23. März 2018
Kinderrechte ins Grundgesetz?
ÖDP: Elternrecht nicht relativieren!
Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wurde vereinbart die „Kinderrechte“ ins Grundgesetz (GG) aufzunehmen. Dazu äußert sich Verena Föttinger vom Bundesvorstand der ÖDP:
„Die Rechte der Kinder sind schon heute im Rahmen des Artikel 1 GG geschützt, der die Menschenwürde für alle Menschen fordert. Tatsächlich geht es aber weniger um die Kinderrechte selbst, sondern mehr um die Frage, wer für die Rechte der Kinder sorgen soll, die Eltern oder der Staat. In der deutschen Verfassung wird diese Aufgabe vorrangig den Eltern zugeordnet (Grundgesetz Artikel 6, Abs. 2 GG, Satz 1 GG). Erst wenn Eltern versagen oder ihren Pflichten nicht nachkommen hat der Staat das Recht und die Pflicht einzugreifen (Satz 2).“ Föttinger weiter: „Eine etwaige Einfügung von Kinderrechten im Grundgesetz darf nicht den Vorrang der Eltern in der Erziehung relativieren. Ansonsten könnte das den Staat ermutigen, die Elternrechte noch weiter einzuschränken, als er das ohnehin schon tut. Das dürfte dem Kindeswohl eher schaden als nutzen.“
Die zunehmende Kinderarmut zeigt tatsächlich, dass die Rechte der Kinder in unserer Gesellschaft zu wenig beachtet werden. Das erfolgt mittelbar über eine Benachteiligung der elterlichen Erziehungsleistung in unserem Sozial- und Steuerrecht, die Elternarmut und damit auch Kinderarmut fördert, weil aufgrund der hohen Arbeitnehmerabgaben und Ungleichbehandlung z.B. auch bei der Mehrwertsteuer am Ende des Monats in vielen Familien nicht einmal das Existenzminimum für jedes Familienmitglied übrig bleibt.
https://www.youtube.com/watch?v=Lp18KKbRovE&t=63s
Viele Familien geraten dadurch auf Hartz-IV-Niveau. Von einer Relativierung des Vorrangs der Eltern zugunsten des Staates ist daher keine spürbare Verringerung der Kinderarmut zu erwarten. Eher ist das Gegenteil der Fall, wie wir es beispielsweise beim seit 2007 geltenden Elterngeld erlebt haben. Das Elterngeld führte zu einer weiteren Benachteiligung der ohnehin schon tendenziell ärmeren Eltern, nämlich solchen, die noch in Ausbildung sind oder im Jahr vor einer Geburt wegen der Betreuung bereits vorhandener Kinder nicht oder nur wenig erwerbstätig waren. Deren Ansprüche wurden gegenüber dem zuvor geltenden Erziehungsgeld meist halbiert.
„Eine Förderung des Kindeswohls durch Erwähnung der Kinderrechte im GG kann nur dann erreicht werden, wenn die Elternrechte nicht relativiert sondern eher gestärkt werden, so dass Eltern die Rechte ihrer Kinder gegenüber dem Staat besser vertreten können, als ihnen das bisher möglich ist“, ist sich Föttinger sicher. Die Forderung nach Erwähnung von Kinderrechten im GG werde auch damit begründet, dem Kindesmissbrauch entgegenzuwirken. Hier sei aber gar keine Änderung zu erwarten, da der Staat nach Art. 6, Abs. 2, Satz 2 des GG in diesen Fällen, im Rahmen seiner Wächterfunktion, eingreifen muss. „Dazu ist der Staat heute schon verpflichtet!“, so Föttinger.
Link zur Pressemitteilung
https://www.oedp.de/index.php?id=1659&tx_ttnews[tt_news]=49925&cHash=e2b961be0ae7615d08565bf46f1bedbb
Weitere Beiträge zum Thema Kindeswohl:
http://viertuerme.blogspot.de/search?q=kinderrechte
Seite von Verena Föttinger
http://www.verena-foettinger.de/
Hier können Sie dem Mitglied des EU-Parlaments Dr. Klaus Buchner MdeP aus München (ÖDP) Fragen stellen:
https://www.abgeordnetenwatch. de/profile/prof-dr-klaus-buchn er
Kinderrechte ins Grundgesetz?
ÖDP: Elternrecht nicht relativieren!
Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wurde vereinbart die „Kinderrechte“ ins Grundgesetz (GG) aufzunehmen. Dazu äußert sich Verena Föttinger vom Bundesvorstand der ÖDP:
„Die Rechte der Kinder sind schon heute im Rahmen des Artikel 1 GG geschützt, der die Menschenwürde für alle Menschen fordert. Tatsächlich geht es aber weniger um die Kinderrechte selbst, sondern mehr um die Frage, wer für die Rechte der Kinder sorgen soll, die Eltern oder der Staat. In der deutschen Verfassung wird diese Aufgabe vorrangig den Eltern zugeordnet (Grundgesetz Artikel 6, Abs. 2 GG, Satz 1 GG). Erst wenn Eltern versagen oder ihren Pflichten nicht nachkommen hat der Staat das Recht und die Pflicht einzugreifen (Satz 2).“ Föttinger weiter: „Eine etwaige Einfügung von Kinderrechten im Grundgesetz darf nicht den Vorrang der Eltern in der Erziehung relativieren. Ansonsten könnte das den Staat ermutigen, die Elternrechte noch weiter einzuschränken, als er das ohnehin schon tut. Das dürfte dem Kindeswohl eher schaden als nutzen.“
Die zunehmende Kinderarmut zeigt tatsächlich, dass die Rechte der Kinder in unserer Gesellschaft zu wenig beachtet werden. Das erfolgt mittelbar über eine Benachteiligung der elterlichen Erziehungsleistung in unserem Sozial- und Steuerrecht, die Elternarmut und damit auch Kinderarmut fördert, weil aufgrund der hohen Arbeitnehmerabgaben und Ungleichbehandlung z.B. auch bei der Mehrwertsteuer am Ende des Monats in vielen Familien nicht einmal das Existenzminimum für jedes Familienmitglied übrig bleibt.
https://www.youtube.com/watch?v=Lp18KKbRovE&t=63s
Viele Familien geraten dadurch auf Hartz-IV-Niveau. Von einer Relativierung des Vorrangs der Eltern zugunsten des Staates ist daher keine spürbare Verringerung der Kinderarmut zu erwarten. Eher ist das Gegenteil der Fall, wie wir es beispielsweise beim seit 2007 geltenden Elterngeld erlebt haben. Das Elterngeld führte zu einer weiteren Benachteiligung der ohnehin schon tendenziell ärmeren Eltern, nämlich solchen, die noch in Ausbildung sind oder im Jahr vor einer Geburt wegen der Betreuung bereits vorhandener Kinder nicht oder nur wenig erwerbstätig waren. Deren Ansprüche wurden gegenüber dem zuvor geltenden Erziehungsgeld meist halbiert.
„Eine Förderung des Kindeswohls durch Erwähnung der Kinderrechte im GG kann nur dann erreicht werden, wenn die Elternrechte nicht relativiert sondern eher gestärkt werden, so dass Eltern die Rechte ihrer Kinder gegenüber dem Staat besser vertreten können, als ihnen das bisher möglich ist“, ist sich Föttinger sicher. Die Forderung nach Erwähnung von Kinderrechten im GG werde auch damit begründet, dem Kindesmissbrauch entgegenzuwirken. Hier sei aber gar keine Änderung zu erwarten, da der Staat nach Art. 6, Abs. 2, Satz 2 des GG in diesen Fällen, im Rahmen seiner Wächterfunktion, eingreifen muss. „Dazu ist der Staat heute schon verpflichtet!“, so Föttinger.
Link zur Pressemitteilung
https://www.oedp.de/index.php?id=1659&tx_ttnews[tt_news]=49925&cHash=e2b961be0ae7615d08565bf46f1bedbb
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