2009 nach der Kommunalwahl in der ersten Sitzung hat der Stadtrat auf Antrag der Alternativen Liste (AL) beschlossen, de Verwaltung soll prüfen, wie und ob der heutige Schulbus in einen allgemeinen Linienbusverkehr für jedermann umgebaut werden kann. Ich habe das Konzept des Ortsbusses Hövelhof bei der AL vorgestellt und die AL hat dies in das Wahlprogramm aufgenommen. Fakt ist, dass hier noch eine Chance besteht, mit bescheidenen Aufwand eine deutliche Verbesserung für den ländlichen Raum von Radevormwald zu erreichen. Seitdem sind mehr als 1,5 Jahre vergangen, aber die Schuldezernentin von Dr. Korstens Gnaden Frau Butz und der Rest der Verwaltung scheinen dem in keiner Weise nachgegangen zu sein.
Dies konnte man bei der letzten Ratssitzung erleben. Frau Ebbinghaus wollte wissen, wie der Stand der Dinge ist, was die Verwaltung tut oder wie ihr Zeitplan aussieht. Statt eine Information zu geben, wich Frau Butz aus und verwies darauf, dass dies doch Thema im Schulausschuss sei. Auf den Einwand von Frau Ebbinghaus, dass dies doch keine Antwort auf die Frage sei, die mit entsprechender emotionaler Kraft vorgetragen wurde, drohte Dr. Korsten Frau Ebbinghaus aus der Ratssitzung auszuschließen. Frau Ebbinghaus wiederholte ihre Forderung nach Erhalt der Auskunft und bekam von Dr. Korsten als Antwort die "letzte Verwarnung". Deshalb meldete sich Rolf Ebbinghaus zu Wort, stellte die gleiche Frage mit der Zusatzfrage, ob Frau Butz überhaupt die Fähigkeiten besitze, ihre Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. So geht also der Bürgermeister und seine allerliebste Schuldezernentin mit dem Rat um. Und der Rat lässt es sich scheinbar mehrheitlich gefallen, dass ihm die Auskunft verweigert wird.
Beschlossen wurde der neue VRS- Schülertarif. Die AL hat dagegen gestimmt, weil diese die Tatenlosigkeit der Verwaltung in Sachen Ortbus statt Schulbuskritisierte, welche kein Handeln belegen konnte und weil zuerst die Mankos des Schülertarifs behoben werden müssen. OVAG und VRS müssen diesen Tarif durchbekommen. Hier hätte der Rat sagen können, ihr bekommt euren Tarif, wenn der auch für Wuppertal gilt und wenn die Preise so bleiben, wie diese akut genannt sind. Denn in den Unterlagen für den Rat steht ja drin, das, wenn der Geltungsbereich des Tickets für Fahrten nach Wuppertal und Remscheid freigegeben würde die Tickets teurer werden müssten.. Die Preissteigerung ist also schon angegkündigt. Hier hätte man, solange nicht unterzeichnet ist, Nachverhandlungen fordern müssen, dass die Preiserhöhung ausbleibt und das Ticket sofort gilt. Fakt ist, wenn der Ortsbus einmal umgesetzt ist, fahren alle Fahrschüler mit normalen Linienverkehr und müssen die Zuzahlung leisten. Das die Schüler aus dem ländlichen Bereichen den Bus aber viel seltener benutzen können, als die im Stadtzentrum und den Wupperorten, macht höhere Zuzahlungen, als akut vorgesehen, nicht hinnehmbar.
Der neue Schülertarif wird viele Schwarzfahrer verursachen. Wenn schon die Stadtverwaltung in der Vorlage nicht erkennt, wo der neue Tarif gilt, dann werden dass erst recht die Schüler nicht erkennen. denn die Vorlage spricht ja davon, dass künftig der Geltungsbereich nach Remscheid ausgeweitet werden könnte. Der Geltungsbereich ist aber, wie oft im Text erwähnt das "VRS- Netz". Das VRS- Netz besteht jedoch aus dem VRS- Gebiet und den VRR- Städten, die durch den "kleinen Grenzverkehr" mit VRS- Tickets befahren werden dürfen. Remscheid, Solingen und Langenfeld, sowie Dormagen, Rommerskirchen und Grevenbroich auf der anderen Rheinseite sind also mit dem neuen Schülerticket befahrbar. Aber wenn die Stadtverwaltung schon nicht merkt, dass gemäß ihren schriftlichen Unterlagen Remscheid zum Geltungsbereich gehört, wie sollen dann die Schüler feststellen, das Wuppertal, Düsseldorf, Neuss und Mönchengladbach nicht zum Geltungsbereich gehören. Wenn die auf den Haltestellenplänen sehen, wohin man von Radevormwald per VRS- Ticket fahren kann, werden die das auch im besten Glauben tun. Um den Schülern diesen Ärger zu vermeiden, wäre zu fordern, dass das Schülerticket überall gilt, wo man von Radevormwald per VRS- Tarif hinreisen kann. Alles andere macht den Tarif kompliziert und führt zu Vorfällen, die bewirken, dass die Schüler den Nahverkehr als erwischte Schwarzfahrer sehr negativ in Erinnerung halten werden. Weitere Beiträge zum Thema Ortsbus: http://viertuerme.blogspot.com/search/label/Ortsbus
Bleibt noch anzumerken, dass der Verkehrsausschuss bei diesem Thema wieder übergangen wurde und auch der Schulausschuss nicht tagte, obwohl noch weitere Schulpolitische Themen anstanden. Gerade in den Ausschüssen sitzen neben einigen Ratsleuten bewusst sachkundige Bürger, die sich für diesen Ausschuss gemeldet haben, weil die sich besonnders fürsSpezialgebiete, wie Verkehrsfragen oder Schulfragen interessieren und dem Rat durch gute Zuarbeit Entscheidungen erleichtern wollen oder Kritisches was nachverhandelt werden muss noch vor der Ratssitzung aufdecken können. Auch durch Berichte in der Presse über die Ausschusssitzungen oder der Veröffentlichung der Tagesordnung der Sitzungen würde so die Öffentlichkeit stärker in die Entscheidung einbezogen. Bürgermeister und Verwaltung müssen dringend ihren Umgang mit Rat, Ausschüssen und Bürgern verbessern!
Folgend die Unterlagen für den Stadtrat:
Quelle: http://www.radevormwald.de/imperia/md/content/cms222/niederschriften/rat/einladungen/ab2009/einl_10_rat_o.pdf
TOP-Nr:
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: BV/0224/2011
Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit
Ausschuss für Schule und Kultur 28.02.2011 Vorberatung
Rat der Stadt 22.03.2011 Vorberatung
Rat der Stadt 28.06.2011 Entscheidung
Einführung eines Schülertickets
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt beschließt:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertag zur Einführung des SchülerTickets zum Schuljahr 2011 /2012 mit den VRS-Partnerunternehmen abzuschließen.
2. Der Rat der Stadt beschließt die Einführung eines Eigenanteils für die Nutzung von Schülertickets entsprechend der vorgegeben Preistafel zu den Tarifbestimmungen (Anlage 1)
3. Die Verwaltung wird beauftragt, bei Einführung eines ÜT-Tickets die notwendigen Verträge abzuschließen und stimmt einer Änderung des Eigenanteils zu.
Erläuterung:
Zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 wird es im Ticketsortiment des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg im Bereich des Ausbildungstarifs wesentliche Veränderungen geben:
• Das Schülerjahresticket als reines Ticket für Schulfahrten wird nicht mehr angeboten.
• Das Juniorticket für Freizeitfahrten wird nicht mehr angeboten.
• Das SchülerTicket wird mit preislichen Veränderungen als das Ticket für Schule und Freizeit eingeführt.
Wann, Wo und für Wen gilt das neue SchülerTicket?
• Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es gilt rund um die Uhr, auch an unterrichtsfreien Tagen, in den Ferien sowie an den Wochenenden und berechtigt zu beliebig mhäufigen Fahrten in allen Bussen und Bahnen innerhalb des VRS-Netzes.
• Mit dem SchülerTicket müssen innerhalb des VRS-Netzes keine Grenzen beachtet werden. Das SchülerTicket berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRS-Netzes.
• Montags bis freitags in der Zeit ab 16.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages, samstags, sonn- und feiertags ganztägig sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen (ausgenommen die beweglichen Feiertage) ab 09.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages darf ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden.
• Das SchülerTicket wird in Form eines elektronischen Tickets ausgegeben. Das SchülerTicket gilt grundsätzlich für alle freifahrtberechtigten Schüler, die im Linienverkehr fahren. Diese sind verpflichtet, das SchülerTicket mit einem Eigenanteil zu erwerben. Die Kosten für das Schülerticket sind gestaffelt. Für die Schülerinnen und Schüler in Radevormwald staffeln sich die Kosten wie folgt:
1. nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 6,00 € mtl.
2. nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 3,00 € mtl.
3. nicht volljähriges Kind, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 0,00 €
Freifahrtberechtigte Schüler mit Hilfe zum Lebensunterhalt 0,00 € nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) Volljährige freifahrtberechtigte Schüler einer Familie zahlen grundsätzlich 6,00 € monatlich und bleiben bei Ermäßigungen unberücksichtigt. Das Schülerticket gibt es als Jahresabonnement im Einzugsverfahren. Die Beträge werden durch das VRS-Partnerunternehmen eingezogen; seitens des Schulträgers entsteht keine Verpflichtung, ausbleibende Zahlungen auszugleichen. Im Oberbergischen Kreis gibt es eine Ausnahmeregelung für die Grundschüler. Diese erhalten das Primaticket; dieses berechtigt ausschließlich zu Fahrten zwischen Schule und Wohnort. Dieses Primaticket wird im Oberbergischen Kreises angeboten, da davon auszugehen ist, dass die Kinder im Grundschulalter im ländlichen Raum keine Fahrten außerhalb des Schulweges alleine unternehmen. Das Primaticket erfordert deshalb auch keinen Eigenanteil ( im Gegensatz zum Schülerticket für Grundschüler, das z.B. in den großstädtischen Bereichen des VRS eingeführt wird ). Auch räumen die VRS-Verkehrsunternehmen Schülern, die im Schülerspezialverkehr befördert werden, unter nachfolgender Bedingung ein SchülerTicket ein:
• Die freifahrtberechtigten Schüler im Schülerspezialverkehr können auf freiwilliger Basis ein Schülerticket erwerben - für jeweils 12,00 €/monatlich. Eine zusätzliche Staffelung der Eigenanteile für Geschwisterkinder ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Erwerb des Tickets besteht, im Gegensatz zu den Schülern, die im Linienbusverkehr befördert werden, nicht. Voraussetzungen für die Einführung des SchülerTickets Voraussetzung für die Einführung des VRS-Schülertickets sind folgende durch den Schulträger zu erfüllende Vorgaben:
1. Das Schülerticket wird verbindlich als Regelangebot an den im Vertrag genannten Schulen eingeführt.
2. Der Schulträger garantiert weiterhin die Zahlung der Freifahrtbeträge für freifahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler (Schulträgerleistungen), die er gemäß der Schülerfahrtkostenverordnung zu erbringen hat. Über das Tarifangebot „SchülerTicket“ ist ein Vertrag zu schließen, der in der Anlage 1 beigefügt ist. Beigefügt sind auch:
• Tarifbestimmungen zum VRS-SchülertTicket – Fakultativmodell (Anlage 2 zum Vertrag)
• Auszug Schülerfahrtkostenverordnung.
Derzeit beraten VRS und VRR über die Möglichkeit, ein ÜT-Ticket einzuführen. Das ÜTTicket würde zu unbegrenzten Fahrten z.B. zwischen Radevormwald und Wuppertal oder Remscheid berechtigen, auch wenn der Schüler in Radevormwald wohnt und hier die Schule besucht. Für Schüler aus Wuppertal oder Remscheid, die eine Schule in Radevormwald besuchen oder umgekehrt, gibt es bereits Übergangstarifbestimmungen. Durch den bei Einführung des neuen ÜT-Tickets erweiterten Freizeitnutzen kommt es zu einem höheren Zuzahlungsbetrag. Sollte das neue ÜT-Ticket beschlossen werden, kann die Einführung nur schulweise erfolgen. Hierfür ist der Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz erforderlich. Da der Vertrag erst in der 23. Kalenderwoche vorgelegt wurde, konnte eine Vorberatung im Ausschuss für Schule und Kultur nicht erfolgen. Um die Einführung des Schülertickets zum 01.08.2011 nicht zu gefährden, wurde im Einvernehmen mit dem Ausschussvorsitzenden beschlossen, den Vertrag dem Rat der Stadt ohne Vorberatung im Fachausschuss vorzulegen. Federführendes Dezernat: Beteiligtes Dezernat: Der Bürgermeister
1. Vertrag über das Tarifangebot „ SchülerTicket“ für das Fakultativmodell inkl. Der Anlagen 1 u. 2
2. Auszug Schülerfahrtkostenverordnung
Anlage 1
Vertrag über das Tarifangebot „SchülerTicket“
(Ticket für Schule und Freizeit) in der ab dem Schuljahr 2011/2012 geltenden Fassung für das Fakultativmodell zwischen Stadt Radevormwald 42477 Radevormwald vertreten durch Bürgermeister - nachstehend „Schulträger“ genannt -, dem VRS-Partnerunternehmen Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG Kölner Straße 237 51645 Gummersbach vertreten durch den Vorstand - nachstehend „VRS Partnerunternehmen“ genannt – sowie der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Glockengasse 37 - 39 50667 Köln vertreten durch die Geschäftsführung - nachstehend „VRS“ genannt – Präambel1) Das SchülerTicket (Fakultativmodell) ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch, im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen, zur freizügigen Nutzung aller innerhalb des VRS-Netzes verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, in denen der VRS-Gemeinschaftstarif gilt, zu Freizeitzwecken. Der VRS bietet Schülern bestimmter Schulen im VRS dieses SchülerTicket (Fakultativmodell) an. Nachdem der Schulträger einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, entscheiden sich die Schüler für die Teilnahme an dem Fakultativmodell, indem sie einen schriftlichen Abo-Antrag beim Vertragsverkehrsunternehmen stellen. Im Fakultativmodell haben die nicht freifahrberechtigten Schüler (Selbstzahler, also die Schüler, bei denen der Schulträger nicht gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten verpflichtet ist) – nachdem der Schulträger sich zuvor für diese Variante ausgesprochen hat - ein individuelles Entscheidungsrecht. Das SchülerTicket muss also nicht - wie in einem Solidarmodell - für sämtliche Schüler einer Schule abgenommen werden. Die Selbstzahler (nicht freifahrtberechtigte Schüler) erhalten das SchülerTicket zum Selbstzahlerpreis. Für freifahrberechtigte Schüler (also die Schüler, bei denen der Schulträger gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten verpflichtet ist) übernimmt der Schulträger weiterhin die notwendigen Schülerfahrkosten gemäß SchfkVO (Schulträgerleistungen). Die freifahrberechtigten Schüler entrichten zudem einen Eigenanteil für den Freizeitnutzen des SchülerTickets. Hierbei sind zudem zwei Fallgruppen zu unterscheiden, nämlich die, dass die seinem Wohnort nächstgelegene Schule von einem freifahrberechtigten Schüler besucht wird und die, dass nicht die nächstgelegene sondern eine weiter entfernt liegende Schule von einem für seine nächstgelegene Schule freifahrberechtigten Schüler (Teilfreifahrtberechtigter) besucht wird. In beiden Fällen hat der Schüler gemäß SchfkVO einen Anspruch auf Übernahme seiner notwendigen Fahrkosten. Diese Beträge fallen weiterhin als Schulträgerleistungen an. Das SchülerTicket hat vom Grundsatz her zwei Finanzierungskomponenten:
- die Fahrgelderlöse aus dem Verkauf der SchülerTickets
- die Schulträgerleistungen für freifahrberechtigte Schüler
§ 1 Vertragsziel, Leistungen des VRS
(1)Das Tarifangebot „SchülerTicket - Fakultativmodell“ richtet sich an Schüler, die eine Schule des Schulträgers, der diesen Vertrag abgeschlossen hat, besuchen. Das SchülerTicket können alle Schüler einer
- öffentlichen Schule
- staatlich genehmigten Schule
- staatlich anerkannten Ersatzschule
- öffentlichen Förderschule
- Vollzeitklasse eines Berufskollegs (Berufsgrund-, Berufsfachschule, Fachoberschule) nutzen, für die der Schulträger zuständig ist, mit welchem für die aus Anlage 1 ersichtliche(n) Schule(n) dieser Vertrag geschlossen wurde.
(2)Das SchülerTicket ersetzt dort, wo es das erste Mal eingesetzt wird, das bisherige Schülerjahres Ticket. Ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 gehört das SchülerjahresTicket nicht mehr zum Tarifangebot des VRS.
(3)Es wird durch diesen Vertrag für seine Laufzeit allen ihm unterfallenden Schülern im Rahmen der jeweils gültigen VRS-Tarifbestimmungen das Recht eingeräumt, für Schul- und Freizeitzwecke freizügig alle Busse und Bahnen, in welchen der Tarif des VRS gilt, mit dem SchülerTicket zu nutzen. Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem VRS-Partnerunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o.ä. sind damit nur über das jeweilige VRS-Partnerunternehmen abzuwickeln.
(4)Die bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen zum SchülerTicket sind als Anlage 2 beigefügt. Die ab diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Tarifbestimmungen können auf www.vrsinfo.de eingesehen werden.
(5)Die nachstehenden Paragraphen regeln die Finanzierung und Abwicklung des Tarifangebotes SchülerTicket, vor allen Dingen in Bezug auf Schüler, welche laut Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (SchfkVO) über einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten verfügen.
§ 2 Leistungen des Schulträgers
(1)Der Schulträger wird das Tarifangebot „SchülerTicket„ fördern und begleiten. Der Schulträger teilt dem Verkehrsunternehmen zu Beginn des Schuljahres die freifahrberechtigten Schüler, auch wenn sie nicht die nächstgelegene Schule besuchen (teilfreifahrberechtigte Schüler), mit und entrichtet hierfür die notwendigen Schülerbeförderungskosten. Umgehungsgeschäfte jedweder Art, z.B. die Einteilung von frei- bzw. teilfreifahrberechtigten Schüler in die Kategorie Selbstzahler und damit Wegfall der Schulträgerleistungen, sind nicht gestattet.
(2)Bei der Neueinführung des SchülerTickets zum Schuljahr 2011/2012 gilt: Bis zur Einführung des SchülerTickets hat der Schulträger die Fahrkosten für freifahrberechtigte Schüler übernommen (vgl.Präambel), indem er das Entgelt für die ausgegebenen Fahrausweise an das VRS-Partnerunternehmen entrichtet hat. Der Schulträger garantiert dem VRS Partnerunternehmen weiterhin die gemäß des Preises für StarterTickets für 11 Monate ermittelten Einnahmen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze: Es wird – zwischen dem Schulträger und dem VRS-Partnerunternehmen einvernehmlich - der Finanzbetrag festgestellt, welchen der Schulträger für einen Durchschnittsmonat im Schuljahr 2011/ 2012 auf Basis der bestellten SchülerjahresTickets für freifahrberechtigte Schüler der Schule(n) nach Anlage 1 zu entrichten hat. Für die Dauer des Vertrages ist der so ermittelte Finanzbetrag als Abschlagszahlung bis zum Schuljahresende monatlich an das VRS-Partnerunternehmen anzusehen (vgl. dazu auch § 6). Monatlich erfolgt eine Spitzabrechnung der tatsächlich freifahrberechtigten Schüler. Hierzu teilt der Schulträger die Zu- bzw. Abgänge der freifahrberechtigten Schüler dem Verkehrsunternehmen mit. Preisveränderungen des VRS-Seite Tarifs bei den Schulträgerleistungen (durchschnittliche Preisveränderung des StarterTickets) werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens berücksichtigt. Das Verkehrsunternehmen erstellt eine Rechnung mit 14 tägigen Zahlungsziel.
(3)Die durch den Schulträger an das VRS-Partnerunternehmen zu entrichtenden Zahlungen sind Fahrgeldeinnahmen.
(4)Subventionen des Schulträgers oder Dritter mit Auswirkungen auf die Abgabepreise des SchülerTickets bedürfen einer einvernehmlichen Regelung der Vertragspartner.
§ 3 Zum Umfang des Eigenanteils gemäß Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgeset (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - ) vom 16. April 2005 kann der Schulträger für den Fall, dass Schülerzeitfahrausweise auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, einen durch die Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Weitergehende Regelungen, die insbesondere dann gelten, wenn mehrere minderjährige freifahrberechtigte Geschwisterkinder einer Familie weiterführende Schulen besuchen, sind in § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - ) vom 16. April 2005 festgelegt.
§ 4 Eigenanteil der Schüler/Eltern
(1)Der VRS kann den Eigenanteil nach § 3 in seine Tarifbildungsüberlegungen ganz oder teilweise einbeziehen. Für das Schuljahr 2011/2012 gilt folgendes 1):
1)Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2. Die Schulen der Anlage 1 und ihre Schüler sind der Standortkategorie 2 zugeordnet.
(2)Der Schulträger beschließt die Festsetzung der Eigenanteile (im Sinne des § 3) für freifahrberechtigte Schülerinnen und Schüler entsprechend des jeweils maßgeblichen Ansatzes des VRS (für das Schuljahr 2011/2012 also so, wie sich das aus der Tabelle zu (1) ergibt.). Sollte der vom VRS berücksichtigte Wert den nach der Schülerfahrkostenverordnung maximal zulässigen Wert des Eigenanteils nicht erreichen, beschließt der Schulträger keinesfalls einen höheren Eigenanteil, als den jeweils vom VRS berücksichtigten. Beschlossene und erhobene Eigenanteile führt der Schulträger vollumfänglich nach Maßgabe des folgenden an das VRS-Partnerunternehmen ab. Der Schulträger tritt mit Abschluss dieses Vertrages sämtliche Ansprüche, welche ihm aus der Festsetzung des Eigenanteils gemäß SchulG NRW erwachsen mit der Unterzeichnung dieses Vertrages für die Dauer dieses Vertrages unwiderruflich an das VRS-Partnerunternehmen ab. Auch diese(r) Eigenanteil(e) zählen damit zu den Erlösen aus dem Verkauf des SchülerTickets. Es handelt sich wie bei den Erstattungsbeträgen der Schulträger (vgl. oben § 2) um Fahrgeldeinnahmen. Diese verbleiben zunächst beim VRS Partnerunternehmen, sind aber vollständig den Regelungen des jeweils gültigen VRS-Einnahmen-Aufteilungsverfahrens unterworfen. Die Eigenanteile reduzieren nicht die durch den Schulträger gemäß § 2 zu zahlenden Finanzbeträge. Dies hat seinen Grund insbesondere in den erheblich erweiterten Nutzungsmöglichkeiten des SchülerTickets (Nutzung im gesamten Verbundtarifraum und während der gesamten Freizeit – vgl. dazu auch obige Präambel).
§ 4 a Schüler im Schülerspezialverkehr
(1)Die Stadt Radevormwald befördert auch Schüler im Schülerspezialverkehr. Hierüber gibt es entsprechende vertragliche Regelungen mit der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft AG.
(2)Die Schüler im Schülerspezialverkehr können durch zusätzlichen Erwerb eines Schülertickets den öffentlichen Linienverkehr nutzen. Schüler die im Rahmen der SchfkVO als freifahrtberechtigt gelten zahlen 12,- € monatlich, andere Schüler 26,90 € nach den derzeit geltenden Tarifbestimmungen des VRS.
(3) Die Beantragung erfolgt mittels der Antragsformulare. Die Entscheidung zur Antragstellung ist den Schüler bzw. Erziehungsberechtigten überlassen.
§ 5 Verfahrensfragen
(1)Das VRS-Partnerunternehmen stellt dem Schulträger Abo-Anträge blanko zur Verfügung. Die Abo-Anträge werden über die Schulen an die Schüler ausgegeben.
(2)Die ausgefüllten Abo-Anträge werden durch den Schulträger oder über die jeweilige(n) Schule(n) eingesammelt. Der Schulträger überprüft die Angaben der Schüler zum Status der Freifahrberechtigung bzw. der Teilfreifahrtberechtigung, trägt erforderlichenfalls für deren Ergänzung Sorge und bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben per Stempelaufdruck und Unterschrift auf den Abo-Anträgen. Die geprüften Abo-Anträge werden von dort unmittelbar an das VRS-Partnerunternehmen übermittelt.
(3)Das VRS-Partnerunternehmen bearbeitet die eingehenden Abo-Anträge auf Grundlage der durch den Schulträger erfolgten Prüfung, stellt die SchülerTickets aus und übermittelt diese dem Schulträger zur Aushändigung an die Schüler.
(4)Voraussetzung für die Bearbeitung und abschließende Aushändigung der SchülerTickets an den Schulträger - zur Ausgabe an die Schüler in den Schulen - ist, dass dem VRS Partnerunternehmen durch die Antragstellerin / den Antragsteller bzw. seinen Erziehungsberechtigten über den Abo-Antrag eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der monatlichen/viertel-, halb- oder jährlichen Beträge erteilt wurde, die für die gesamte Vertragslaufzeit gültig und zu realisieren ist.
(5)Das VRS-Partnerunternehmen übernimmt das Inkasso des zu entrichtenden Fahrpreises gemäß VRS SchülerTicket-Tarif (also einschließlich des gesamten Eigenanteils) und bucht diesen monatlich, soweit nicht ein abweichendes Zahlungsziel (viertel- oder halbjährig, bzw. jährlich) vereinbart wurde, über das in dem jeweiligen Abo-Antrag angegebene Girokonto ab. Für den Schulträger besteht keine Verpflichtung, nicht zu realisierende Eigenanteile für freifahrberechtigte Schüler auszugleichen.
(6)Der Schulträger teilt dem VRS-Partnerunternehmen eintretende Änderungen des Status der anspruchsberechtigten Schüler – z.B. Änderungen des Namens, der Adresse, Austritt aus der Schule oder Wegfall der Anspruchsberechtigung im Sinne der SchfkVO – unverzüglich mit.
§ 6 Zahlungsmodalitäten
(1)Die Summe der Abschlagszahlungen, die vom Schulträger an das VRSPartnerunternehmen – vorbehaltlich der Spitzabrechnung gemäß § 2 Absatz 2 - in der Zeit vom 01.08.2011 bis 31. 07. 2012 für die Schulträgerleistungen zu zahlen ist, beläuft sich auf voraussichtlich 48.400,00 EURO. Ab 01.08.2011 zahlt der Schulträger monatlich 1/11 des vorgenannten Betrages, mithin 4.400,00 EURO zum 1. eines jeden Monats auf folgendes Konto des VRS- Partnerunternehmens: Empfänger: Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG
Zweck: Schülerticket Schule........
Konto-Nr.: 270371 Bank: Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt Bankleitzahl: 384 500 00
§ 7 Abwicklung
Die finanzielle Abwicklung der durch die Einführung des SchülerTickets entstandenen Forderungen an die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler auf Grundlage des abgeschlossenen Abonnementvertrages erfolgt durch das VRSPartnerunternehmen. Die interne Aufteilung der Erlöse aus dem Verkauf der SchülerTickets auf die VRSPartnerunternehmen erfolgt auf der Grundlage der jeweils relevanten Regelungen betreffend die Einnahmenaufteilung
§ 8 Vertragsbeginn und Geltungsdauer
(1)Der Vertrag tritt am 01.08.2011 in Kraft. Der Vertrag gilt zunächst für ein Schuljahr.
(2)Unter Berücksichtigung der Anpassung der Schulträgerleistung gemäß §§ 2 und 6 verlängert sich der vorliegende Vertrag jeweils um ein weiteres Schuljahr (derzeit: 01.08. – 31.07), wenn er nicht bis spätestens 31.03. eines Kalenderjahres schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Voraussetzung für eine Verlängerung ist zudem, dass die Ausgleichszahlungen nach den einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen gesichert sind und sich relevante Rechtsgrundlagen im Übrigen (so z.B. das Schulgesetz in Bezug auf die Eigenanteile) nicht ändern.
(3)Der Vertrag endet indessen vorzeitig am Letzten des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem einer der Vertragspartner den übrigen Vertragspartnern jeweils schriftlich per Einschreiben mit Rückschein anzeigt, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
§ 9 Wirksamkeit des Vertrages, Gerichtsstand
(1)Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder sich eine Regelungslücke auftun, so verpflichten sich die Vertragspartner, eine andere, dem Vertragsziel entsprechende, rechtswirksame Vereinbarung zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur schriftlich außer Kraft gesetzt werden.
(2) Gerichtsstand ist Gummersbach.
(3) Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des Vertrages:
- Aufstellung der in den Schulträgerbeschluss einbezogenen Schulen
- Tarifbestimmungen SchülerTicket „Fakultativmodell“
- Gesetzliche Regelung vgl. oben § 3 Abs. 2
Radevormwald, den ...... Stadt Radevormwald (Schulträger)
...................................... ..........Gummersbach, den 6. Juni 2011
Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG
(OVAG) ...................................... (Vorstand)
Köln, den ........................ Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)
......................................... (Geschäftsführung)
Anlage 1
Aufstellung der in den Schulträgerbeschluss einbezogenen Schulen Schulträger: Stadt Radevormwald Zuständiges VRS-Partnerunternehmen:
- Schuljahr 2011/2012 -
Weiterführende Schule, Adresse
Theodor-Heuss-Gymnasium, Hermannstrasse 26, 42477 Radevormwald
Städtische Realschule, Hermannstrasse 26, 42477 Radevormwald
Geschwister-Scholl-Hauptschule, Hermannstr. 21, 42477 Radevormwald
Armin-Maiwald-Schule Sekundarstufe I
Anlage 2
Auszug Schülerfahrkostenverordnung (Stand: 1. 7. 2010) zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Schülerfahrkosten
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Kostenträger
Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
§ 5 Notwendigkeit
§ 6 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
§ 7 Schulweg
§ 8 Unterrichtsort
§ 9 Nächstgelegene Schule
Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
§12 Wirtschaftlichste Beförderung
§13 Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
§14 Schülerspezialverkehr
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften
§20 Sonderregelungen
§21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Schülerfahrkosten
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein- Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2SchulG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger nach Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwer behinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von § 19 SchulG.
(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6 Euro je Beförderungsmonat.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.
(5) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 c), Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt.
§ 3 Zuständigkeit
Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.
§ 4 Kostenträger
(1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
(2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (§ 13 Abs.5 Satz 2).
Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
§ 5 Notwendigkeit
(1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.
(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.
(3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.
§ 6 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
(1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
(2) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen.
§ 7 Schulweg
(1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorüber gehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
(2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule u. Unterrichtsort (§ 8).
(3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.
§ 8 Unterrichtsort
(1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.
(2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.
§ 9 Nächstgelegene Schule
(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule
a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder
b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Abs. 4 SchulG besuchte Berufsschule. Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG2) nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes. Sind nach § 84 Abs. 1 SchulG Schuleinzugsbereiche gebildet, ist nächstgelegene Schule die Förderschule mit dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Förderschwerpunkt, in deren Schuleinzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 82 Abs. 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Abs. 4 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen.
(5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 6 SchulG besucht.
(7) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht.
(8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.
(9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
(10) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend. Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
§ 12 Wirtschaftlichste Beförderung
(1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.
(2) Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
1. öffentliche Verkehrsmittel,
2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
(3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
(4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
(5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin oder des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.
§ 13 Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsortnotwendig entstehen.
(2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schulenächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.
(3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.
(4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.
(5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.
§ 14 Schülerspezialverkehr
(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu zählen nur die Kosten für die günstigste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2bis 4 gelten entsprechend. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.
(2) Ein Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate vor seiner Einrichtung, der Bezirksregierung anzuzeigen.
(3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten.
§ 20 Sonderregelungen
(1) Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.
(2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.3) (Satz 2 und 3 gegenstandslos)
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
1) BASS 1 – 1
2) Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF – BASS 13 – 41 Nr. 2.1)
3)Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung; die vorliegende Fassung ist am 8. Mai 2010 (GV. NRW. 16/10 S. 270) in Kraft getreten.
4) Tarifbestimmungen zum VRS-SchülerTicket
Fakultativmodell – - gültig ab 01.08.2011
1. Allgemeines
Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein SchülerTicket an. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH, dem Schulträger sowie dem VRS-Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen, die sich in den Punkten 2 bis 9 auf das Verhältnis „Schüler – Vertragsverkehrsunternehmen“ und in Punkt 10 auf das Verhältnis „Schulträger – Vertragsverkehrsunternehmen“ beziehen.
2. Berechtigtenkreis
SchülerTickets können alle Schüler einer auf Grundlage des in Ziffer 1 genannten Kollektivvertrages teilnehmenden Schule nach Maßgabe dieser Tarifbestimmungen erwerben. Schüler ab 15 Jahren müssen ihre Anspruchsberechtigung (den Nachweis des weiteren Schulbesuchs) ab diesem Zeitpunkt jährlich dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertrags- Verkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende. Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ebenfalls eine Berechtigung nachgewiesen werden.
3. Geltungsbereich und Umfang des SchülerTickets
Das SchülerTicket berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRS-Netzes, einschließlich der Linie 822 zwischen der VRSVerbundraumgrenze und Wershofen, Kapelle bzw. Pitscheid und der Linie 856 zwischen der VRS-Verbundraumgrenze und Oedingen, Wendeschleife bzw. Birresdorf, Feuerwehrhaus, jedoch nicht im übrigen Kreis Ahrweiler. Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch zur Nutzung zu Freizeitzwecken aller innerhalb des VRS-Netzes verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen (Anlagen 4 und 5 des VRS-Gemeinschaftstarifs). Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o. ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln. SchülerTickets werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar. Der Übergang in die 1. Klasse des Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist nicht gestattet. Montags bis freitags in der Zeit ab 16.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages, samstags, sonn- und feiertags ganztägig bis 3.00 Uhr des folgenden Tages sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen (ausgenommen der beweglichen Ferientage) ab 09.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages darf im Rahmen der in Punkt 9.5 der Beförderungsbedingungen beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unentgeltlich mitbefördert werden.
4. Geltungsdauer und Kündigung
Das SchülerTicket wird als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement kann auch zum 01. eines Monats innerhalb eines laufenden Schuljahres erfolgen. SchülerTickets gelten für das entsprechende Schuljahr täglich ohne zeitliche Einschränkungen. Wird das SchülerTicket-Abonnement nicht gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Schuljahr. Schüler ab 15 Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTicket- Abonnements die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich nachweisen. Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ebenfalls eine Berechtigung nachgewiesen werden. Das SchülerTicket-Abonnement endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die schulische Ausbildung beendet ist. Die Kündigung eines SchülerTicket-Abonnements innerhalb des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund (z. B. Umzug, Schulwechsel) bis zum 10. des Kündigungsmonats möglich. Das Erlangen eines Führerscheins stellt keinen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung dar. Das SchülerTicket-Abonnement endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein SchülerTicket verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Trägerkarte.
5. Änderungen des Abonnementvertrages
Der Abonnent des SchülerTickets ist verpflichtet, folgende Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend schriftlich mitzuteilen:
1. die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall (§97 SchulG sowie SchfkVO). Nachfolgend als Schülerstatus bezeichnet.
2. einen Schulwechsel,
3. das Ende der schulischen Ausbildung
4. einen Wohnortwechsel
5. Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen. Änderungen gemäß Punkt 1 greifen ab dem Zeitpunkt der Änderung des Schülerstatus und sind dem Vertrags-Verkehrsunternehmen sofort schriftlich anzuzeigen. Die Punkte 2 bis 5 greifen erst zum Zeitpunkt der schriftlichen Meldung (Posteingang beim Vertragsverkehrsunternehmen). Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich.
6. Ausgabe von SchülerTickets
Das SchülerTicket wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einer Trägerkarte ausgegeben. Darin eingetragen werden der Name, das Geburtsdatum und Geschlecht, die Geltungsdauer des Tickets sowie der Schulname. Das SchülerTicket gilt als Fahrberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild. (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 – 4) benötigen keinen Schülerausweis).
7. Berechnung der Fahrpreise
Welchen Fahrpreis ein SchülerTicket-Abonnent monatlich zu entrichten hat, richtet sich nach 3 Aspekten:
• einem möglichen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
• dem Standort der Schule
• der Art der Schülerbeförderung an der betreffenden Schule Ansprüche auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
• Schüler, die einen Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrkosten durch den Schulträger haben, werden im Folgenden als „Freifahrberechtigte Schüler“ bezeichnet. Für diese Schüler übernimmt der Schulträger im Binnenverhältnis zum Verkehrsunternehmen die notwendigen Fahrkosten, die für die Beförderung von und zur Schule entstehen. Die „Freifahrberechtigen Schüler“ zahlen somit für den Freizeitnutzen ihres SchülerTickets lediglich einen so genannten „Eigenanteil“, dessen Maximalhöhe sich ebenfalls nach der SchfkVO richtet. Freifahrberechtigt sind solche Schüler, deren Schulweg in der einfachen Entfernung in der Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt oder aber der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Damit ein Schüler den Status eines „Freifahrberechtigten Schülers“ erhält, muss er einen Antrag beim Schulträger stellen, wobei der Antrag unverzüglich gestellt werden muss. Einzelheiten regelt die SchfkVO.
• Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als „Selbstzahler“ bezeichnet. Standortkategorie der Schule. Je nach Standort der Schule, d.h. ihrer Zugehörigkeit zu einer Kommune, gelten unterschiedliche Preise. Es wird in 2 Standortkategorien unterschieden, wobei die höhere Standortkategorie niedrigere Preise bedeutet. Hiermit wird berücksichtigt, dass sich das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten in der Freizeit zwischen kernstädtischem Raum und ländlichen Raum unterscheidet. Art der Schülerbeförderung Ob an der Schule, die der SchülerTicket-Abonnent besucht, ein öffentlicher Linienverkehr (gem. §42 PBefG) verkehrt oder aber ein so genannter „Schülerspezialverkehr“ eingerichtet ist, entscheidet der Schulträger.
8. Fahrpreise (monatlich, in Euro)
Standortkategorien (Grafik)
Preistafel
Schulart Grundschulen Weiterführende Schulen
Standortkategorie 1 2 1 2
Linienverkehr gem. §42 PBefG
1. nicht volljähriges, freifahrberechtigtes Kind einer Familie
9,60 4,80 12,00 6,00
2. nicht volljähriges, freifahrberechtigtes Kind einer Familie
4,80 2,40 6,00 3,00
3. und jedes weitere nicht volljähriges, freifahrberechtigtes Kind einer Familie
0,00 0,00 0,00 0,00
Freifahrberechtigter Schüler mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch (SGB XII)
0,00 0,00 0,00 0,00
Selbstzahler 21,50 19,10 26,90 23,90
Schülerspezialverkehr
Freifahrberechtigte Schüler 12,00
Selbstzahler 26,90
• Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, an weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist.
• Volljährige freifahrberechtigte Kinder einer Familie zahlen in Standortkategorie 1 grundsätzlich 12,00 Euro, in Standortkategorie 2 grundsätzlich 6,00 Euro und bleiben bei der Staffelung der Eigenanteile unberücksichtigt.
9. Abonnementbestimmungen
9.1 Das Beförderungsentgelt, das sich aus Punkt 8 ergibt, ist in 12 Monatsraten an das Vertragsverkehrsunternehmen per Lastschrift zu entrichten, soweit nicht ein abweichendes Zahlungsziel (viertel- oder halbjährlich) vereinbart wurde.
9.2. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Anlage 8 des VRSGemeinschaftstarifs (Abonnementbedingungen zu MonatsTickets, Formel9Tickets, Aktiv60Tickets, StarterTickets und JuniorTickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug)
10. Weitere Bestimmungen
Der Abschluss eines SchülerTicket-Vertrages setzt voraus, dass gem. §97 SchulG und gem. SchfkVO sowie den Hinweisen zum SchülerTicket
• für das Vertrags-Schuljahr der Schulträger die Finanzbeiträge garantiert hat, die er beim Ansatz der Freifahrtregelung nach der derzeit geltenden Schülerfahrkostenverordnung zu erbringen hätte (die Fortschreibung der Schulträgerleistung erfolgt anhand der Preisentwicklung beim StarterTicket),
• das Land weiterhin den Ausgleich nach § 45 a PBefG gewährt und
• die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können; im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Dies konnte man bei der letzten Ratssitzung erleben. Frau Ebbinghaus wollte wissen, wie der Stand der Dinge ist, was die Verwaltung tut oder wie ihr Zeitplan aussieht. Statt eine Information zu geben, wich Frau Butz aus und verwies darauf, dass dies doch Thema im Schulausschuss sei. Auf den Einwand von Frau Ebbinghaus, dass dies doch keine Antwort auf die Frage sei, die mit entsprechender emotionaler Kraft vorgetragen wurde, drohte Dr. Korsten Frau Ebbinghaus aus der Ratssitzung auszuschließen. Frau Ebbinghaus wiederholte ihre Forderung nach Erhalt der Auskunft und bekam von Dr. Korsten als Antwort die "letzte Verwarnung". Deshalb meldete sich Rolf Ebbinghaus zu Wort, stellte die gleiche Frage mit der Zusatzfrage, ob Frau Butz überhaupt die Fähigkeiten besitze, ihre Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. So geht also der Bürgermeister und seine allerliebste Schuldezernentin mit dem Rat um. Und der Rat lässt es sich scheinbar mehrheitlich gefallen, dass ihm die Auskunft verweigert wird.
Beschlossen wurde der neue VRS- Schülertarif. Die AL hat dagegen gestimmt, weil diese die Tatenlosigkeit der Verwaltung in Sachen Ortbus statt Schulbuskritisierte, welche kein Handeln belegen konnte und weil zuerst die Mankos des Schülertarifs behoben werden müssen. OVAG und VRS müssen diesen Tarif durchbekommen. Hier hätte der Rat sagen können, ihr bekommt euren Tarif, wenn der auch für Wuppertal gilt und wenn die Preise so bleiben, wie diese akut genannt sind. Denn in den Unterlagen für den Rat steht ja drin, das, wenn der Geltungsbereich des Tickets für Fahrten nach Wuppertal und Remscheid freigegeben würde die Tickets teurer werden müssten.. Die Preissteigerung ist also schon angegkündigt. Hier hätte man, solange nicht unterzeichnet ist, Nachverhandlungen fordern müssen, dass die Preiserhöhung ausbleibt und das Ticket sofort gilt. Fakt ist, wenn der Ortsbus einmal umgesetzt ist, fahren alle Fahrschüler mit normalen Linienverkehr und müssen die Zuzahlung leisten. Das die Schüler aus dem ländlichen Bereichen den Bus aber viel seltener benutzen können, als die im Stadtzentrum und den Wupperorten, macht höhere Zuzahlungen, als akut vorgesehen, nicht hinnehmbar.
Der neue Schülertarif wird viele Schwarzfahrer verursachen. Wenn schon die Stadtverwaltung in der Vorlage nicht erkennt, wo der neue Tarif gilt, dann werden dass erst recht die Schüler nicht erkennen. denn die Vorlage spricht ja davon, dass künftig der Geltungsbereich nach Remscheid ausgeweitet werden könnte. Der Geltungsbereich ist aber, wie oft im Text erwähnt das "VRS- Netz". Das VRS- Netz besteht jedoch aus dem VRS- Gebiet und den VRR- Städten, die durch den "kleinen Grenzverkehr" mit VRS- Tickets befahren werden dürfen. Remscheid, Solingen und Langenfeld, sowie Dormagen, Rommerskirchen und Grevenbroich auf der anderen Rheinseite sind also mit dem neuen Schülerticket befahrbar. Aber wenn die Stadtverwaltung schon nicht merkt, dass gemäß ihren schriftlichen Unterlagen Remscheid zum Geltungsbereich gehört, wie sollen dann die Schüler feststellen, das Wuppertal, Düsseldorf, Neuss und Mönchengladbach nicht zum Geltungsbereich gehören. Wenn die auf den Haltestellenplänen sehen, wohin man von Radevormwald per VRS- Ticket fahren kann, werden die das auch im besten Glauben tun. Um den Schülern diesen Ärger zu vermeiden, wäre zu fordern, dass das Schülerticket überall gilt, wo man von Radevormwald per VRS- Tarif hinreisen kann. Alles andere macht den Tarif kompliziert und führt zu Vorfällen, die bewirken, dass die Schüler den Nahverkehr als erwischte Schwarzfahrer sehr negativ in Erinnerung halten werden. Weitere Beiträge zum Thema Ortsbus: http://viertuerme.blogspot.com/search/label/Ortsbus
Bleibt noch anzumerken, dass der Verkehrsausschuss bei diesem Thema wieder übergangen wurde und auch der Schulausschuss nicht tagte, obwohl noch weitere Schulpolitische Themen anstanden. Gerade in den Ausschüssen sitzen neben einigen Ratsleuten bewusst sachkundige Bürger, die sich für diesen Ausschuss gemeldet haben, weil die sich besonnders fürsSpezialgebiete, wie Verkehrsfragen oder Schulfragen interessieren und dem Rat durch gute Zuarbeit Entscheidungen erleichtern wollen oder Kritisches was nachverhandelt werden muss noch vor der Ratssitzung aufdecken können. Auch durch Berichte in der Presse über die Ausschusssitzungen oder der Veröffentlichung der Tagesordnung der Sitzungen würde so die Öffentlichkeit stärker in die Entscheidung einbezogen. Bürgermeister und Verwaltung müssen dringend ihren Umgang mit Rat, Ausschüssen und Bürgern verbessern!
Folgend die Unterlagen für den Stadtrat:
Quelle: http://www.radevormwald.de/imperia/md/content/cms222/niederschriften/rat/einladungen/ab2009/einl_10_rat_o.pdf
TOP-Nr:
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: BV/0224/2011
Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit
Ausschuss für Schule und Kultur 28.02.2011 Vorberatung
Rat der Stadt 22.03.2011 Vorberatung
Rat der Stadt 28.06.2011 Entscheidung
Einführung eines Schülertickets
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt beschließt:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertag zur Einführung des SchülerTickets zum Schuljahr 2011 /2012 mit den VRS-Partnerunternehmen abzuschließen.
2. Der Rat der Stadt beschließt die Einführung eines Eigenanteils für die Nutzung von Schülertickets entsprechend der vorgegeben Preistafel zu den Tarifbestimmungen (Anlage 1)
3. Die Verwaltung wird beauftragt, bei Einführung eines ÜT-Tickets die notwendigen Verträge abzuschließen und stimmt einer Änderung des Eigenanteils zu.
Erläuterung:
Zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 wird es im Ticketsortiment des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg im Bereich des Ausbildungstarifs wesentliche Veränderungen geben:
• Das Schülerjahresticket als reines Ticket für Schulfahrten wird nicht mehr angeboten.
• Das Juniorticket für Freizeitfahrten wird nicht mehr angeboten.
• Das SchülerTicket wird mit preislichen Veränderungen als das Ticket für Schule und Freizeit eingeführt.
Wann, Wo und für Wen gilt das neue SchülerTicket?
• Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es gilt rund um die Uhr, auch an unterrichtsfreien Tagen, in den Ferien sowie an den Wochenenden und berechtigt zu beliebig mhäufigen Fahrten in allen Bussen und Bahnen innerhalb des VRS-Netzes.
• Mit dem SchülerTicket müssen innerhalb des VRS-Netzes keine Grenzen beachtet werden. Das SchülerTicket berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRS-Netzes.
• Montags bis freitags in der Zeit ab 16.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages, samstags, sonn- und feiertags ganztägig sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen (ausgenommen die beweglichen Feiertage) ab 09.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages darf ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden.
• Das SchülerTicket wird in Form eines elektronischen Tickets ausgegeben. Das SchülerTicket gilt grundsätzlich für alle freifahrtberechtigten Schüler, die im Linienverkehr fahren. Diese sind verpflichtet, das SchülerTicket mit einem Eigenanteil zu erwerben. Die Kosten für das Schülerticket sind gestaffelt. Für die Schülerinnen und Schüler in Radevormwald staffeln sich die Kosten wie folgt:
1. nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 6,00 € mtl.
2. nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 3,00 € mtl.
3. nicht volljähriges Kind, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 0,00 €
Freifahrtberechtigte Schüler mit Hilfe zum Lebensunterhalt 0,00 € nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) Volljährige freifahrtberechtigte Schüler einer Familie zahlen grundsätzlich 6,00 € monatlich und bleiben bei Ermäßigungen unberücksichtigt. Das Schülerticket gibt es als Jahresabonnement im Einzugsverfahren. Die Beträge werden durch das VRS-Partnerunternehmen eingezogen; seitens des Schulträgers entsteht keine Verpflichtung, ausbleibende Zahlungen auszugleichen. Im Oberbergischen Kreis gibt es eine Ausnahmeregelung für die Grundschüler. Diese erhalten das Primaticket; dieses berechtigt ausschließlich zu Fahrten zwischen Schule und Wohnort. Dieses Primaticket wird im Oberbergischen Kreises angeboten, da davon auszugehen ist, dass die Kinder im Grundschulalter im ländlichen Raum keine Fahrten außerhalb des Schulweges alleine unternehmen. Das Primaticket erfordert deshalb auch keinen Eigenanteil ( im Gegensatz zum Schülerticket für Grundschüler, das z.B. in den großstädtischen Bereichen des VRS eingeführt wird ). Auch räumen die VRS-Verkehrsunternehmen Schülern, die im Schülerspezialverkehr befördert werden, unter nachfolgender Bedingung ein SchülerTicket ein:
• Die freifahrtberechtigten Schüler im Schülerspezialverkehr können auf freiwilliger Basis ein Schülerticket erwerben - für jeweils 12,00 €/monatlich. Eine zusätzliche Staffelung der Eigenanteile für Geschwisterkinder ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Erwerb des Tickets besteht, im Gegensatz zu den Schülern, die im Linienbusverkehr befördert werden, nicht. Voraussetzungen für die Einführung des SchülerTickets Voraussetzung für die Einführung des VRS-Schülertickets sind folgende durch den Schulträger zu erfüllende Vorgaben:
1. Das Schülerticket wird verbindlich als Regelangebot an den im Vertrag genannten Schulen eingeführt.
2. Der Schulträger garantiert weiterhin die Zahlung der Freifahrtbeträge für freifahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler (Schulträgerleistungen), die er gemäß der Schülerfahrtkostenverordnung zu erbringen hat. Über das Tarifangebot „SchülerTicket“ ist ein Vertrag zu schließen, der in der Anlage 1 beigefügt ist. Beigefügt sind auch:
• Tarifbestimmungen zum VRS-SchülertTicket – Fakultativmodell (Anlage 2 zum Vertrag)
• Auszug Schülerfahrtkostenverordnung.
Derzeit beraten VRS und VRR über die Möglichkeit, ein ÜT-Ticket einzuführen. Das ÜTTicket würde zu unbegrenzten Fahrten z.B. zwischen Radevormwald und Wuppertal oder Remscheid berechtigen, auch wenn der Schüler in Radevormwald wohnt und hier die Schule besucht. Für Schüler aus Wuppertal oder Remscheid, die eine Schule in Radevormwald besuchen oder umgekehrt, gibt es bereits Übergangstarifbestimmungen. Durch den bei Einführung des neuen ÜT-Tickets erweiterten Freizeitnutzen kommt es zu einem höheren Zuzahlungsbetrag. Sollte das neue ÜT-Ticket beschlossen werden, kann die Einführung nur schulweise erfolgen. Hierfür ist der Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz erforderlich. Da der Vertrag erst in der 23. Kalenderwoche vorgelegt wurde, konnte eine Vorberatung im Ausschuss für Schule und Kultur nicht erfolgen. Um die Einführung des Schülertickets zum 01.08.2011 nicht zu gefährden, wurde im Einvernehmen mit dem Ausschussvorsitzenden beschlossen, den Vertrag dem Rat der Stadt ohne Vorberatung im Fachausschuss vorzulegen. Federführendes Dezernat: Beteiligtes Dezernat: Der Bürgermeister
1. Vertrag über das Tarifangebot „ SchülerTicket“ für das Fakultativmodell inkl. Der Anlagen 1 u. 2
2. Auszug Schülerfahrtkostenverordnung
Anlage 1
Vertrag über das Tarifangebot „SchülerTicket“
(Ticket für Schule und Freizeit) in der ab dem Schuljahr 2011/2012 geltenden Fassung für das Fakultativmodell zwischen Stadt Radevormwald 42477 Radevormwald vertreten durch Bürgermeister - nachstehend „Schulträger“ genannt -, dem VRS-Partnerunternehmen Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG Kölner Straße 237 51645 Gummersbach vertreten durch den Vorstand - nachstehend „VRS Partnerunternehmen“ genannt – sowie der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Glockengasse 37 - 39 50667 Köln vertreten durch die Geschäftsführung - nachstehend „VRS“ genannt – Präambel1) Das SchülerTicket (Fakultativmodell) ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch, im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen, zur freizügigen Nutzung aller innerhalb des VRS-Netzes verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, in denen der VRS-Gemeinschaftstarif gilt, zu Freizeitzwecken. Der VRS bietet Schülern bestimmter Schulen im VRS dieses SchülerTicket (Fakultativmodell) an. Nachdem der Schulträger einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, entscheiden sich die Schüler für die Teilnahme an dem Fakultativmodell, indem sie einen schriftlichen Abo-Antrag beim Vertragsverkehrsunternehmen stellen. Im Fakultativmodell haben die nicht freifahrberechtigten Schüler (Selbstzahler, also die Schüler, bei denen der Schulträger nicht gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten verpflichtet ist) – nachdem der Schulträger sich zuvor für diese Variante ausgesprochen hat - ein individuelles Entscheidungsrecht. Das SchülerTicket muss also nicht - wie in einem Solidarmodell - für sämtliche Schüler einer Schule abgenommen werden. Die Selbstzahler (nicht freifahrtberechtigte Schüler) erhalten das SchülerTicket zum Selbstzahlerpreis. Für freifahrberechtigte Schüler (also die Schüler, bei denen der Schulträger gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten verpflichtet ist) übernimmt der Schulträger weiterhin die notwendigen Schülerfahrkosten gemäß SchfkVO (Schulträgerleistungen). Die freifahrberechtigten Schüler entrichten zudem einen Eigenanteil für den Freizeitnutzen des SchülerTickets. Hierbei sind zudem zwei Fallgruppen zu unterscheiden, nämlich die, dass die seinem Wohnort nächstgelegene Schule von einem freifahrberechtigten Schüler besucht wird und die, dass nicht die nächstgelegene sondern eine weiter entfernt liegende Schule von einem für seine nächstgelegene Schule freifahrberechtigten Schüler (Teilfreifahrtberechtigter) besucht wird. In beiden Fällen hat der Schüler gemäß SchfkVO einen Anspruch auf Übernahme seiner notwendigen Fahrkosten. Diese Beträge fallen weiterhin als Schulträgerleistungen an. Das SchülerTicket hat vom Grundsatz her zwei Finanzierungskomponenten:
- die Fahrgelderlöse aus dem Verkauf der SchülerTickets
- die Schulträgerleistungen für freifahrberechtigte Schüler
§ 1 Vertragsziel, Leistungen des VRS
(1)Das Tarifangebot „SchülerTicket - Fakultativmodell“ richtet sich an Schüler, die eine Schule des Schulträgers, der diesen Vertrag abgeschlossen hat, besuchen. Das SchülerTicket können alle Schüler einer
- öffentlichen Schule
- staatlich genehmigten Schule
- staatlich anerkannten Ersatzschule
- öffentlichen Förderschule
- Vollzeitklasse eines Berufskollegs (Berufsgrund-, Berufsfachschule, Fachoberschule) nutzen, für die der Schulträger zuständig ist, mit welchem für die aus Anlage 1 ersichtliche(n) Schule(n) dieser Vertrag geschlossen wurde.
(2)Das SchülerTicket ersetzt dort, wo es das erste Mal eingesetzt wird, das bisherige Schülerjahres Ticket. Ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 gehört das SchülerjahresTicket nicht mehr zum Tarifangebot des VRS.
(3)Es wird durch diesen Vertrag für seine Laufzeit allen ihm unterfallenden Schülern im Rahmen der jeweils gültigen VRS-Tarifbestimmungen das Recht eingeräumt, für Schul- und Freizeitzwecke freizügig alle Busse und Bahnen, in welchen der Tarif des VRS gilt, mit dem SchülerTicket zu nutzen. Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem VRS-Partnerunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o.ä. sind damit nur über das jeweilige VRS-Partnerunternehmen abzuwickeln.
(4)Die bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen zum SchülerTicket sind als Anlage 2 beigefügt. Die ab diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Tarifbestimmungen können auf www.vrsinfo.de eingesehen werden.
(5)Die nachstehenden Paragraphen regeln die Finanzierung und Abwicklung des Tarifangebotes SchülerTicket, vor allen Dingen in Bezug auf Schüler, welche laut Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (SchfkVO) über einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten verfügen.
§ 2 Leistungen des Schulträgers
(1)Der Schulträger wird das Tarifangebot „SchülerTicket„ fördern und begleiten. Der Schulträger teilt dem Verkehrsunternehmen zu Beginn des Schuljahres die freifahrberechtigten Schüler, auch wenn sie nicht die nächstgelegene Schule besuchen (teilfreifahrberechtigte Schüler), mit und entrichtet hierfür die notwendigen Schülerbeförderungskosten. Umgehungsgeschäfte jedweder Art, z.B. die Einteilung von frei- bzw. teilfreifahrberechtigten Schüler in die Kategorie Selbstzahler und damit Wegfall der Schulträgerleistungen, sind nicht gestattet.
(2)Bei der Neueinführung des SchülerTickets zum Schuljahr 2011/2012 gilt: Bis zur Einführung des SchülerTickets hat der Schulträger die Fahrkosten für freifahrberechtigte Schüler übernommen (vgl.Präambel), indem er das Entgelt für die ausgegebenen Fahrausweise an das VRS-Partnerunternehmen entrichtet hat. Der Schulträger garantiert dem VRS Partnerunternehmen weiterhin die gemäß des Preises für StarterTickets für 11 Monate ermittelten Einnahmen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze: Es wird – zwischen dem Schulträger und dem VRS-Partnerunternehmen einvernehmlich - der Finanzbetrag festgestellt, welchen der Schulträger für einen Durchschnittsmonat im Schuljahr 2011/ 2012 auf Basis der bestellten SchülerjahresTickets für freifahrberechtigte Schüler der Schule(n) nach Anlage 1 zu entrichten hat. Für die Dauer des Vertrages ist der so ermittelte Finanzbetrag als Abschlagszahlung bis zum Schuljahresende monatlich an das VRS-Partnerunternehmen anzusehen (vgl. dazu auch § 6). Monatlich erfolgt eine Spitzabrechnung der tatsächlich freifahrberechtigten Schüler. Hierzu teilt der Schulträger die Zu- bzw. Abgänge der freifahrberechtigten Schüler dem Verkehrsunternehmen mit. Preisveränderungen des VRS-Seite Tarifs bei den Schulträgerleistungen (durchschnittliche Preisveränderung des StarterTickets) werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens berücksichtigt. Das Verkehrsunternehmen erstellt eine Rechnung mit 14 tägigen Zahlungsziel.
(3)Die durch den Schulträger an das VRS-Partnerunternehmen zu entrichtenden Zahlungen sind Fahrgeldeinnahmen.
(4)Subventionen des Schulträgers oder Dritter mit Auswirkungen auf die Abgabepreise des SchülerTickets bedürfen einer einvernehmlichen Regelung der Vertragspartner.
§ 3 Zum Umfang des Eigenanteils gemäß Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgeset (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - ) vom 16. April 2005 kann der Schulträger für den Fall, dass Schülerzeitfahrausweise auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, einen durch die Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Weitergehende Regelungen, die insbesondere dann gelten, wenn mehrere minderjährige freifahrberechtigte Geschwisterkinder einer Familie weiterführende Schulen besuchen, sind in § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - ) vom 16. April 2005 festgelegt.
§ 4 Eigenanteil der Schüler/Eltern
(1)Der VRS kann den Eigenanteil nach § 3 in seine Tarifbildungsüberlegungen ganz oder teilweise einbeziehen. Für das Schuljahr 2011/2012 gilt folgendes 1):
1)Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2. Die Schulen der Anlage 1 und ihre Schüler sind der Standortkategorie 2 zugeordnet.
(2)Der Schulträger beschließt die Festsetzung der Eigenanteile (im Sinne des § 3) für freifahrberechtigte Schülerinnen und Schüler entsprechend des jeweils maßgeblichen Ansatzes des VRS (für das Schuljahr 2011/2012 also so, wie sich das aus der Tabelle zu (1) ergibt.). Sollte der vom VRS berücksichtigte Wert den nach der Schülerfahrkostenverordnung maximal zulässigen Wert des Eigenanteils nicht erreichen, beschließt der Schulträger keinesfalls einen höheren Eigenanteil, als den jeweils vom VRS berücksichtigten. Beschlossene und erhobene Eigenanteile führt der Schulträger vollumfänglich nach Maßgabe des folgenden an das VRS-Partnerunternehmen ab. Der Schulträger tritt mit Abschluss dieses Vertrages sämtliche Ansprüche, welche ihm aus der Festsetzung des Eigenanteils gemäß SchulG NRW erwachsen mit der Unterzeichnung dieses Vertrages für die Dauer dieses Vertrages unwiderruflich an das VRS-Partnerunternehmen ab. Auch diese(r) Eigenanteil(e) zählen damit zu den Erlösen aus dem Verkauf des SchülerTickets. Es handelt sich wie bei den Erstattungsbeträgen der Schulträger (vgl. oben § 2) um Fahrgeldeinnahmen. Diese verbleiben zunächst beim VRS Partnerunternehmen, sind aber vollständig den Regelungen des jeweils gültigen VRS-Einnahmen-Aufteilungsverfahrens unterworfen. Die Eigenanteile reduzieren nicht die durch den Schulträger gemäß § 2 zu zahlenden Finanzbeträge. Dies hat seinen Grund insbesondere in den erheblich erweiterten Nutzungsmöglichkeiten des SchülerTickets (Nutzung im gesamten Verbundtarifraum und während der gesamten Freizeit – vgl. dazu auch obige Präambel).
§ 4 a Schüler im Schülerspezialverkehr
(1)Die Stadt Radevormwald befördert auch Schüler im Schülerspezialverkehr. Hierüber gibt es entsprechende vertragliche Regelungen mit der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft AG.
(2)Die Schüler im Schülerspezialverkehr können durch zusätzlichen Erwerb eines Schülertickets den öffentlichen Linienverkehr nutzen. Schüler die im Rahmen der SchfkVO als freifahrtberechtigt gelten zahlen 12,- € monatlich, andere Schüler 26,90 € nach den derzeit geltenden Tarifbestimmungen des VRS.
(3) Die Beantragung erfolgt mittels der Antragsformulare. Die Entscheidung zur Antragstellung ist den Schüler bzw. Erziehungsberechtigten überlassen.
§ 5 Verfahrensfragen
(1)Das VRS-Partnerunternehmen stellt dem Schulträger Abo-Anträge blanko zur Verfügung. Die Abo-Anträge werden über die Schulen an die Schüler ausgegeben.
(2)Die ausgefüllten Abo-Anträge werden durch den Schulträger oder über die jeweilige(n) Schule(n) eingesammelt. Der Schulträger überprüft die Angaben der Schüler zum Status der Freifahrberechtigung bzw. der Teilfreifahrtberechtigung, trägt erforderlichenfalls für deren Ergänzung Sorge und bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben per Stempelaufdruck und Unterschrift auf den Abo-Anträgen. Die geprüften Abo-Anträge werden von dort unmittelbar an das VRS-Partnerunternehmen übermittelt.
(3)Das VRS-Partnerunternehmen bearbeitet die eingehenden Abo-Anträge auf Grundlage der durch den Schulträger erfolgten Prüfung, stellt die SchülerTickets aus und übermittelt diese dem Schulträger zur Aushändigung an die Schüler.
(4)Voraussetzung für die Bearbeitung und abschließende Aushändigung der SchülerTickets an den Schulträger - zur Ausgabe an die Schüler in den Schulen - ist, dass dem VRS Partnerunternehmen durch die Antragstellerin / den Antragsteller bzw. seinen Erziehungsberechtigten über den Abo-Antrag eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der monatlichen/viertel-, halb- oder jährlichen Beträge erteilt wurde, die für die gesamte Vertragslaufzeit gültig und zu realisieren ist.
(5)Das VRS-Partnerunternehmen übernimmt das Inkasso des zu entrichtenden Fahrpreises gemäß VRS SchülerTicket-Tarif (also einschließlich des gesamten Eigenanteils) und bucht diesen monatlich, soweit nicht ein abweichendes Zahlungsziel (viertel- oder halbjährig, bzw. jährlich) vereinbart wurde, über das in dem jeweiligen Abo-Antrag angegebene Girokonto ab. Für den Schulträger besteht keine Verpflichtung, nicht zu realisierende Eigenanteile für freifahrberechtigte Schüler auszugleichen.
(6)Der Schulträger teilt dem VRS-Partnerunternehmen eintretende Änderungen des Status der anspruchsberechtigten Schüler – z.B. Änderungen des Namens, der Adresse, Austritt aus der Schule oder Wegfall der Anspruchsberechtigung im Sinne der SchfkVO – unverzüglich mit.
§ 6 Zahlungsmodalitäten
(1)Die Summe der Abschlagszahlungen, die vom Schulträger an das VRSPartnerunternehmen – vorbehaltlich der Spitzabrechnung gemäß § 2 Absatz 2 - in der Zeit vom 01.08.2011 bis 31. 07. 2012 für die Schulträgerleistungen zu zahlen ist, beläuft sich auf voraussichtlich 48.400,00 EURO. Ab 01.08.2011 zahlt der Schulträger monatlich 1/11 des vorgenannten Betrages, mithin 4.400,00 EURO zum 1. eines jeden Monats auf folgendes Konto des VRS- Partnerunternehmens: Empfänger: Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG
Zweck: Schülerticket Schule........
Konto-Nr.: 270371 Bank: Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt Bankleitzahl: 384 500 00
§ 7 Abwicklung
Die finanzielle Abwicklung der durch die Einführung des SchülerTickets entstandenen Forderungen an die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler auf Grundlage des abgeschlossenen Abonnementvertrages erfolgt durch das VRSPartnerunternehmen. Die interne Aufteilung der Erlöse aus dem Verkauf der SchülerTickets auf die VRSPartnerunternehmen erfolgt auf der Grundlage der jeweils relevanten Regelungen betreffend die Einnahmenaufteilung
§ 8 Vertragsbeginn und Geltungsdauer
(1)Der Vertrag tritt am 01.08.2011 in Kraft. Der Vertrag gilt zunächst für ein Schuljahr.
(2)Unter Berücksichtigung der Anpassung der Schulträgerleistung gemäß §§ 2 und 6 verlängert sich der vorliegende Vertrag jeweils um ein weiteres Schuljahr (derzeit: 01.08. – 31.07), wenn er nicht bis spätestens 31.03. eines Kalenderjahres schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Voraussetzung für eine Verlängerung ist zudem, dass die Ausgleichszahlungen nach den einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen gesichert sind und sich relevante Rechtsgrundlagen im Übrigen (so z.B. das Schulgesetz in Bezug auf die Eigenanteile) nicht ändern.
(3)Der Vertrag endet indessen vorzeitig am Letzten des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem einer der Vertragspartner den übrigen Vertragspartnern jeweils schriftlich per Einschreiben mit Rückschein anzeigt, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
§ 9 Wirksamkeit des Vertrages, Gerichtsstand
(1)Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder sich eine Regelungslücke auftun, so verpflichten sich die Vertragspartner, eine andere, dem Vertragsziel entsprechende, rechtswirksame Vereinbarung zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur schriftlich außer Kraft gesetzt werden.
(2) Gerichtsstand ist Gummersbach.
(3) Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des Vertrages:
- Aufstellung der in den Schulträgerbeschluss einbezogenen Schulen
- Tarifbestimmungen SchülerTicket „Fakultativmodell“
- Gesetzliche Regelung vgl. oben § 3 Abs. 2
Radevormwald, den ...... Stadt Radevormwald (Schulträger)
...................................... ..........Gummersbach, den 6. Juni 2011
Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG
(OVAG) ...................................... (Vorstand)
Köln, den ........................ Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)
......................................... (Geschäftsführung)
Anlage 1
Aufstellung der in den Schulträgerbeschluss einbezogenen Schulen Schulträger: Stadt Radevormwald Zuständiges VRS-Partnerunternehmen:
- Schuljahr 2011/2012 -
Weiterführende Schule, Adresse
Theodor-Heuss-Gymnasium, Hermannstrasse 26, 42477 Radevormwald
Städtische Realschule, Hermannstrasse 26, 42477 Radevormwald
Geschwister-Scholl-Hauptschule, Hermannstr. 21, 42477 Radevormwald
Armin-Maiwald-Schule Sekundarstufe I
Anlage 2
Auszug Schülerfahrkostenverordnung (Stand: 1. 7. 2010) zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Schülerfahrkosten
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Kostenträger
Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
§ 5 Notwendigkeit
§ 6 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
§ 7 Schulweg
§ 8 Unterrichtsort
§ 9 Nächstgelegene Schule
Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
§12 Wirtschaftlichste Beförderung
§13 Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
§14 Schülerspezialverkehr
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften
§20 Sonderregelungen
§21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Schülerfahrkosten
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein- Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2SchulG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger nach Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwer behinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von § 19 SchulG.
(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6 Euro je Beförderungsmonat.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.
(5) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 c), Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt.
§ 3 Zuständigkeit
Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.
§ 4 Kostenträger
(1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
(2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (§ 13 Abs.5 Satz 2).
Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
§ 5 Notwendigkeit
(1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.
(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.
(3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.
§ 6 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
(1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
(2) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen.
§ 7 Schulweg
(1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorüber gehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
(2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule u. Unterrichtsort (§ 8).
(3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.
§ 8 Unterrichtsort
(1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.
(2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.
§ 9 Nächstgelegene Schule
(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule
a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder
b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Abs. 4 SchulG besuchte Berufsschule. Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG2) nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes. Sind nach § 84 Abs. 1 SchulG Schuleinzugsbereiche gebildet, ist nächstgelegene Schule die Förderschule mit dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Förderschwerpunkt, in deren Schuleinzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 82 Abs. 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Abs. 4 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen.
(5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 6 SchulG besucht.
(7) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht.
(8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.
(9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
(10) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend. Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
§ 12 Wirtschaftlichste Beförderung
(1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.
(2) Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
1. öffentliche Verkehrsmittel,
2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
(3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
(4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
(5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin oder des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.
§ 13 Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsortnotwendig entstehen.
(2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schulenächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.
(3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.
(4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.
(5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.
§ 14 Schülerspezialverkehr
(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu zählen nur die Kosten für die günstigste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2bis 4 gelten entsprechend. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.
(2) Ein Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate vor seiner Einrichtung, der Bezirksregierung anzuzeigen.
(3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten.
§ 20 Sonderregelungen
(1) Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.
(2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.3) (Satz 2 und 3 gegenstandslos)
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
1) BASS 1 – 1
2) Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF – BASS 13 – 41 Nr. 2.1)
3)Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung; die vorliegende Fassung ist am 8. Mai 2010 (GV. NRW. 16/10 S. 270) in Kraft getreten.
4) Tarifbestimmungen zum VRS-SchülerTicket
Fakultativmodell – - gültig ab 01.08.2011
1. Allgemeines
Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein SchülerTicket an. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH, dem Schulträger sowie dem VRS-Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen, die sich in den Punkten 2 bis 9 auf das Verhältnis „Schüler – Vertragsverkehrsunternehmen“ und in Punkt 10 auf das Verhältnis „Schulträger – Vertragsverkehrsunternehmen“ beziehen.
2. Berechtigtenkreis
SchülerTickets können alle Schüler einer auf Grundlage des in Ziffer 1 genannten Kollektivvertrages teilnehmenden Schule nach Maßgabe dieser Tarifbestimmungen erwerben. Schüler ab 15 Jahren müssen ihre Anspruchsberechtigung (den Nachweis des weiteren Schulbesuchs) ab diesem Zeitpunkt jährlich dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertrags- Verkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende. Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ebenfalls eine Berechtigung nachgewiesen werden.
3. Geltungsbereich und Umfang des SchülerTickets
Das SchülerTicket berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRS-Netzes, einschließlich der Linie 822 zwischen der VRSVerbundraumgrenze und Wershofen, Kapelle bzw. Pitscheid und der Linie 856 zwischen der VRS-Verbundraumgrenze und Oedingen, Wendeschleife bzw. Birresdorf, Feuerwehrhaus, jedoch nicht im übrigen Kreis Ahrweiler. Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch zur Nutzung zu Freizeitzwecken aller innerhalb des VRS-Netzes verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen (Anlagen 4 und 5 des VRS-Gemeinschaftstarifs). Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o. ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln. SchülerTickets werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar. Der Übergang in die 1. Klasse des Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist nicht gestattet. Montags bis freitags in der Zeit ab 16.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages, samstags, sonn- und feiertags ganztägig bis 3.00 Uhr des folgenden Tages sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen (ausgenommen der beweglichen Ferientage) ab 09.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages darf im Rahmen der in Punkt 9.5 der Beförderungsbedingungen beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unentgeltlich mitbefördert werden.
4. Geltungsdauer und Kündigung
Das SchülerTicket wird als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement kann auch zum 01. eines Monats innerhalb eines laufenden Schuljahres erfolgen. SchülerTickets gelten für das entsprechende Schuljahr täglich ohne zeitliche Einschränkungen. Wird das SchülerTicket-Abonnement nicht gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Schuljahr. Schüler ab 15 Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTicket- Abonnements die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich nachweisen. Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ebenfalls eine Berechtigung nachgewiesen werden. Das SchülerTicket-Abonnement endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die schulische Ausbildung beendet ist. Die Kündigung eines SchülerTicket-Abonnements innerhalb des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund (z. B. Umzug, Schulwechsel) bis zum 10. des Kündigungsmonats möglich. Das Erlangen eines Führerscheins stellt keinen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung dar. Das SchülerTicket-Abonnement endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein SchülerTicket verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Trägerkarte.
5. Änderungen des Abonnementvertrages
Der Abonnent des SchülerTickets ist verpflichtet, folgende Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend schriftlich mitzuteilen:
1. die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall (§97 SchulG sowie SchfkVO). Nachfolgend als Schülerstatus bezeichnet.
2. einen Schulwechsel,
3. das Ende der schulischen Ausbildung
4. einen Wohnortwechsel
5. Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen. Änderungen gemäß Punkt 1 greifen ab dem Zeitpunkt der Änderung des Schülerstatus und sind dem Vertrags-Verkehrsunternehmen sofort schriftlich anzuzeigen. Die Punkte 2 bis 5 greifen erst zum Zeitpunkt der schriftlichen Meldung (Posteingang beim Vertragsverkehrsunternehmen). Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich.
6. Ausgabe von SchülerTickets
Das SchülerTicket wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einer Trägerkarte ausgegeben. Darin eingetragen werden der Name, das Geburtsdatum und Geschlecht, die Geltungsdauer des Tickets sowie der Schulname. Das SchülerTicket gilt als Fahrberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild. (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 – 4) benötigen keinen Schülerausweis).
7. Berechnung der Fahrpreise
Welchen Fahrpreis ein SchülerTicket-Abonnent monatlich zu entrichten hat, richtet sich nach 3 Aspekten:
• einem möglichen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
• dem Standort der Schule
• der Art der Schülerbeförderung an der betreffenden Schule Ansprüche auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
• Schüler, die einen Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrkosten durch den Schulträger haben, werden im Folgenden als „Freifahrberechtigte Schüler“ bezeichnet. Für diese Schüler übernimmt der Schulträger im Binnenverhältnis zum Verkehrsunternehmen die notwendigen Fahrkosten, die für die Beförderung von und zur Schule entstehen. Die „Freifahrberechtigen Schüler“ zahlen somit für den Freizeitnutzen ihres SchülerTickets lediglich einen so genannten „Eigenanteil“, dessen Maximalhöhe sich ebenfalls nach der SchfkVO richtet. Freifahrberechtigt sind solche Schüler, deren Schulweg in der einfachen Entfernung in der Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt oder aber der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Damit ein Schüler den Status eines „Freifahrberechtigten Schülers“ erhält, muss er einen Antrag beim Schulträger stellen, wobei der Antrag unverzüglich gestellt werden muss. Einzelheiten regelt die SchfkVO.
• Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als „Selbstzahler“ bezeichnet. Standortkategorie der Schule. Je nach Standort der Schule, d.h. ihrer Zugehörigkeit zu einer Kommune, gelten unterschiedliche Preise. Es wird in 2 Standortkategorien unterschieden, wobei die höhere Standortkategorie niedrigere Preise bedeutet. Hiermit wird berücksichtigt, dass sich das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten in der Freizeit zwischen kernstädtischem Raum und ländlichen Raum unterscheidet. Art der Schülerbeförderung Ob an der Schule, die der SchülerTicket-Abonnent besucht, ein öffentlicher Linienverkehr (gem. §42 PBefG) verkehrt oder aber ein so genannter „Schülerspezialverkehr“ eingerichtet ist, entscheidet der Schulträger.
8. Fahrpreise (monatlich, in Euro)
Standortkategorien (Grafik)
Preistafel
Schulart Grundschulen Weiterführende Schulen
Standortkategorie 1 2 1 2
Linienverkehr gem. §42 PBefG
1. nicht volljähriges, freifahrberechtigtes Kind einer Familie
9,60 4,80 12,00 6,00
2. nicht volljähriges, freifahrberechtigtes Kind einer Familie
4,80 2,40 6,00 3,00
3. und jedes weitere nicht volljähriges, freifahrberechtigtes Kind einer Familie
0,00 0,00 0,00 0,00
Freifahrberechtigter Schüler mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch (SGB XII)
0,00 0,00 0,00 0,00
Selbstzahler 21,50 19,10 26,90 23,90
Schülerspezialverkehr
Freifahrberechtigte Schüler 12,00
Selbstzahler 26,90
• Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, an weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist.
• Volljährige freifahrberechtigte Kinder einer Familie zahlen in Standortkategorie 1 grundsätzlich 12,00 Euro, in Standortkategorie 2 grundsätzlich 6,00 Euro und bleiben bei der Staffelung der Eigenanteile unberücksichtigt.
9. Abonnementbestimmungen
9.1 Das Beförderungsentgelt, das sich aus Punkt 8 ergibt, ist in 12 Monatsraten an das Vertragsverkehrsunternehmen per Lastschrift zu entrichten, soweit nicht ein abweichendes Zahlungsziel (viertel- oder halbjährlich) vereinbart wurde.
9.2. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Anlage 8 des VRSGemeinschaftstarifs (Abonnementbedingungen zu MonatsTickets, Formel9Tickets, Aktiv60Tickets, StarterTickets und JuniorTickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug)
10. Weitere Bestimmungen
Der Abschluss eines SchülerTicket-Vertrages setzt voraus, dass gem. §97 SchulG und gem. SchfkVO sowie den Hinweisen zum SchülerTicket
• für das Vertrags-Schuljahr der Schulträger die Finanzbeiträge garantiert hat, die er beim Ansatz der Freifahrtregelung nach der derzeit geltenden Schülerfahrkostenverordnung zu erbringen hätte (die Fortschreibung der Schulträgerleistung erfolgt anhand der Preisentwicklung beim StarterTicket),
• das Land weiterhin den Ausgleich nach § 45 a PBefG gewährt und
• die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können; im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
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