Initiativantrag für den BPT der ÖDP am 4. und 5. Mai 2013 in Coburg, verfasst von Prof. Dr. Klaus Buchner, München. Dieser wurde vom ÖDP- Bundesparteitag angenommen. Der hier kritisierte Plan zu den erweiterten Einsatzmöglichkeiten militärischer Kräfte soll im Ministerrat gefasst werden, auf den Parlamente und Bürgerinnen und Bürger keinen direkten Einfluss haben. Auch das EU-Parlament hat hier nichts zu sagen. Aber es kann seine Ablehnung des Beschlusses wenigstens wahrnehmbar öffentlich bekannt machen.
Die sog. „Solidaritätsklausel“ in den EU-Verträgen (genauer: Art. 222 AEUV) stellt sicher, dass sich die Mitgliedstaaten der EU bei Angriffen von außen, bei Naturkatastrophen und bei Terrorgefahren gegenseitig beistehen, notfalls auch mit militärischen Mitteln. Diese Klausel soll jetzt durch einen Beschluss im Ministerrat der EU konkretisiert werden. Dabei sollen die Fälle, in denen der Einsatz von Militär gegen die Zivilbevölkerung möglich ist, stark ausgeweitet werden. Dadurch werden militärische Aktionen gegen Demonstranten z.B. bei Generalstreiks in Griechenland oder Zypern möglich.
Deshalb beantragen wir auf dem Bundesparteitag in Coburg:
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Die ÖDP lehnt den geplanten Beschluss des EU-Ministerrats „über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ 1) ab und versucht u.a. durch folgende Petition 2) an das EU-Parlament dazu beizutragen, dass er nicht gefasst wird. Dabei soll die Möglichkeit bestehen, dass die Programmkommission bei der sachlichen Begründung noch redaktionelle Änderungen vornimmt, z.B. dass sie Fußnote 5 und den Deutschlandbezug in Ziffer 1 streicht.
Petition
Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) der Bundesrepublik Deutschland bittet das Europäische Parlament, den Entwurf „über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ (JOIN(2012) 39 final, 2012/0370 (NLE)) abzulehnen und diese Ablehnung öffentlich bekannt zu machen.
Formale Begründung für den Initiativantrag:
Der Entwurf für den Beschluss des Ministerrats „über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ wurde zwar schon am 21.12.2012 veröffentlicht 1). Damals hatten aber mehrere Ausschüsse des EU-Parlaments dagegen erhebliche Bedenken angemeldet und Verbesserungsvorschläge eingereicht 3) 4). Das Parlament ist hier zwar von einer Beschlussfassung ausgeschlossen, da es für Entscheidungen mit militärischem Bezug nicht zuständig ist. Trotzdem konnte man erwarten, dass seine Änderungsvorschläge berücksichtigt würden. Das ist aber nach den letzten Informationen nicht geschehen. Daher ist eine schnelle Reaktion nötig, bevor die Vorlage vom Ministerrat beschlossen wird, weil eine Änderung eines einmal gefassten Beschlusses kaum noch möglich ist.
Sachliche Begründung (Diese Begründung soll der Petition beigefügt werden.)
Die wichtigsten Kritikpunkte an diesem Entwurf sind:
1.Aus gutem Grund verbietet das deutsche Grundgesetz den Einsatz des Militärs gegen die eigene Bevölkerung. Einzige Ausnahme ist die Anwendung der Notstandsgesetze, die jedoch weit strengere Voraussetzungen für ihre Anwendung haben als die „Solidaritätsklausel“ der EU mit der hier diskutierten Beschlussvorlage. Es ist sicher kein Zufall, dass letztere nach vielen Jahren gerade jetzt formuliert wurde, wo in einigen EU-Ländern Massendemonstrationen gegen die verordnete Sparpolitik und den Abbau der Sozialleistungen 5) an der Tagesordnung sind. Diese Demonstrationen gefährden die Vermögenswerte der Großbanken und Kapitalgesellschaften. Bereits eine geringe Verschärfung der Situation würde genügen, um die Voraussetzung für Militäreinsätze gegen die dortige Bevölkerung zu erfüllen, sobald sie „schädliche Auswirkungen auf Vermögenswerte“ haben können.
2.Die Beschlussvorlage für den Ministerrat konkretisiert die Solidaritätsklausel (Art. 222) des Vertrags über die Arbeitsweise der Union, so wie das in Art. 222.3 vorgesehen ist. Sie geht jedoch wesentlich über diese Solidaritätsklausel hinaus, indem sie nicht nur vor militärischen Angriffen, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen schützen will, sondern vor „jede(r) Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann“ (Art. 2 und 3b der Beschlussvorlage). Das geschieht durch eine entsprechend weit gefasste Definition des Begriffs Katastrophe. Darunter fallen u.a. Aufstände, aber auch Generalstreiks und große, wiederkehrende Demonstrationen, die eine Regierung dazu bringen sollen Maßnahmen zu ergreifen, die „schädliche Auswirkungen auf Vermögenswerte“ haben. Auch Cyberangriffe, Energieengpässe und „schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen“ rechtfertigen nach diesem Entwurf Militäreinsätze. Letztere werden so oft erwähnt 6), dass ihnen offenbar eine besondere Bedeutung für (militärische) Einsätze zugesprochen wird.
3.Natürlich muss etwas gegen alle genannten Bedrohungen unternommen werden. In der Beschlussvorlage wird jedoch sofort die Möglichkeit einer militärischen Intervention betrachtet, deren Bedeutung durch die ständigen Hinweise darauf besonders betont wird 7).
4.Bei der Planung und Durchführung ihrer Einsätze greift die EU auf ihren Geheimdienst zurück 8), nämlich das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse INTCEN, außerdem auf ihren Militärstab EUMS 8) und auf das EU-Lagezentrum (für Berichte zur Lagebeurteilung) 9). In Art. 8 auf S. 11 steht: „Die Kommission und der Hohe Vertreter erstellen ab 2015 regelmäßig einen Bericht über die integrierte Gefahren- und Risikoabschätzung auf EU-Ebene.“ Das bedeutet, dass die EU diese Strukturen gegebenenfalls gegen die eigene Bevölkerung einsetzt. Es geht über die gemeinsame Terrorismusbekämpfung weit hinaus, die in der „Solidaritätsklausel“ vereinbart wurde. Außerdem fehlen die rechtstaatlichen Kontrollen dieser Aktionen, denn weder das Parlament, noch der Europäische Gerichtshof können die Außen- und Sicherheitspolitik der EU überprüfen 10).
5.Bei EU-Einsätzen zur Krisenbewältigung gelten nicht die Gesetze des betroffenen Lands, sondern die sehr viel schwächere Charta der Grundrechte der Europäischen Union 11). Das heißt, dass „Tötungen“ bei Aufruhr oder Aufstand erlaubt sind, falls sie „unbedingt erforderlich“ sind 12).
6.Die Solidaritätsklausel kann zwar nur angewendet werden, wenn die Regierung des betroffenen Staats darum bittet.13) Nachdem aber eine Regierung eine solche Bitte ausgesprochen hat, wird ihr die Kontrolle über die Einsätze in ihrem eigenen Land entzogen. Diese werden vom „Europäischen Notfall-Abwehrzentrum“ ERC als „operative Drehscheibe“ gesteuert, also nicht von der Regierung des betroffenen Staats. Das ERC übernimmt federführend die Koordinierung der operativen Maßnahmen sowie die Erstellung der Lageberichte. 14)
7.In der EU müssen zwar militärische Aktionen vom Ministerrat einstimmig beschlossen werden. 15) Das gilt aber z.B. nicht für den Einsatz von FRONTEX und ähnlichen Einrichtungen, die lediglich Agenturen der EU sind 16) und auch nicht für Eurogendfor, einer paramilitärischen Truppe speziell für die Bekämpfung von Aufruhr, weil sie kein Instrument der EU, sondern nur von einigen EU-Ländern ist.
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1) Gemeinsamer Entwurf der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der
Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik
2) Petitionen sind nach Art. 20d AEUV möglich
3) Bericht vom 31.10.2012, Nr. 2012/2223(INI))
4) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zu den EU-Klau-
seln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Di-
mensionen (2012/2223(INI))
5) In diesem Zusammenhang sind auch die geplante Bankenunion und die geplante Saatgut-
verordnung als mögliche Auslöser von Massenprotesten zu nennen.
6) „Gesundheitsbedrohungen“ werden auf S.1 der Beschlussvorlage unter „Begründung“, auf
S. 4 im letzten Absatz zu „Rechtliche Aspekte“, auf S. 5 unter Ziffer 3 der Erwägungen, in
Art. 5.1a und in Art. 8.2 explizit erwähnt.
7) S.1, Ziff.2 der „Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise“, außerdem im Ab-
schnitt „Rechtliche Aspekte“ der Absatz über Krisenbewältigungsstrukturen auf S.2 und
der drittletzte Absatz von S.3, ferner Ziff. 10 und 13 der „Erwägungen“, sowie schließlich
die Art. 1.2 und Art. 5.1a.
8) Art. 5.1a auf S. 10 der Beschlussvorlage
9) Art. 7 auf S. 10 der Beschlussvorlage
10) Art 24 Abs. 1 EUV
11) siehe Ziff. 18 der Erwägungen auf S. 7 der Beschlussvorlage
12) siehe Art. 2 und Art. 52.3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach
Art. 2.2c der Europäischen Menschenrechtskonvention anwendbar ist, der solche Tötun-
gen ausdrücklich erlaubt.
13) Subsidiaritätsprinzip auf S. 4 des Entwurfs. Insofern stellt der vorliegende Entwurf eine
Verbesserung von Art. 222 AEUV, also der ursprünglichen Solidaritätsklausel, dar, wie
sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Union formuliert wurde.
14) Siehe S.3/4, Art. 4.2 auf S.9 und Art.5.2 auf S.10.
15) Art. 42.4 EUV
16) „Rechtliche Aspekte des Vorschlags“ auf S.2 des Entwurfs
Die sog. „Solidaritätsklausel“ in den EU-Verträgen (genauer: Art. 222 AEUV) stellt sicher, dass sich die Mitgliedstaaten der EU bei Angriffen von außen, bei Naturkatastrophen und bei Terrorgefahren gegenseitig beistehen, notfalls auch mit militärischen Mitteln. Diese Klausel soll jetzt durch einen Beschluss im Ministerrat der EU konkretisiert werden. Dabei sollen die Fälle, in denen der Einsatz von Militär gegen die Zivilbevölkerung möglich ist, stark ausgeweitet werden. Dadurch werden militärische Aktionen gegen Demonstranten z.B. bei Generalstreiks in Griechenland oder Zypern möglich.
Deshalb beantragen wir auf dem Bundesparteitag in Coburg:
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Die ÖDP lehnt den geplanten Beschluss des EU-Ministerrats „über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ 1) ab und versucht u.a. durch folgende Petition 2) an das EU-Parlament dazu beizutragen, dass er nicht gefasst wird. Dabei soll die Möglichkeit bestehen, dass die Programmkommission bei der sachlichen Begründung noch redaktionelle Änderungen vornimmt, z.B. dass sie Fußnote 5 und den Deutschlandbezug in Ziffer 1 streicht.
Petition
Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) der Bundesrepublik Deutschland bittet das Europäische Parlament, den Entwurf „über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ (JOIN(2012) 39 final, 2012/0370 (NLE)) abzulehnen und diese Ablehnung öffentlich bekannt zu machen.
Formale Begründung für den Initiativantrag:
Der Entwurf für den Beschluss des Ministerrats „über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ wurde zwar schon am 21.12.2012 veröffentlicht 1). Damals hatten aber mehrere Ausschüsse des EU-Parlaments dagegen erhebliche Bedenken angemeldet und Verbesserungsvorschläge eingereicht 3) 4). Das Parlament ist hier zwar von einer Beschlussfassung ausgeschlossen, da es für Entscheidungen mit militärischem Bezug nicht zuständig ist. Trotzdem konnte man erwarten, dass seine Änderungsvorschläge berücksichtigt würden. Das ist aber nach den letzten Informationen nicht geschehen. Daher ist eine schnelle Reaktion nötig, bevor die Vorlage vom Ministerrat beschlossen wird, weil eine Änderung eines einmal gefassten Beschlusses kaum noch möglich ist.
Sachliche Begründung (Diese Begründung soll der Petition beigefügt werden.)
Die wichtigsten Kritikpunkte an diesem Entwurf sind:
1.Aus gutem Grund verbietet das deutsche Grundgesetz den Einsatz des Militärs gegen die eigene Bevölkerung. Einzige Ausnahme ist die Anwendung der Notstandsgesetze, die jedoch weit strengere Voraussetzungen für ihre Anwendung haben als die „Solidaritätsklausel“ der EU mit der hier diskutierten Beschlussvorlage. Es ist sicher kein Zufall, dass letztere nach vielen Jahren gerade jetzt formuliert wurde, wo in einigen EU-Ländern Massendemonstrationen gegen die verordnete Sparpolitik und den Abbau der Sozialleistungen 5) an der Tagesordnung sind. Diese Demonstrationen gefährden die Vermögenswerte der Großbanken und Kapitalgesellschaften. Bereits eine geringe Verschärfung der Situation würde genügen, um die Voraussetzung für Militäreinsätze gegen die dortige Bevölkerung zu erfüllen, sobald sie „schädliche Auswirkungen auf Vermögenswerte“ haben können.
2.Die Beschlussvorlage für den Ministerrat konkretisiert die Solidaritätsklausel (Art. 222) des Vertrags über die Arbeitsweise der Union, so wie das in Art. 222.3 vorgesehen ist. Sie geht jedoch wesentlich über diese Solidaritätsklausel hinaus, indem sie nicht nur vor militärischen Angriffen, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen schützen will, sondern vor „jede(r) Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann“ (Art. 2 und 3b der Beschlussvorlage). Das geschieht durch eine entsprechend weit gefasste Definition des Begriffs Katastrophe. Darunter fallen u.a. Aufstände, aber auch Generalstreiks und große, wiederkehrende Demonstrationen, die eine Regierung dazu bringen sollen Maßnahmen zu ergreifen, die „schädliche Auswirkungen auf Vermögenswerte“ haben. Auch Cyberangriffe, Energieengpässe und „schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen“ rechtfertigen nach diesem Entwurf Militäreinsätze. Letztere werden so oft erwähnt 6), dass ihnen offenbar eine besondere Bedeutung für (militärische) Einsätze zugesprochen wird.
3.Natürlich muss etwas gegen alle genannten Bedrohungen unternommen werden. In der Beschlussvorlage wird jedoch sofort die Möglichkeit einer militärischen Intervention betrachtet, deren Bedeutung durch die ständigen Hinweise darauf besonders betont wird 7).
4.Bei der Planung und Durchführung ihrer Einsätze greift die EU auf ihren Geheimdienst zurück 8), nämlich das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse INTCEN, außerdem auf ihren Militärstab EUMS 8) und auf das EU-Lagezentrum (für Berichte zur Lagebeurteilung) 9). In Art. 8 auf S. 11 steht: „Die Kommission und der Hohe Vertreter erstellen ab 2015 regelmäßig einen Bericht über die integrierte Gefahren- und Risikoabschätzung auf EU-Ebene.“ Das bedeutet, dass die EU diese Strukturen gegebenenfalls gegen die eigene Bevölkerung einsetzt. Es geht über die gemeinsame Terrorismusbekämpfung weit hinaus, die in der „Solidaritätsklausel“ vereinbart wurde. Außerdem fehlen die rechtstaatlichen Kontrollen dieser Aktionen, denn weder das Parlament, noch der Europäische Gerichtshof können die Außen- und Sicherheitspolitik der EU überprüfen 10).
5.Bei EU-Einsätzen zur Krisenbewältigung gelten nicht die Gesetze des betroffenen Lands, sondern die sehr viel schwächere Charta der Grundrechte der Europäischen Union 11). Das heißt, dass „Tötungen“ bei Aufruhr oder Aufstand erlaubt sind, falls sie „unbedingt erforderlich“ sind 12).
6.Die Solidaritätsklausel kann zwar nur angewendet werden, wenn die Regierung des betroffenen Staats darum bittet.13) Nachdem aber eine Regierung eine solche Bitte ausgesprochen hat, wird ihr die Kontrolle über die Einsätze in ihrem eigenen Land entzogen. Diese werden vom „Europäischen Notfall-Abwehrzentrum“ ERC als „operative Drehscheibe“ gesteuert, also nicht von der Regierung des betroffenen Staats. Das ERC übernimmt federführend die Koordinierung der operativen Maßnahmen sowie die Erstellung der Lageberichte. 14)
7.In der EU müssen zwar militärische Aktionen vom Ministerrat einstimmig beschlossen werden. 15) Das gilt aber z.B. nicht für den Einsatz von FRONTEX und ähnlichen Einrichtungen, die lediglich Agenturen der EU sind 16) und auch nicht für Eurogendfor, einer paramilitärischen Truppe speziell für die Bekämpfung von Aufruhr, weil sie kein Instrument der EU, sondern nur von einigen EU-Ländern ist.
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1) Gemeinsamer Entwurf der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der
Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik
2) Petitionen sind nach Art. 20d AEUV möglich
3) Bericht vom 31.10.2012, Nr. 2012/2223(INI))
4) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zu den EU-Klau-
seln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Di-
mensionen (2012/2223(INI))
5) In diesem Zusammenhang sind auch die geplante Bankenunion und die geplante Saatgut-
verordnung als mögliche Auslöser von Massenprotesten zu nennen.
6) „Gesundheitsbedrohungen“ werden auf S.1 der Beschlussvorlage unter „Begründung“, auf
S. 4 im letzten Absatz zu „Rechtliche Aspekte“, auf S. 5 unter Ziffer 3 der Erwägungen, in
Art. 5.1a und in Art. 8.2 explizit erwähnt.
7) S.1, Ziff.2 der „Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise“, außerdem im Ab-
schnitt „Rechtliche Aspekte“ der Absatz über Krisenbewältigungsstrukturen auf S.2 und
der drittletzte Absatz von S.3, ferner Ziff. 10 und 13 der „Erwägungen“, sowie schließlich
die Art. 1.2 und Art. 5.1a.
8) Art. 5.1a auf S. 10 der Beschlussvorlage
9) Art. 7 auf S. 10 der Beschlussvorlage
10) Art 24 Abs. 1 EUV
11) siehe Ziff. 18 der Erwägungen auf S. 7 der Beschlussvorlage
12) siehe Art. 2 und Art. 52.3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach
Art. 2.2c der Europäischen Menschenrechtskonvention anwendbar ist, der solche Tötun-
gen ausdrücklich erlaubt.
13) Subsidiaritätsprinzip auf S. 4 des Entwurfs. Insofern stellt der vorliegende Entwurf eine
Verbesserung von Art. 222 AEUV, also der ursprünglichen Solidaritätsklausel, dar, wie
sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Union formuliert wurde.
14) Siehe S.3/4, Art. 4.2 auf S.9 und Art.5.2 auf S.10.
15) Art. 42.4 EUV
16) „Rechtliche Aspekte des Vorschlags“ auf S.2 des Entwurfs
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