Ein Brief an Mitglieder der Piratenpartei, Freien Wähler und einige Mitglieder der LINKEN.
Sehr geehrte Damen und Herren der Freien Wähler und der Piratenpartei!
Sie sind in Niedersachsen zur Landtagswahl 2013 an der 5%- Hürde gescheitert. Dass diese Hürde zulässig ist, haben Gerichte oft bestätigt. Ob aber die Parameter der 5%- Hürde so richtig sind, dass hat noch keiner überprüfen lassen. Denn beim Urteil zur 5%- Hürde bei Europawahlen sagten die Richter in Karlsruhe, dass die 5%- Hürde nur so sein darf, dass diese die Bildung von stabilen Regierungen fördert.
Dafür ist aber nicht der Ausschluss der eigentlich nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Vertreter sonstiger politischer Parteien nötig, sondern es reicht ein Entzug des Stimmrechtes für einfache Gesetze (d.h. bei Abstimmungen über das Grundgesetz sollen alle Stimmrecht haben, um die Hürde für Änderungen des Grundgesetzes sehr hoch zu halten).
Das Recht zu Reden, Fragen zu stellen, in Ausschüssen mit zu arbeiten, das Einbringen von Anträge zu unterstützen und die volle parlamentarische Informiertheit, dass kann auch den Politikern der Gruppen unterhalb der 5%- Hürde gewährt werden. Denn das ist Wählerwille, dass genau diese Personen an der Politik mitwirken.
(Ergänzung vom 24.2.14: Hinzu kommt, dass im Falle von großen Koalitionen diese Regelung die Opposition sehr stärken würde (volles Antragsrecht, auch für Untersuchungsausschüsse!) und bei Abstimmungen über das Grundgesetz die 2/3- Mehrheit nicht so leicht von einer Koalition alleine erreicht werden kann. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass sich eine sehr große Koalition die Verfassung für ihre Regierungsziele eigenhändig umschreibt.)
Das Recht zu Reden, Fragen zu stellen, in Ausschüssen mit zu arbeiten, das Einbringen von Anträge zu unterstützen und die volle parlamentarische Informiertheit, dass kann auch den Politikern der Gruppen unterhalb der 5%- Hürde gewährt werden. Denn das ist Wählerwille, dass genau diese Personen an der Politik mitwirken.
(Ergänzung vom 24.2.14: Hinzu kommt, dass im Falle von großen Koalitionen diese Regelung die Opposition sehr stärken würde (volles Antragsrecht, auch für Untersuchungsausschüsse!) und bei Abstimmungen über das Grundgesetz die 2/3- Mehrheit nicht so leicht von einer Koalition alleine erreicht werden kann. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass sich eine sehr große Koalition die Verfassung für ihre Regierungsziele eigenhändig umschreibt.)
Ein Abgeordneter ohne Stimmrecht steht kaum schlechter da, als ein Abgeordneter der heutigen Opposition, da die Opposition auch nur sehr selten mit ihrem Stimmrecht etwas beeinflussen kann. Die wesentliche Arbeit der Opposition vollzieht sich im darbringen überzeugender Argumente bei den Reden. Deshalb ist es untragbar, dass die eigentlich gewählten Vertreter sonstiger Parteien nicht wenigstens verbal ihre Wählerinnen und Wähler im Parlament vertreten dürfen. Auch ein Mitarbeiten bei den Gesetzesentwürfen ist denkbar. Schaden können die sonstigen Gruppen ohne Stimmrecht nicht, aber wenn diese nach dem Willen des Wahlvolkes für das Parlament bestimmten Personen gut mitarbeiten, können die weitere Ideen ins Parlament bringen und Themen setzen, die der Fraktionszwang der großen Parteien verhindert.
Holen Sie sich einen Erfolg vor der Bundestagswahl 2013, klagen Sie für eine bessere 5%- Hürde, damit sie künftig in allen Landtagen vertreten sind. Denn dann gibt es keine sogenannte verlorene Stimme mehr und mehr Wählerinnen und Wähler werden auch Sie wählen. Und wenn Sie die Klage führen, die der ÖDP- Bundesparteitag nicht beschließen wollte, haben Sie den Ruhm für diese Wahlrechtsverbesserung.
Auch, wenn sie die 5%- Hürde ganz ablehnen, ist dieser Spatz auf der Hand, den ich hier vorschlage, besser, als die unerreichbare Taube auf dem Dach. Sichern Sie sich den Einzug in den Bundestag und alle Landesparlamente!
Hier meine Idee, die der Bundesparteitag der ÖDP im April 2012 ausgeschlagen hat, aber allen Parteien sehr helfen würden, die mit Prozentwerten an der 5%- Hürde scheitern. Statt mit so einer Klage den Einzug in den Bundestag zu schaffen - genug Stimmen hat die ÖDP - und auch in die Landtage von Bayern, Baden Württemberg und vielleicht Rheinland Pfalz und dafür Spenden zu sammeln, hat 2012 der ÖDP- Bundesvorstand unter der Führung von Sebastian Frankenberger [abgewählt im November 2014] lieber der fragwürdigen Verfassungsbeschwerde von Mehr Demokratie 10.000 Euro gegeben und mit nicht zutreffenden Aussagen in den Spendensammelbriefen 25.000 Euro Spendengelder gesammelt. [Im September 2016 hat ein neu besetzter ÖDP- Bundesvorstand sich von dieser Aktion distanziert und damit defakto die ÖDP davon wieder getrennt, weshalb ich jetzt wieder die ÖDP wählen kann. Piratenpartei und Freie Wähler haben nach meinen Kenntnisstand diesen Schritt noch nicht geschafft, die ÖDP liegt hier wieder vorne!]
Hier eine Diskussion mit Björn Benken zur 5%- Hürde auf meinen privaten Viertürmeblog, in der ich mein Konzept gegen ein anderes verteidige, dass zur Zeit ÖDP- Programm ist.
Wollen Sie endlich in alle Parlamente oder wollen Sie wie die ÖDP ewig Unterstützungsunterschriften sammeln?
Denn auch in Rheinland Pfalz, Baden Württemberg und anderen Bundesländern haben Piratenpartei, Freie Wähler, Tierschutzpartei, ÖDP, Rentnerpartei und Familienpartei Ergebnisse erreicht, die für mindestens einen Sitz reichen. Da ist es doch den Versuch wert, den Wählerwillen besser in die Parlamente zu bringen!
Ich denke, bei der 5%-Regel die ich vorschlage, haben sie alle bessere Chancen auf einen Wahlerfolg! Und selbst, wenn Sie davon ausgehen, das ihre bevorzugte Partei die 5%-Hürde in Zukunft überspringen wird, erkennt man wahre Demokraten daran, das sich diese auch für Minderheiten einsetzen, wie Familienpartei, Tierschutzpartei, ÖDP, Rentnerpartei.....
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich es nicht schaffe, mich in ihre Parteinetzwerke einzuarbeiten. Sie dürfen diese Mail in ihrer Partei weiter leiten, kopieren und veröffentlichen, wie alle Texte von mir.
Wer die Klage führt, wird die Lorbeeren ernten! Sie haben akut alle Landtagsfraktionen und sind daher finanziell in der Lage, so eine Klage mit guten Anwälten zu führen.
Wenn es geht, antworten Sie bitte in den Blogthemen. Ihre Einträge werden mir per Mail zugesandt und dort kann die jeder mitlesen.
Und bitte solidarisieren sie sich mit der Verfassungsbeschwerde des aus der ÖDP ausgetretenen Mitgliedes der Piratenpartei Sarah Luzia Hassel Reusing .
Ich stehe programmatisch zum Programm der ÖDP. Im verbreiten guter Ideen bin ich aber überparteilich und die Art, wie die ÖDP durch Sebastian Frankenberger geführt wird [er wurde zum Glück 2014 nicht wieder gewählt], passt nicht zum Programm der ÖDP. darüber steht hier genug im Blog.
Viele Grüße, Felix Staratschek
Beitrag im [mittlerweile vom damaligen ÖDP- Funktionär Christian Tischler, der später die ÖDP verlassen hat, gelöschten alten] ÖDP- Forum :
Helmut Kauer:
Schaut euch doch mal die Urteile des BVG zur 5 % Klausel an und erklärt mir dann, was sich geändert hat, dass das BVG jetzt anders entscheiden soll.
Genau das habe ich getan und das kann man in diesem Thema hier nachlesen
Auch die Begründung zur EU-Wahl setzt diese Linie zur Bundestagswahl fort.
Also, nehmen wir noch mal ein paar Aussagen aus dem BVG- Urteil heraus:
Hier für alle Interessierten noch mal das ganze Urteil.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Leitsatz zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011
Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.
Das BVG sagt also die 5%- Hürde ist ein schwerwiegender Eingriff!
(46) Die Beeinträchtigung der Wahlgrundsätze sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Urteil vom 13. Februar 2008 die Prüfungsmaßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel erheblich verschärft. Danach sei der Einsatz einer Sperrklausel nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn andernfalls Mehrheitsbildung und Beschlussfassung erschwert würden.
Fakt: Das BVG hält sogar eine erschwerte Entscheidungsfindung für vertretbar. Bei beratenden Abgeordneten wird aber nicht mal etwas erschwert, was deutlich für meinen Vorschlag zur 5%- Hürde spricht.
Vielmehr sei eine an den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Volksvertretung ausgerichtete „Realanalyse“ durchzuführen, aus der sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben müsse, dass die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung ohne Sperrklausel ernsthaft gefährdet wäre. Diesen Nachweis einer ohne Sperrklausel zu erwartenden erheblichen Funktionsstörung, deren Verhinderung den Eingriff in die Gleichheit des Wahlrechts und die Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen könne, habe der deutsche Gesetzgeber in Ansehung des Europäischen Parlaments nicht erbracht.
Also erbringen wir per Klage den Nachweis, dass beratende Abgeordnete nichts gefährden können aber bei guter Sacharbeit viel bereichern können.
(74) Die zulässigen Wahlprüfungsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG wenden. Die Sperrklausel, die eine Berücksichtigung von Parteien und politischen Vereinigungen mit einem Ergebnis von unter 5 % der gültigen Stimmen von der Sitzvergabe ausschließt und damit zugleich den auf diese Parteien und Vereinigungen entfallenden Stimmen ihre wahlrechtliche Bedeutung nimmt, verstößt gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien (I. und II.).
Beratende Abgeordnete kommen dem Grundsatz der geforderten Wahlrechtsgleichheit näher, das können wir mit diesem Urteil begründen!
(78) 3. a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157>;99, 1 <13>) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>; 78, 350 <357>; 82, 322 <337>; 85, 264 <315>). Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.315>337>357>234>360>91>13>157>234>413>234>
Beratende Abgeordnete gleichen den Zählwert der Stimmen und die Erfolgschancen an! Sie reduzieren die heute bestehende Ungleichbehandlung.
(82) 4. ..... Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 <105>).105>
Heißt nicht Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn, dass es beratende Abgeordnete geben muss? Wenn die eigentlich gewählten Politiker gegen den Wählerwillen vom Parlamentsbetrieb ganz ausgeschlossen werden, wird doch die Gleichheit mehr als für das Stabilitätsziel nötig, aufgehoben.
(87) a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts [b]nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt[/b]. Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 <106>). Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>). Das bedeutet nicht, dass sich die Differenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen muss. Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408 <418>).418>92>248>418>236>92>106>
Der Spielraum ist eng bemessen und wenn wir es richtig begründen, wird sich herausstellen, er ist enger bemessen, als beim heutigen Gesetz. es gibt keine schlich legitimierten Gründe für die heutige 5%- Hürde, es nur solche Gründe, für die Hürde an sich. Letzteres haben Urteile festgestellt.
Eine große Zahl kleiner Parteien und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen. 111>418>338>236>92>40>247>418>(Anmerkung von Felix Staratschek: Das gilt nur, solange diese Gruppen das Stimmrecht bei einfachen Gesetzen haben! Beratende Abgeordnete würden die Handlungsfähigkeit nicht beeinflussen!) Eine Wahl hat aber nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 <236>). Was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist,236> (Anmerkung: Der "Sicherung" dient nur der Stimmrechtsentzug und nicht der Ausschluss aus dem Parlament!) kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 < 111 > ). Dies beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 <112>).112>
Hier stellt das BVG grundsätzlich klar, das Hürden erlaubt sind. Es steht aber in diesem Urteil nicht zur Debatte, wie die aussehen sollen. Was den erwähnten Integrationsprozess angeht, wird der nicht erreicht, indem man sonstige Parteien ausschließt, sondern indem man die mitberaten lässt. Wenn dann etablierte Parteien frühzeitig auf deren Argumente treffen, kann das einen Integrationsprozess dieser Aussagen in die Taten der etablierten Parteien auslösen. Sind die sonstigen Gruppen ausgeschlossen findet in der Regel nur totale Ignoranz statt. Wettbewerb ist nicht nur in der Wirtschaft sinnvoll, sondern auch in der Politik. Beratende Abgeordnete erhöhen den politischen Wettbewerb.
(89) b) .....Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 < 107 >).
Die heutige 5%- Hürde ist nicht erforderlich, um die Stabilität der Mehrheitsfindung zu erreichen. Mit dieser Aussage hat das BVG eigentlich schon meine Ansicht bestätigt! Wir müssen nur noch beratende Abgeordnete einklagen und uns auf dieses Urteil als Fortschreibung der Rechtssprechung beziehen.
(90) c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage (!!!!!!! genau da kann die ÖDP Klagen!!!!!!) gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 <94>; 82, 322 <338>; 107, 286 <294>; 120, 82 <108>). Für Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht bedeutet dies, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 < 259>; 82, 322 < 338>; 120, 82 < 108>). Eine einmal als zulässig angesehene Sperrklausel darf daher nicht als für alle Zeiten verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt werden. Vielmehr kann sich eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne veränderte Umstände vor, so muss er ihnen Rechnung tragen. Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung der Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 < 108>).108>294>338>94>
Liefern wir die veränderten Umstände mit einer Verfassungsklage
(91) 7. ....Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 < 105>).
Das BVG erkennt hier klar die Gefahren der 5%- Hürde. Machterhalt kann Vorwand sein für solche Hürden. Beratende Abgeordnete beeinträchtigen zwar noch nicht direkt den Machterhalt, bringen aber im Sinne des Gemeinwohlziels mehr Ideen in die Parlamente und mehr Chancen, doch mal die 5% zu überspringen. Wegen der so erhöhten Chance der Machtverlagerung wird die Kommunikation zwischen Wählern und Parteien und Politikern verbessert.
....Deshalb genügt die bloße „Erleichterung“ oder „Vereinfachung“ der Beschlussfassung nicht. Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (BVerfGE 120, 82 <114>).114>
Die heutige 5%- Hürde ist damit nicht gerechtfertigt!!!!! Denn beratende Abgeordnete würden die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen!!!!!!!)
(93) Diese Maßstäbe gelten auch für die verfassungsgerichtliche Prüfung des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. Wie bei der Regelung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag besteht bei der Ausgestaltung des Europawahlrechts die Gefahr, dass der deutsche Wahlgesetzgeber mit einer Mehrheit von Abgeordneten die Wahl eigener Parteien auf europäischer Ebene durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer Parteien absichern könnte.
Und genau um dies zu verhindern, brauchen wir die beratenden Abgeordneten!!!!! Denn damit fällt die Chance, das Mehrheiten Minderheiten ganz ausschließen können
(94) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen eine Erwägung, die für die Beurteilung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag Relevanz besitzt. Sollte diese Sperrklausel wegfallen, bestünde die Gefahr, dass im Falle eintretender Funktionsbeeinträchtigungen das Parlament aufgrund seiner veränderten strukturellen Zusammensetzung nicht mehr in der Lage wäre, die gesetzlichen Regelungen zu ändern, weil die erforderliche Mehrheit nicht mehr zustande käme. Diese Situation kann im Europäischen Parlament nicht eintreten, solange zur Regelung des Wahlrechts nicht das Europäische Parlament selbst, sondern der Deutsche Bundestag berufen ist.
Wegfallen muss die Hürde nicht, aber ihre Parameter sind schärfer, als nötig und damit unzulässig! Beratende Abgeordnete beeinträchtigen nicht!!!!!. Aber das war nicht Gegenstand dieses Urteils. Auch beratende Abgeordnete stellen eine 5%- Hürde da. Das bleibt also ein Unterschied von diesem Urteil zum EU- Parlament und den Verhältnissen beim Bundestag. Aber dieses Urteil liefert die Aussagen, die eine Änderung der 5%- Hürde rechtfertigen.
(118) c) Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet bei der Wahl zum Deutschen Bundestag ihre Rechtfertigung im Wesentlichen darin, dass die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist und dieses Ziel durch eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet wird. Der Gesetzgeber darf daher das mit der Verhältniswahl verfolgte Anliegen, dass die politischen Meinungen in der Wählerschaft im Parlament weitestgehend repräsentiert werden, in gewissem Umfang zurückstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 < 111> m.w.N.).
Was der gewisse Umfang ist, genau das stelle ich in Frage. Wo kein Kläger, da kein Richter! Von sich aus kann das BVG nichts tun, aber die ÖDP könnte es versuchen mit den Argumenten aus diesem Urteil! Das wäre ein Hammer, wenn das klappt, weil es dann keine verlorene Stimme mehr gibt und weil die ÖDP mit Argumenten ihre Wähler repräsentieren könnte. Bei beratenden Abgeordneten spielt eine mögliche Zersplitterung keine Rolle, die Mehrheitsfindung bleibt aktiv und konstruktive "Splitter" können sich als sinnvolle und notwendige Setzlinge erweisen, was die heutige 5%- Hürde zum Schaden für das Gemeinwesen und zugunsten des Machterhaltes der großen Parteien und des Einflusses der Lobbyverbände verhindert.
Hallo Felix,
AntwortenLöschenic weiß nicht,was Dich geritten hat. Ich schätze Dich als langjährig ativen ödp´ler, der sehr ehrenwert udn glaubwürdig seine Ziele vertritt.
Sebastian mit irgendwelchen extremistischen Gruppierungen gleichzusetzen oder Mehr Demokratie als Gruppierung zu attackieren, die das Grundgesetz aushebeln wollen, ist inhaltlicher Unsinn. Beide schätze ich sehr und zwar vor allem wegen der demokratischen Einstellung und unbedingten Willen zur Verfassungskonformität.
Noch was: Blogs finde ich grundsätzlich zum Kotzen. Wenn es etwas zum Klären gibt, dann bitte in den beschlossenen Strukturen aber nicht in der (Halb)öffentlichkeit. Jetzt schreibe ich als Vorstandsmitglied des Stadtverbands München anstatt einen stadtratsantrag zu formulieren und so wird es vielen ödp´lern gehen. Alles Kraftverschwendung.
Bitte kläre das nun in den dazugehörigen Strukturen (m.E. BPT)und nimm den Blog aus dem Netz. Wir können alles gebrauchen nur keine kräfteraubende Blogdiskussion!
Viele Grüße
Thomas Prudlo
Ich weiß dass viele Mitglieder bei Mehr Demokratie sehr gute Leute sind. Aber die haben dort nicht das sagen. Die machen auf unterer Ebene oft sehr gute Arbeit! Aber zu dieser ESM- Klage habe ich schon genug hier geschrieben. Sie wurde damit beworben, dass diese gegen ESM und Fiskalpakt sei und weist dann auf Seite 102 den einzigen Weg, wie man ESM und Fiskalpakt demokratisch legitimieren kann! Das reicht eigentlich schon, um zu sagen, diese Klage darf die ÖDP nicht unterstützen. Aber es geht noch weiter: Damit ESM und Fiskalpakt eine Chance auf Umsetzung haben, soll das Grundgesetz in einer Volksabstimmung gegen eine Verfassung antreten, die ESM- und Fiskalpakt- Kompatibel wäre. Es geht also nicht um eine Abstimmung über ESM und Fiskalpakt, wie dies Frankenberger zuletzt im Dezemberrundbrief wider besseres Wissen behauptet wird, sondern darum, unser Grundgesetz in einer Volksabstimmung zu riskieren. Und in dieser Abstimmung könnten viele Gemeinheiten versteckt werden, die man mit der neuen Verfassung möglich machen könnte, so dass die Öffentlichkeit gar nicht wahrnimmt, wie sie in die Irre geführt wird. Und Frankenberger hat dafür gesorgt, dass erstmals der Name der ÖDP als Unterstützer einer solchen Irreführung aufgeführt wird. Einen Beschluss dazu und eine inhaltliche Vorstellung der Klage auf einem Parteitag hat es nie gegeben. Der Vorstand war überhaupt nicht befugt, diese Klage zu unterstützen. Wenn das die ÖDP- Basis zulässt, verliert die ÖDP ihre Identität - und dagegen kämpfe ich.
AntwortenLöschenIm September 2016 hat die ÖDP ihre Identität zurück gewonnen, als der seit November 2014 amtierende Bundesvorstand einen Prüfungsprozess abgeschlossen hat. Demnach seien mehrere Briefe der ÖDP an die Klägerin von Mehr Demokratie nicht beantwortet worden, so dass es keine Widerlegung der der Darlegungen gebe, dass diese Aktion das Grundgesetz in Frage stelle. Die ÖDP wolle künftig besser aufpassen, was diese unterstütze und wolle nichts tun, was das Grundgesetz gefährde. Bei der Piratenpartei und den Freien Wählern ist mir ein solcher Schritt nicht bekannt. Die ÖDP beweist damit die positive Eigenschaft der Lernfähigkeit.
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