.2013 wurde nicht nur beantragt, die Nichtigkeit des AEUV festzustellen, sondern daneben auch ein Antrag auf Feststellung der Besorgnis der Befangenheit gegenüber Prof. Dr. Voßkuhle gestellt im Hinblick auf seine Zusammenarbeit u. a. mit Herrn Barroso und mit Herrn Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble bei der neuen Universitätsstiftung Freiburg. An der gleichen Universität ist er auch nebenberuflich tätig.
Seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags beruht die Existenz der Europäischen Union auf Art. 1 EUV, sodass die EU trotz der Nichtigkeit des AEUV weiterhin existiert. Die Existenz der wichtigsten Institutionen der EU beruht auf Art. 13 EUV und bleibt vom Nichtigwerden des AEUV ebenfalls unberührt. Auch die übrigen Inhalte des EUV bleiben erhalten.
Auch die EU-Grundrechtecharta bleibt unberührt ebenso wie deren Verbindlichmachung von Art. 6 EUV aus. Die Protokolle und Erklärungen in den Anhängen von EUV und AEUV bleiben unberührt durch den Wegfall des AEUV, da der EUV weiterhin existiert.
Mit der Nichtigwerdung des AEUV am 01.05.2013 sind die Organe der EU allerdings, soweit ihre Befugnisse sich aus dem AEUV herleiten, handlungsunfähig geworden und erhalten dadurch eine Denkpause. Alle Handlungen, die auf Grund eines gem. Art. 53 WVRK nichtigen völkerrechtlichen Vertags ausgeführt würden ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeit, wären gem. Art. 71 WVRK rückgängig zu machen. Die Schaffung eines neuen AEUV erfordert gem. Art. 46 EUV erst einmal einen neuen EU-Konvent. Das ist genug Zeit, um einen neuen AEUV zu schaffen, der die Vorrangansprüche der nationalen Verfassungen, der UNO-Charta und der universellen Menschenrechte respektiert.
Die Rechtsgrundlage, EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, EU-Empfehlungen oder EU-Meinungen (Art. 288 AEUV) zu initiieren oder über diese zu beschließen, hat sich am 01.05.2013 aufgelöst.
Das vor dem 01.05.2013 geschaffene EU-Sekundärrecht bleibt davon jedoch unberührt.
Die größte Auswirkung davon ist, dass die EU dadurch bis zur Schaffung eines neuen AEUV nicht mehr in der Lage ist, EU-Verordnungen zu beschließen, weder zur Verdunkelung (Az. 2012/0011 (COD)), noch zum Saatgut, noch um Kühlschränke abzuschalten.
Die eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit der EU (Art. 47 EUV) bleibt erhalten. Die Ermächtigungen im AEUV an die EU-Kommission zur Schließung völkerrechtlicher Verträge sind allerdings entfallen, sodass die EU-Kommission seit dem 01.05.2013 keine weiteren gültigen völkerrechtlichen Verträge mehr schließen kann. Das ist u. a. für die angedachte transatlantische Wirtschaftsunion von Bedeutung und für die Mitarbeit der EU-Kommission bei Memoranda of Understanding im Rahmen von EFSF und ESM, denn auch Memoranda of Understanding sind völkerrechtliche Vereinbarungen.
Die auf Art. 3 Abs. 4 EUV beruhende Existenz der Währung Euro bleibt von der Nichtigkeit des AEUV unberührt, ebenso wie die über Art. 13 EUV abgesicherte Existenz der EZB. Schließlich bleibt auch Protokoll Nr. 4 über das europäische Zentralbankensystem erhalten. Die grundsätzliche Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten auf den Euro ist allerdings mit dem AEUV entfallen. Sämtliche Befugnisse der EZB, soweit sie sich allein auf den AEUV stützen, sind mit Wirkung zum 01.05.2013 entfallen.
Die Vorschriften des AEUV über den Euro sind am 01.05.2013 nichtig geworden. Darunter ist Art. 126 AEUV, sodass jegliche weitere Arbeitsschritte zum Stabilitäts- und Wachstumspakt ab dem 01.05.2013 trotz des Fortbestands der entsprechenden EU-Verordnungen mangels primärrechtlicher Grundlage rechtswidrig sind. Mit dem Wegfall von Art. 121 AEUV haben auch die Verordnungen zum Ungleichgewichtsverfahren und die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ihre primärrechtliche Grundlage verloren.
Während diese Verordnungen bisher zu einem erheblichen Teil, aber nicht vollständig, ultra-vires waren im Vergleich zu Art. 121 AEUV und Art. 126 AEUV (Abschnitte V.2 – V.7 der Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012), dürfen sie mit Wegfall der Artikel 121 und 126 AEUV zumindest bis zur Schaffung entsprechender neuer EU- primärrechtlicher Grundlagen nicht weiter angewendet werden.
Art. 122 AEUV als primärrechtliche Grundlage für „Griechenland-Hilfe“ und EFSM ist ebenfalls entfallen.
EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag als solche bleiben durch den Wegfall des AEUV in ihrer Existenz unberührt. Davon getrennt zu sehen ist die Frage, ob EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag aus anderen Gründen zu untersagen sind.
Allerdings können EU-Institutionen (EU-Kommission und EUGH) dorthin nicht mehr im Rahmen der erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) ausgeliehen werden, da die Festlegung der Bereiche der geteilten Zuständigkeit in Art. 4 AEUV, für welche eine erweiterte Zusammenarbeit gem. Art. 20 EUV möglich ist, mit dem Wegfall des AEUV entfallen ist, sodass die Ermächtigung in Art. 20 EUV ins Leere greift.
Die weitgehende Handlungsunfähigkeit der Organe der EU ergibt sich auch daraus, dass die Vorschriften der Art. 2 bis 6 AEUV über die Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedsstaaten entfallen sind.
Die Satzung des EUGH besteht weiterhin. Die Befugnisse des EUGH, soweit sie im AEUV begründet sind, sind am 01.05.2013 jedoch entfallen. Vor dem 01.05.2013 erfolgte Entscheidungen des EUGH bleiben davon unberührt.
Die Supranationalität aus Sicht des EU-Rechts ist mit der Nichtigkeit des AEUV entfallen. Denn Erklärung Nr. 17 zu AEUV und EUV bestimmt, dass der AEUV über den nationalen Verfassungen stehe. Durch Art. 51 EUV ist Erklärung Nr. 17 weiterhin gültig und gleichrangig mit dem EUV. Aber mit Wegfall des AEUV gibt es keinen AEUV, der über den nationalen Verfassungen stehen könnte. Und Art. 1 EUV, welcher die Gleichrangigkeit des EUV mit dem AEUV normiert, läuft ins Leere. Das betrifft aber nicht die Existenz, sondern nur den Ranganspruch des EUV. Damit sind der EUV und die Protokolle und Erklärungen in den Anhängen zu diesem auf einen normalen völkerrechtlichen Rang gesunken.
So haben die Gier der selbst ernannten „Märkte“ und die Ignoranz von Entscheidungsträgern in Politik und Justiz gegenüber den universellen Menschenrechten durch ihre Kurzsichtigkeit den AEUV zerstört und damit unfreiwillig selbst den Weg für einen möglichen menschlicheren, verfassungs- und menschenrechtskonformen Neuanfang der EU oder auch für deren Abwicklung frei gemacht.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Deutschland)
Tel. +49/202/2502621
Links:
Ratifikationsstand von Art. 136 Abs. 3 AEUV
Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012 Az. 2 BvR 1445/12(incl. Quellenangaben zu Menschenrechtsverletzungen durch den IWF) (siehe auch in Unterseiten für Abschnitte untergleidert und mit Suchfunktion versehen auf der Europaseite von Felix Staratschek)
Verfassungsklagen und bisherige Schriftsätze
Artikel „Wie ein Bannkreis der Angst“ zum Entwurf der EU-Verdunkelungsverordnung (2012/001(COD) (Dieser Artikel steht auch im Viertürmeblog im April 2013)
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Zuerst von UNSER-POLITIKBLOG von Sarah und Volker am 5/10/2013 01:51:00 nachm. unter Unser Politikblog eingestellt
Unser Politikblog | 10.Mai 2013
Sarah Luzia Hassel-Reusing vor dem IStGH in Den Haag
Es ist geschehen. Am 01.05.2013 ist die Einfügung des aus 2 Sätzen bestehenden Art. 136 Abs. 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten, nachdem mit Tschechien am 23.04.2013 der letzte EU-Mitgliedsstaat ratifiziert hat.
---Der erste Satz ermächtigt Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ des Finanzsektors (auch irreführend „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ genannt) im Euro-Währungsgebiet, darunter vor allem für den „europäischen Finanzierungsmechanismus“ („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und ESM) und für die EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßige Überwachung).
---Der zweite Satz verpflichtet dazu, dass alle „Finanzhilfen“ bei diesen Mechanismen mit „strengen“ Auflagen verbunden sein müssen.
Wie streng das gemeint ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Artikels, noch aus den Erwägungsgründen von dessen Initiierung. Die einzige klare Aussage zum Ausmaß der Strenge enthalten die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat) vom 10.05.2010, dass die Auflagen streng wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) sein sollen. Daneben hat die „Task Force“ (mit allen Bundesfinanzministern der EU-Mitgliedsstaaten, EU-Währungskommissar Olli Rehn, dem damaligen Eurogruppenchef Jean Claude Juncker, dem damaligen EZB-Chef Jean-Claude Trichet und unter Leitung des Präsidenten des Europäischen Rats Herman Van Rompuy) in Nr. 49 ihres Berichts vom 21.10.2010 empfohlen, dass die Auflagen „sehr streng“ sein sollen. Diese beiden Aussagen sind die gewichtigsten und amtlichsten aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV, die etwas zum Ausmaß der Strenge sagen, und bestimmen daher gem. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) die Auslegung der „Strenge“.
Wuppertaler Menschenrechtlerin reicht Verfassungsbeschwerde ein
Am 02.05.2013 ist nun der Antrag der Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing auf Feststellung der Nichtigkeit des AEUV beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, denn genau diese Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF verstößt unheilbar gegen zwingendes Völkerrecht („ius cogens“) und hat dadurch nach der Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin den AEUV gem. Art. 53 WVRK mit Nichtigkeit infiziert. Nach Art. 53 WVRK werden internationale Verträge, die gegen „ius cogens“ verstoßen, komplett nichtig und damit unwirksam. Eine Heilungsmöglichkeit dafür ist in der WVRK nicht vorgesehen.
Von Sarah Luzia Hassel-Reusing liegen dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsklagen zu allen 3 Fassungen des StabMechG, zum ESMFinG, zum Gesetz zur Änderung des BSchuWG sowie zu den Zustimmungsgesetzen zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV vor, davon je eine vom 29.05.2010 und vom 06.04.2012 (beide heute unter 2 BvR 710/12) und sechs vom 30.06.2012 (unter 2 BvR 1445/12). Außerdem hat sie am 21.11.2012 Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gegen unbekannt eingereicht wegen des Verdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Schädigung der Gesundheit der Griechen (Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut).
Zwingendes Völkerrecht - "ius cogens"
Zum „ius cogens“ gehören völkerrechtliche Vorschriften mit Gültigkeit in zahlreichen Ländern der Welt, von denen die überwiegende Mehrheit der Staaten der Auffassung ist, dass sie einen besonders hohen Rang oberhalb des normalen völkerrechtlichen Rangs haben. Dazu gehört zuoberst die UNO-Charta (Art. 103 UNO-Charta), aber auch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen (Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01 und dort zitiertes IGH-Gutachten vom 08.07.1996), das universelle Völkerstraftrecht, sowie daneben u. a. die Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts, verschiedene Resolutionen der UNO-Vollversammlung und einige ungeschriebene Rechtsgrundsätze.
Die Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK besteht hier wegen unheilbaren Verstoßes gegen die universellen Menschenrechte und möglicherweise wegen Unvereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut. Außerdem liegen mehrere Strafanzeigen beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vor wegen des Verdachts, dass durch die Auflagen, an welchen auch der IWF als Teil der Troika mitgearbeitet hat, vor allem im Rahmen der über die EFSF gelaufenen Umschuldung Griechenlands die Gesundheit der Griechen durch großangelegte und systematische vorsätzliche Schädigung des Gesundheitswesens und der Nahrungsmittelversorgung geschädigt worden und dadurch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut verübt worden ist. Schon in 1988 hatte der IWF-Mitarbeiter Davison Budhoo in seinem Kündigungsschreiben dem Internationalen Währungsfonds Völkermord vorgeworfen. Im Vorwort der über die Heinrich-Böll-Stiftung veröffentlichten deutschen Ausgabe seines Kündigungsschreibens „Genug ist genug“ gab Budhoo 1991 an, UNICEF habe nach einer gründlichen Untersuchung seine Völkermordvorwürfe bestätigt, und UNICEF habe außerdem festgestellt, dass IWF und Weltbank zusammen seit 1982 (aus heutiger Sicht also innerhalb eines Zeitraums zwischen 1982 und 1991) weltweit für den Tod von bis zu sieben Millionen Kindern unter fünf Jahren verantwortlich gesehen seien. Wenn diese Angaben zutreffen, dann hat in der gesamten Menschheitsgeschichte nur das IG-Farben/Nazi-Regime mit Holocaust und Zweitem Weltkrieg mehr Opfer gefordert als IWF und Weltbank, deutlich mehr Opfer als Stalin, König Leopold (in der belgischen Kongo- Kolonie), Mao oder Pol Pot.
In Abschnitt VI. der Verfassungsbeschwerde vom 06.04.2012 und wiederholt in Abschnitt IV.5 der Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012 wurden auf jeweils etwa rund 40 Seiten Verletzungen durch den IWF vor allem der universellen Menschenrechte auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt), auf Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) aufgezeigt, darunter vor allem anhand des Werks „The Globalization of Poverty and the New World Order“ des Wirtschaftswissenschaftlers Prof. Dr. Michel Chossudovsky (Global Research), aber auch anhand zahlreicher weiterer Quellen. Damit wurde dem Bundesverfassungsgericht bereits am 06.04.2012 bewiesen, dass die „Praxis“, also das übliche Verhalten des IWF, so gut wie keine Rücksicht vor allem auf die sozialen universellen Menschenrechte nimmt, so dass eine Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF offensichtlich mit den universellen Menschenrechten unvereinbar ist, was den Vertrag gem. Art. 53 WVRK nichtig macht.
Hunger durch Auflagen!
Hunger haben IWF-Auflagen ausgelöst durch Kürzungen von Nahrungsmittel- oder Treibstoff- subentionen in Bolivien, Indonesien, Sambia und Venezuela, durch Privatisierung und Agrarkürzungen in Somalia, durch das Verbot des Bund-Länder-Finanzausgleichs und die Abschaffung des kleinbäuerlichen Saatgutnetzwerks in Äthiopien, durch den erzwungenen Verkauf der Nahrungsmittelnotreserven in Äthiopien, Malawi und Niger, durch den erzwungenen Umstieg von Nahrungsmittel- zu Tabakanbau in Malawi und Simbabwe, durch Abschaffung von Nahrungs- und Düngersubventionen in Indien, durch Abschaffung von Agrarsubventionen und Handelsliberalisierung in Bangla Desh, durch Einführung von Mindestbetriebsgrößen und Währungsabwertung in Peru, durch Währungsabwertung und Preisliberalisierung in Russland.
In Griechenland wurd der Hunger auch dadurch geschaffen, dass vor den Kürzungsauflagen die absolute Armutsgrenze gemessen an griechischen Lebenshaltungskosten nicht untersucht worden ist.
Die Schädigung des Gesundheitswesens durch IWF-Auflagen wurde gezeigt anhand von Albanien, Bangla Desh, Brasilien, Peru, Rumänien, Ruanda, Somalia, Vietnam und im Namen des Euros vor am detailliertesten an Griechenland. Anhand eines Artikels von Prisonplanet zu einer britischen Studie wurde außerdem gezeigt, dass der Tuberkuloseanstieg in den 1990er Jahren in den ehemaligen Ostblockländern vermutlich auch auf das Konto der IWF- artigen Strenge geht.
Weitere Auflagen und ihre Folgen
Die Schädigung der Altersversorgung wurde aufgezeigt anhand von Brasilien, Griechenland, Lettland und Russland. Brasilien wurde dafür sogar eine Verfassungsänderung aufgezwungen.
Griechenland hat man ein Sperrkonto aufgezwungen zur vorrangigen Bedienung der auswärtigen Gläubiger, das 2013 sogar zwangsweise in der griechischen Verfassung verankert werden soll. Das Sperrkonto und drastische Kürzungen im Gesundheitswesen wurden auferlegt in Februar / März 2012, obwohl die Troika von der überproportional hohen Verschuldung von Sozialversicherung und Krankenhäusern mindestens seit ihrem Memorandum of Understanding von Juli 2011 gewusst hat.
Zur Strenge im Sinne der „Praxis“ des IWF gehören, wie Budhoo 1991 offenbart hat, auch Verschärfung von Kreditauflagen der Weltbank durch den IWF sowie die illegale Hinzufügung von durch Großbanken entworfenen weiteren politischen Kreditauflagen gegenüber den Staaten zusätzlich zu den bereits vom IWF entworfenen. Diese Praxis versucht will man erstmals im Staateninsolvenzverfahren des ESM legalisieren in der Form, dass dort die privaten Gläubiger den Staaten direkt Auflagen machen mittels Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag, daran anknüpfende „kollektive Aktionsklauseln“ in den Staatsschuldverschreibungen und Änderungen der nationalen Bundesschuldenwesengesetze.
Ob die Strenge i. S. v. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV so weit geht, dass sie systematisch oder großangelegt bis hin zur Verletzung von Art. 7 Römisches Statut geht, kann jedoch an dieser Stelle dahin stehen, da bereits die Verpflichtung, bis hin zu mit den universellen Menschenrechten unvereinbar strenge Auflagen zu machen, zur Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK führt. Und die universellen Menschenrechte setzen weit eher Grenzen als das universelle Straftrecht.
Bei Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV kommt verschärfend hinzu, dass der AEUV von seinem eigenen Ranganspruch her sogar über den universellen Menschenrechten steht (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 in den Anhängen zu EUV und AEUV).
Beim Lissabonurteil vom 30.06.2009 ließ sich damals die Nichtigkeit des EUV dadurch verhindern, dass nach Rn. 255 + 342 des Urteils die Vorschriften des EUV für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wovon Art. 21, 22, 42 und 43 EUV (i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie) Militäreinsätze der EU in aller Welt aufbauend auf unklaren Rechtsbegriffen wie „Krise“ oder „gescheiterte Staaten“ ermöglicht und dadurch das Angriffskriegsverbot umgehbar gemacht hätten, vom Rang normales Völkerrecht und damit unterhalb der UNO-Charta mit ihrem Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta, Art. 103 UNO-Charta) bleiben mussten. Der entscheidende Unterschied ist, dass damals die justizielle Eingrenzung vor dem Inkrafttreten des Lissabonvertrags geschah.
Vor dem 01.05.2013 hätte das Bundesverfassungsgericht urteilen können, dass einfach der zweite Satz mit der Verpflichtung auf die „Strenge“ nicht mit in Kraft treten darf, denn zur Ermächtigung der Mechanismen an sich genügt ja der erste Satz. Oder es hätte urteilen können, dass das Ausmaß der Strenge wie in der „Praxis“ des IWF sich ja nur aus einem wichtigen Dokument aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV ergibt und nicht aus dem Text selbst. Die Schaffung eines gewichtigeren Dokuments wie z. B. eines völkerrechtlichen Vorbehalts aller Mitgliedsstaaten oder auch nur einer Erklärung der Regierungschefs, dass die „Strenge“ nur so weit gehen darf, wie es die universellen Menschenrechte erlauben wäre selbstverständlich gewichtiger für die Auslegung als die Stellungnahme der Wirtschafts- und Finanzminister vom 10.05.2010. Das wäre vor dem Inkrafttreten am 01.05.2013 kein Problem gewesen. Aber es ist sehr fraglich, ob es nach dem Inkrafttreten noch möglich ist.
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt noch drei Möglichkeiten. Erstens kann er die Nichtigkeit des AEUV ignorieren und damit den Weg in eine europaweite Diktatur ebnen. In diese Richtung deuten seine Handlungen am 19.04.2013 und am 22.04.2013 laut Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts. Aber das war vor dem 02.05.2013. Zweitens kann er die Nichtigkeit des AEUV bestätigen und damit der EU zu einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit und wohltuenden Denkpause für einen menschlicheren Neubeginn verhelfen. Oder er findet vielleicht doch noch eine Lösung, die „Strenge“ selbst nach Inkrafttreten des Art. 136 Abs. 3 AEUV einzugrenzen. Nach Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin hätte dies aber vor dem Inkrafttreten geschehen müssen, da Art. 53 WVRK keine nachträgliche Reparaturmöglichkeit vorsieht.
Am 12.09.2012 hatte der gleiche Senat zu den Verfassungsklagen der übrigen 5 Klägergruppen deren Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt (siehe auch auf Englisch) und außerdem entschieden, dass er ab sofort nur noch das Strukturprinzip Demokratie und das grundrechtsgleiche Wahlrecht (aber sonst keine Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte) anwende, um politische oder wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, welche im Falle des Staatsbankrotts eines Staates der Eurozone eintreten könnten.
Außerdem wurde am 12.09.2012 entschieden, dass Deutschland sicherstellen müsse, dass jede Kapitalanforderung des ESM (ohne Möglichkeit der Zurückbehaltung zur vorherigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kapitalanforderung) erst einmal bezahlt werden müsse.
Und das in Kombination mit der Verweigerung jeglichen verfassungsgerichtlichen Schutzes selbst von Leben, Menschenwürde, Gesundheit oder Eigentum.
Das einstweilige Urteil vom 12.09.2012 kollidiert besonders deutlich mit dem Staatsauftrag „europäische Integration“ (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG), wonach Deutschland verpflichtet ist, „zur Verwirklichung eines vereinten Europas“ mitzuwirken „bei der Europäischen Union“, „die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“.
Sehenden Auges die Nichtigwerdung des AEUV zuzulassen, ist damit ebenso wenig vereinbar wie eine rechtsstaats- und gleichheitswidrige Prozessführung und die Verweigerung des verfassungsgerichtlichen Schutzes für alle Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte - bis auf Demokratie und Wahlrecht, und selbst für letztere vollendete Tatsachen entstehen zu lassen vor Überprüfung aller entscheidungserheblichen und rechtsfortbildenden Fragen.
Mit Schreiben vom 12.04.2013 stellte Sarah Luzia Hassel-Reusing neue Eilanträge auf einstweilige Anordnung, um wenigstens die IWF-artige Strenge der Auflagen einstweilig zu untersagen.
Außerdem beleuchtete sie sehr konkrete weitere direkte und indirekte Verbindungen von Personen aus dem finanzelitären Bilderbergnetzwerk zu Verfassungsrichtern und zur Klägergruppe unter Benutzung des Vereins „Mehr Demokratie“. Schließlich zeigte sich auch mutmaßliche militaristische Bestrebungen von Teilen des Bilderberg-Netzwerks auf, um die Notwendigkeit, sich von diesem Netzwerk zu distanzieren, und sei es über eine Befangenheitserklärung, zu unterstreichen. Am 19.04.2013 setzte der Senat die mündliche Verhandlung in der Hauptsache für die übrigen 5 Klägergruppen auf den 11.+12.06.2013 an. In der Verhandlungsgliederung geht es nicht mehr um die Wiederanwendung der übrigen Grundrechte, Strukturprinzipien und Menschenrechte, sondern allein darum, aufbauend auf dem einstweiligen Urteil vom 12.09.2012 weiter vorzugeben, wie dieses umgesetzt werden soll. Und am 22.04.2013 hat sich eine Delegation des Senats unter Führung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Voßkuhle u. a. mit EU- Kommissionspräsident (und Bilderberger) Jose Manuel Barroso getroffen. Am 02.05.2013 wurde nicht nur beantragt, die Nichtigkeit des AEUV festzustellen, sondern daneben auch ein Antrag auf Feststellung der Besorgnis der Befangenheit gegenüber Prof. Dr. Voßkuhle gestellt im Hinblick auf seine Zusammenarbeit u. a. mit Herrn Barroso und mit Herrn Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble bei der neuen Universitätsstiftung Freiburg. An der gleichen Universität ist er auch nebenberuflich tätig.
Seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags beruht die Existenz der Europäischen Union auf Art. 1 EUV, sodass die EU trotz der Nichtigkeit des AEUV weiterhin existiert. Die Existenz der wichtigsten Institutionen der EU beruht auf Art. 13 EUV und bleibt vom Nichtigwerden des AEUV ebenfalls unberührt. Auch die übrigen Inhalte des EUV bleiben erhalten.
Auch die EU-Grundrechtecharta bleibt unberührt ebenso wie deren Verbindlichmachung von Art. 6 EUV aus. Die Protokolle und Erklärungen in den Anhängen von EUV und AEUV bleiben unberührt durch den Wegfall des AEUV, da der EUV weiterhin existiert.
Mit der Nichtigwerdung des AEUV am 01.05.2013 sind die Organe der EU allerdings, soweit ihre Befugnisse sich aus dem AEUV herleiten, handlungsunfähig geworden und erhalten dadurch eine Denkpause. Alle Handlungen, die auf Grund eines gem. Art. 53 WVRK nichtigen völkerrechtlichen Vertags ausgeführt würden ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeit, wären gem. Art. 71 WVRK rückgängig zu machen. Die Schaffung eines neuen AEUV erfordert gem. Art. 46 EUV erst einmal einen neuen EU-Konvent. Das ist genug Zeit, um einen neuen AEUV zu schaffen, der die Vorrangansprüche der nationalen Verfassungen, der UNO-Charta und der universellen Menschenrechte respektiert.
Die Rechtsgrundlage, EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, EU-Empfehlungen oder EU-Meinungen (Art. 288 AEUV) zu initiieren oder über diese zu beschließen, hat sich am 01.05.2013 aufgelöst.
Das vor dem 01.05.2013 geschaffene EU-Sekundärrecht bleibt davon jedoch unberührt.
Die größte Auswirkung davon ist, dass die EU dadurch bis zur Schaffung eines neuen AEUV nicht mehr in der Lage ist, EU-Verordnungen zu beschließen, weder zur Verdunkelung (Az. 2012/0011 (COD)), noch zum Saatgut, noch um Kühlschränke abzuschalten.
Die eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit der EU (Art. 47 EUV) bleibt erhalten. Die Ermächtigungen im AEUV an die EU-Kommission zur Schließung völkerrechtlicher Verträge sind allerdings entfallen, sodass die EU-Kommission seit dem 01.05.2013 keine weiteren gültigen völkerrechtlichen Verträge mehr schließen kann. Das ist u. a. für die angedachte transatlantische Wirtschaftsunion von Bedeutung und für die Mitarbeit der EU-Kommission bei Memoranda of Understanding im Rahmen von EFSF und ESM, denn auch Memoranda of Understanding sind völkerrechtliche Vereinbarungen.
Die auf Art. 3 Abs. 4 EUV beruhende Existenz der Währung Euro bleibt von der Nichtigkeit des AEUV unberührt, ebenso wie die über Art. 13 EUV abgesicherte Existenz der EZB. Schließlich bleibt auch Protokoll Nr. 4 über das europäische Zentralbankensystem erhalten. Die grundsätzliche Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten auf den Euro ist allerdings mit dem AEUV entfallen. Sämtliche Befugnisse der EZB, soweit sie sich allein auf den AEUV stützen, sind mit Wirkung zum 01.05.2013 entfallen.
Die Vorschriften des AEUV über den Euro sind am 01.05.2013 nichtig geworden. Darunter ist Art. 126 AEUV, sodass jegliche weitere Arbeitsschritte zum Stabilitäts- und Wachstumspakt ab dem 01.05.2013 trotz des Fortbestands der entsprechenden EU-Verordnungen mangels primärrechtlicher Grundlage rechtswidrig sind. Mit dem Wegfall von Art. 121 AEUV haben auch die Verordnungen zum Ungleichgewichtsverfahren und die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ihre primärrechtliche Grundlage verloren.
Während diese Verordnungen bisher zu einem erheblichen Teil, aber nicht vollständig, ultra-vires waren im Vergleich zu Art. 121 AEUV und Art. 126 AEUV (Abschnitte V.2 – V.7 der Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012), dürfen sie mit Wegfall der Artikel 121 und 126 AEUV zumindest bis zur Schaffung entsprechender neuer EU- primärrechtlicher Grundlagen nicht weiter angewendet werden.
Art. 122 AEUV als primärrechtliche Grundlage für „Griechenland-Hilfe“ und EFSM ist ebenfalls entfallen.
EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag als solche bleiben durch den Wegfall des AEUV in ihrer Existenz unberührt. Davon getrennt zu sehen ist die Frage, ob EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag aus anderen Gründen zu untersagen sind.
Allerdings können EU-Institutionen (EU-Kommission und EUGH) dorthin nicht mehr im Rahmen der erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) ausgeliehen werden, da die Festlegung der Bereiche der geteilten Zuständigkeit in Art. 4 AEUV, für welche eine erweiterte Zusammenarbeit gem. Art. 20 EUV möglich ist, mit dem Wegfall des AEUV entfallen ist, sodass die Ermächtigung in Art. 20 EUV ins Leere greift.
Die weitgehende Handlungsunfähigkeit der Organe der EU ergibt sich auch daraus, dass die Vorschriften der Art. 2 bis 6 AEUV über die Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedsstaaten entfallen sind.
Die Satzung des EUGH besteht weiterhin. Die Befugnisse des EUGH, soweit sie im AEUV begründet sind, sind am 01.05.2013 jedoch entfallen. Vor dem 01.05.2013 erfolgte Entscheidungen des EUGH bleiben davon unberührt.
Die Supranationalität aus Sicht des EU-Rechts ist mit der Nichtigkeit des AEUV entfallen. Denn Erklärung Nr. 17 zu AEUV und EUV bestimmt, dass der AEUV über den nationalen Verfassungen stehe. Durch Art. 51 EUV ist Erklärung Nr. 17 weiterhin gültig und gleichrangig mit dem EUV. Aber mit Wegfall des AEUV gibt es keinen AEUV, der über den nationalen Verfassungen stehen könnte. Und Art. 1 EUV, welcher die Gleichrangigkeit des EUV mit dem AEUV normiert, läuft ins Leere. Das betrifft aber nicht die Existenz, sondern nur den Ranganspruch des EUV. Damit sind der EUV und die Protokolle und Erklärungen in den Anhängen zu diesem auf einen normalen völkerrechtlichen Rang gesunken.
So haben die Gier der selbst ernannten „Märkte“ und die Ignoranz von Entscheidungsträgern in Politik und Justiz gegenüber den universellen Menschenrechten durch ihre Kurzsichtigkeit den AEUV zerstört und damit unfreiwillig selbst den Weg für einen möglichen menschlicheren, verfassungs- und menschenrechtskonformen Neuanfang der EU oder auch für deren Abwicklung frei gemacht.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Deutschland)
Tel. +49/202/2502621
Links:
Ratifikationsstand von Art. 136 Abs. 3 AEUV
Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012 Az. 2 BvR 1445/12(incl. Quellenangaben zu Menschenrechtsverletzungen durch den IWF) (siehe auch in Unterseiten für Abschnitte untergleidert und mit Suchfunktion versehen auf der Europaseite von Felix Staratschek)
Verfassungsklagen und bisherige Schriftsätze
Artikel „Wie ein Bannkreis der Angst“ zum Entwurf der EU-Verdunkelungsverordnung (2012/001(COD) (Dieser Artikel steht auch im Viertürmeblog im April 2013)
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Zuerst von UNSER-POLITIKBLOG von Sarah und Volker am 5/10/2013 01:51:00 nachm. unter Unser Politikblog eingestellt
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