NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen

NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen
RKI-Files zeigen, die Welt wurde aus reiner Willkür ohne Evidenz syn-corona-isiert. Es drohen neue Verträge und Regeln, mit denen alles noch schlimmer als erlebt wiederholt werden kann. Der durch eine "Verzehrstudie" spätestens seit 2007 der Bundesregierung bestätigt vorliegende pandemische Vitamin D-Mangel interessiert nicht mal Grüne und Linke, aber neuartige, gentechnische Injektionen werden seit 2020 von CDU, CSU, SPD, FDP, Grünen und Linken unterstützt. Unmengen an Geld wurden sinnlos verschwendet und den Menschen Schaden zugefügt. Vieles zum Thema finden Sie bei Gloria.tv: https://gloria.tv/Felix%20Staratschek . Nur wenn viele zur NRW-Landtagswahl sonstige Parteien wählen kann der Protest fruchten. Nur wenn Sie das mit allen Bekannten besprechen und digital dafür werben, kann dies eine Massenbewegung werden. Nur wer gültig eine "Die Basis" für seinen konstruktiven Protest wählt, kann sagen, dass er keinen Anteil an dem hat, was in Landtagen und Bundestag anstellen. Wahlenthaltung und ungültige Stimmen lassen die Mächtigen alleine durch ihre eigenen gültigen Stimmen weiter agieren. Nur gültige Stimmen können diese entmachten, so dass wir es bei jeder Wahl erneut versuchen müssen und unsere Stimme gültig einsetzen. Informieren Sie sich über Die Basis https://diebasis-partei.de/ Denn mit einer Stimme für CDU, CSU, SPD, FDP, Linken, AfD und Grünen, der Wahlenthaltung oder ungültigen Stimmen haben wir alle verloren, weil das dazu dient, das die Kräfte weiter agieren, die unser Land mit Panik überziehen und den Aufbau eines menschlichen Gesundheitswesen unterlassen. Weitere Infoseiten zu Corona sind unter Videos von mir auf Bitchute verlinkt. https://www.bitchute.com/channel/jpgOUrDd3rzd/ Bitte Bild mit rechter Maustaste anklicken und neues Fenster öffnen.

Freitag, 19. Dezember 2014

Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen: „Ja zu einem fairen und nachhaltigen Handel – Stoppt TTIP, TISA und CETA!“

Ein sehr interessanter text aus der SPD. Wäre dieser Text Grundlage aller SPD- Politik sähe einiges besser aus. Bitte teilt diesen Text an möglichst viele SPD- Mitglieder, damit in der SPD die guten gedanken aus der eigenen Partei bekannter werden. Verlinkung im Text von Felix Staratschek.

Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen: „Ja zu einem fairen und nachhaltigen Handel – Stoppt TTIP, TISA und CETA!“

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft_sozialdemokratischer_Juristinnen_und_Juristen

Die ASJ Bundeskonferenz hat beschlossen:


1.) Die ASJ fordert die Bundesregierung, die SPD-Bundestagsfraktion sowie die S & D-Fraktion im Europäischen Parlament auf,

- sich für den sofortigen Abbruch der Verhandlungen zu TTIP und TISA sowie vergleichbarer Verträge einzusetzen und

- das bereits verhandelte europäisch-kanadische Freihandelsabkommen (CETA) nicht zu ratifizieren und die Verhandlungen für alle drei Verträge auf der Grundlage eines neuen, zuvor im Parlament öffentlich behandelten Mandats von neuem zu beginnen,

- sich dafür einzusetzen, die Europäische Bürgerinitiative “Stop TTIP” zuzulassen.


2.) Die ASJ hält für Freihandelsabkommen mit den USA und Kanada folgende Bedingungen für unabdingbar:

a) Angehörige des jeweils anderen Vertragsstaates und deren Firmen sollen grundsätzlich im Wirtschaftsrecht eines Vertragsstaates nicht schlechter behandelt werden als dessen Angehörige und Firmen. Damit wird insbesondere angestrebt,
---- an inländischen Vergabeverfahren die zu einem Vertragsstaat gehörenden Firmen genauso zu beteiligen wie inländische Firmen,
---- von solchen Firmen auf die Einfuhr von Waren und die Erbringung von Leistungen keine Zölle zu erheben und
---- abstrakte Regelungen zu unterbinden, deren Anwendungsbereich hauptsächlich und im Wesentlichen die Produkte und Dienstleistungen eines anderen Vertragsstaates betreffen.

b) Angehörige des jeweils anderen Vertragsstaats und deren Firmen werden im materiellen und im Verfahrensrecht eines Vertragsstaats nicht besser behandelt als dessen Angehörige und Firmen. Zusammen mit der vorgenannten Bedingung folgt daraus, dass die Angehörigen eines Vertragsstaat im Wirtschaftsrecht und der die wirtschaftliche Betätigung betreffenden sonstigen Regelungen grundsätzlich nicht anders behandeltwerden. 

Demnach......

---- dürfen die Investitionen von Firmen eines Vertragsstaats keinen anderen Schutz genießen, als ein solcher für inländische Firmen vorgesehen ist, und
---- müssen die Angehörigen eines Vertragsstaats und dessen Firmen ihre Rechte auf dem für Inländer und inländische Firmen vorgesehenen Rechtsweg verfolgen. Andere Wege (z.B. Schiedsgerichte) dürfen ihnen nicht eröffnet werden.

c) Die Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen können auch die Angleichung von in der Wirtschaft zu beachtenden Standards umfassen. Dabei dürfen die bestehenden europäischen Sozial-, Arbeits-, Gesundheits- Umwelt- und Verbraucherstandards aber nicht abgesenkt werden. Auf konkrete Regelungen abzielende Vereinbarungen, die Standards für beide Seiten angleicht, müssen jedoch jeweils für sich kündbar sein, sei es im Wege einer Teilkündigung oder durch die Vereinbarung einzeln kündbarer Einzelabkommen. Die Kündigungsfristen dürfen hierbei nicht mehr als ein Jahr betragen.

d) Wirtschaftsbereiche, die für die nationale Willens- und Identitätsbildung von besonderer Bedeutung sind wie Kultur und audiovisuelle Medien, sind vom Anwendungsbereich der Verträge auszunehmen.

e) Die Verhandlungen für Freihandelsabkommen dürfen nur aufgrund eines Mandats erfolgen, das zuvor öffentlich im Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten diskutiert wurde und dort eine Zustimmung erfahren hat. Ziel des Mandats muss sein, soziale und ökologische Mindeststandards für den Handel innerhalb der WTO oder mindestens zwischen Weltregionen zu etablieren. Besonderes Augenmerk soll dabei auf entwicklungsfördernden Abkommen mit Entwicklungs- und Schwellenländern gelegt werden. Im Übrigen muss das abzuschließende Abkommen den in diesem Antrag formulierten Kriterien genügen.


Begründung


1.) Absenkung von Regulierungsstandards und des politischen Gestaltungsspielraums


Die große volkswirtschaftliche Bedeutung des Außenhandels mit den USA wird unter anderem als Begründung für das Abkommen „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ ,TTIP, angeführt, das derzeit zwischen der EU und den USA ausgehandelt wird. Freier Handel bietet in der Tat viele Vorteile. Deutschlands wirtschaftliche Stärke basiert auf Qualität, die vor allem in Europa, aber auch weltweit großen Absatz findet. Die USA sind mit 88 Mrd. in 2013 bereits heute der zweitgrößte Exportmarkt für Deutschland und der mit 48 Mrd. EUR der viertgrößte Partner für den Import. Unternehmen aus den USA und der EU können dabei auf funktionierende Rechtsstaaten in den jeweiligen Ländern zurückgreifen. Schon heute sind neben dem o.g. Handel bereits 3.300 EU-Unternehmen mit 24.000 Tochterunternehmen in den USA und umgekehrt 14.400 US-Unternehmen mit 50.800 Tochterunternehmen in der EU aktiv.

Im Rahmen der WTO gibt es ein umfangreiches Regelwerk, das auch den transatlantischen Handel weitgehend liberalisiert hat. Vorhersagen über volkwirtschaftliche Wirkungen des TTIP sagen lediglich minimale Beschäftigungs- und Wachstumseffekte voraus. Selbst dem Abkommen wohlwollend gegenüberstehende Forschungsinstitute rechnen mit wenigen tausend Arbeitsplätzen bis 2030.

Die Regeln, nach denen der Handel mit den verschiedenen Weltregionen stattfindet, haben großen Einfluss sowohl auf dessen Umfang wie auch auf die wirtschaftliche, soziale und ökologische Situation der betroffenen Weltregionen. Hieraus folgt eine grundlegende Kritik an ausschließlich bilateralen Abkommen. Denn schon jetzt schotten sich die USA und die EU etwa im Bereich der Landwirtschaft jedoch gegenüber den Entwicklungsländern weitgehend ab.

Die EU verhandelt seit Februar 2012 auch mit weiteren 22 Staaten über TISA („Trade in Services Agreement“). TISA ist ein Ansatz, angesichts der festgefahrenen Doha-Runde für den Bereich der Dienstleistungen außerhalb der WTO mehr Freihandel durchzusetzen. Dem liegt das Kalkül zugrunde, dass die anderen Staaten dann der Liberalisierung der Dienstleistungen folgen müssen. Ziel ist es, die Liberalisierung in allen Bereichen voranzutreiben und zu verhindern, dass einmal liberalisierte Dienstleistungen wieder öffentlich erbracht werden können. Von großem Interesse für die internationale Dienstleistungswirtschaft ist die staatliche Daseinsvorsorge, etwa Wasser- und Gesundheitsversorgung und Bildung. Sicherheits- und Hygienevorschriften, Umwelt- und Verbraucherschutz sollen gelockert werden. Wichtige Regulierungen des Finanzmarktsektors sollen unterbleiben, bzw. wieder rückgängig gemacht werden. TISA steht in einem Zusammenhang mit anderen multilateralen Freihandelsabkommen und dem TTIP.

Das CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der EU und Kanada nimmt viele Regelungen, die so oder ähnlich auch im TTIP diskutiert werden, etwa zum Investitionsschutz, vorweg. Eine transparente Diskussion in der Öffentlichkeit ist ebenfalls unterblieben. CETA ist bereits ausverhandelt und liegt in einer endgültigen Fassung vor.

Nach allem, was bisher bekannt ist, drohen TTIP, TISA und CETA zu einer Gefahr für den Gesundheits-, Verbraucher-, Umwelt- und Sozialschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie die demokratischen Beteiligungsrechte und der nationalen Organisations- und Finanzierungshoheit der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen zu werden.

Die Abkommen könnten nationale und europäische Normen im Umwelt-, Verbraucher-, Sozial- und Arbeitsrecht unterlaufen sowie die Kulturförderung beeinträchtigen. Das europäische und deutsche Vorsorgeprinzip, das präventiv staatliches Handeln zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger möglich macht, wenn Ungewissheit über schädliche Folgen eines Produkts besteht, dürfte keinen Bestand haben und durch eine strenge wissenschaftliche Nachweispflicht als Voraussetzung von Regulierungen ersetzt werden. Es droht eine antidemokratische Beweislastumkehr.



Folgen der Abkommen für Bund, Land und Kommunen

Das mit den Abkommen beabsichtigte Liberalisierungs- und Deregulierungsprogramm würde auch den kommunalen Spielraum zur Erstellung von Daseinsvorsorgeleistungen in kommunalen Unternehmen deutlich einschränken und erschweren. Damit wäre die kommunale Selbstverwaltung in einem zentralen kommunalen Betätigungsfeld betroffen.

Die Kulturförderung in Deutschland, Theater, Opern, Orchester, Museen etc. und die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks könnten als wettbewerbsschädigende Beihilfen interpretiert werden. Zwar findet sich im Verhandlungsmandat der EU zum TTIP eine Formulierung zum Schutz der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der EU insbesondere im audiovisuellen Bereich. Fraglich ist, ob dies wirklich vor tiefer gehenden Eingriffen schützt.

Gegen die Abkommen bestehen prinzipielle demokratische Bedenken: So ist das TTIP dem Vernehmen nach als „living agreement“ angelegt und beinhaltet eine Einschränkung der nationalen Souveränität, da kein Vertragspartner mehr in den Bereichen des Abkommens allein Regulierungsmaßnahmen ergreifen kann, sondern nur mit den Vertragsparteien gemeinsam und einvernehmlich. Vorgesehen ist ein transatlantischer „Regulierungsrat“, dessen Aufgabe die Koordinierung der Gesetzgebung der USA und der EU sein soll. Nationale Alleingänge sind nicht mehr möglich. Das beinhaltet die Gefahr von Regulierungen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner. Zudem ist die wechselseitige Anerkennung der unterschiedlichen Regulierungen vorgesehen, was die weiter gehenden Normen unter Anpassungsdruck stellt. Das TTIP ist dem Vernehmen nach als unkündbares und unbefristetes Abkommen ausgestaltet. Dadurch würde nach der einmal erfolgten Zustimmung des Europäischen Parlaments zu dem Abkommen die weitere Ausgestaltung jeglicher demokratischer Kontrolle entzogen.

Die EU-Kommission hat durch ihre Entscheidung, die Europäische Bürgerinitiative "Stop TTIP" aus rechtlichen Bedenken nicht zuzulassen, das Demokratiedefizit und die Befürchtungen von vielen Bürgerinnen und Bürgern sowie der 250 Nichtregierungsorganisationen und Parteien aus ganz Europa, die die Bürgerinitiative eingereicht hatten, verstärkt. Auch wenn es bei dieser Ablehnung bleibt, kommt es nun darauf an, mit möglichst vielen Unterschriften, die Skepsis und Ablehnung der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem TTIP zu dokumentieren.

Die vorgesehene Sondergerichtsbarkeit zu „Beilegung von Streitigkeiten“ außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit verstärkt die demokratischen Bedenken. Sie höhlt den Rechtsstaat aus und schafft ein exklusives Konzernhandelsrecht, das es den Unternehmen einseitig erlaubt, Staaten für demokratisch gefällte Entscheidungen zu Strafzahlungen zu verklagen. Die Bundesrepublik sieht sich derzeit schon einem ähnlichen Verfahren ausgesetzt, der Klage von Vattenfall auf 3,7 Milliarden Euro Schadensersatz wegen der Energiewende.

Der Verhandlungsstand für TTIP und TISA ist für die Parlamente und die Öffentlichkeit geheim.
Auch wenn in letzter Zeit immer mehr durchsickert, können die Entwürfe und die Änderungen, die von den Lobbyverbänden durchgesetzt werden, nicht nachvollzogen und beurteilt werden. Das CETA liegt nun ausverhandelt vor. Der Verhandlungsprozess war aber ebenfalls intransparent.

Durch die Handelsabkommen und insbesondere durch das TTIP würden sich die weltweiten Handelsströme zuungunsten der Entwicklungsländer verschieben. Ein Handelskartell der industriellen Zentren in den USA und der EU trägt jedoch nicht zur Entwicklung durch Handel bei, noch stärkt es globale Umwelt- und Sozialstandards.

3.) Freier Handel auf Basis gegenseitigen Respekts

Die ASJ wünscht sich einen freien Handel der europäischen Staaten mit Kanada und den USA, der auf gegenseitigem Respekt und dem Respekt vor der Demokratie gegründet ist.

Dies heißt zunächst, dass den Angehörigen des jeweils anderen Vertragsstaats ‑ jedenfalls in den Wirtschaftsbereichen, die Gegenstand des Abkommens sein sollen ‑ die gleichen Chancen eingeräumt werden wie Inländern. Gegenseitiger Respekt bedeutet aber auch, dass kein Vertragsstaat Forderungen aufstellt, die allein an seinen Interessen orientiert sind und nicht berücksichtigen, welche Beschränkungen und Regularien ein Vertragsstaat für seine eigenen Staatsangehörigen gesetzt hat. Ein Freihandelsabkommen darf nicht zu einer Inländerdiskriminierung führen, indem ausländische Firmen besser behandelt werden als inländische. Dies würde nicht nur dem allgemeinen Gleichheitssatz sondern auch dem Geist eines solchen Abkommens widersprechen, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit abzuschaffen. Deshalb sollen mit einem Freihandelsabkommen Zölle abgeschafft und Vergabeverfahren auch den Angehörigen der Vertragsstaaten eröffnet werden. Zum Schutz von Investitionen und zur Verfolgung anderer Rechte dürfen jedoch keine anderen Regelungen vorgesehen werden, als diese für Inländer gelten.

Vor Sondergerichten oder Schiedsgerichten durchsetzbare Rechte privater Akteure aus den Verträgen lehnen wir bei internationalen Handelsverträgen daher ab. Über den Vertragstext hinaus dürfen keine Organe installiert werden, die losgelöst von der Zustimmung der Staaten vom Vertrag abgeleitetes („sekundäres“) Recht schaffen. Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass sich der tatsächliche Inhalt eines Vertrages zu stark von dem Willen der Staaten (und ihrer Gesellschaften) entfernt, die den Vertrag abgeschlossen haben. So entscheidet dann faktisch ein Schiedsrichter oder ein anderes, nicht demokratisch legitimiertes Organ darüber, wie einzelne Vertragsbestimmungen zu verstehen sind. Zur Klarstellung sei betont: Investoren sind damit keineswegs rechtlos. Geschützt sind sie in Deutschland – wie alle anderen Privatpersonen auch – unter anderem durch die Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts und die Grundrechte des Grundgesetzes.


4.) Respekt vor der Demokratie bedingt Prinzipien für künftige Handelsverträge ‑ demokratisch gestaltbar, flexibel und fair:

Unter demokratischen Staaten ist der Respekt vor der Demokratie eine Grundvoraussetzung für die Verhandlung eines solchen Abkommens. Dies bedingt, dass die Vereinbarungen in einem Freihandelsabkommen schon vor den Verhandlungen öffentlich diskutiert und im ,Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten eine Zustimmung erfährt, damit die Mandatsträger nicht am Willen der Parlamente vorbei verhandeln und einen Text vorlegen, mit dem wegen einzelner positiver Elemente eine ganze Reihe von ,Nachteilen und Verschlechterungen ,akzeptiert werden sollen. Da Initiativen zu Handelsabkommen in das soziale und demokratische Gefüge von Gesellschaften eingreifen, ist eine breite Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit erforderlich.
Wegen der Vielzahl von Freihandelsinitiativen ist es erforderlich, sich losgelöst von einzelnen Verträgen generell über Punkte zu verständigen, die nicht nur als „rote Linien“ deklariert werden, sondern von vorne herein nicht Teil der Verhandlungsmasse und des Verhandlungsmandats sein dürfen. Die momentane Situation des CETA-Abkommens veranschaulicht das Scheitern einer Strategie, rote Linien erst nachträglich zu definieren. Das Abkommen liegt ausverhandelt vor und es ist nach Aussage des Bundeswirtschaftsministers „schwierig“, nachträglich die Einführung von Schiedsgerichten zu verhindern.

Den im Folgenden aufgeführten Punkten ist gemeinsam, dass sie sich gegen eine Entmachtung von Parlamenten zu Gunsten von nicht demokratisch legitimierten internationalen Organisationen wenden. Sie wenden sich gegen „Postdemokratie“: Das meint, dass Parlamente zwar aus regulären Wahlen hervorgehen, aber nichts mehr zu entscheiden haben.

Dazu gehört insbesondere, dass keine Rechtsangleichungen vereinbart werden, die sogleich mit weiteren Regelungen des Abkommens im Sinne eines einheitlichen Vertrages dauerhaft und faktisch unkündbar verknüpft werden. Denn eine solche Verknüpfung würde zur Politikunfähigkeit hinsichtlich eines einzelnen Regelungspunktes führen, weil man wegen einer geänderten politischen Auffassung in einem Punkt nicht das gesamte Vertragswerk in Frage stellen will. Damit werden letzten Endes ganze Politikbereiche im Wege der auf dem Abkommen beruhenden, verbindlichen Rechtsangleichung über Jahrzehnte oder Jahrhunderte einem politischen Diskurs entzogen, wenn der andere Vertragspartner an einer Vertragsanpassung nicht mitwirken will. Die politische Gestaltungsmacht des Volkes, das mit Wahlen den Parlamenten den Auftrag zu einer politischen Entscheidungsfindung nach dem Grundsatz der Mehrheitsregel aufgibt, wird damit faktisch auf die Bereiche eingeschränkt, die nicht von dem Abkommen erfasst sind. Dies stellt ein Verlust für die Demokratie dar. Soweit Freihandelsabkommen Rechtsangleichungen vorsehen, müssen diese deshalb von beiden Seiten kurzfristig im Einzelnen kündbar sein, um dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber insoweit wieder den vom Volk übertragenen Gestaltungsspielraum nutzen zu können. Der Vertragspartner mag sich dagegen mit Teilkündigungen seinerseits wehren können und beide Vertragsseiten hierfür ein Verfahren wählen, mit dem zuvor ausgelotet wird, welche Teilkündigung von der einen Seite eine Teilkündigung von der anderen Seite zur Folge hätte.

Standards und Regeln bleiben erhalten und werden politisch festgelegt:

Akzeptabel sind Handelsverträge, die einen grundsätzlich diskriminierungsfreien Zugang ausländischer Waren und Dienstleistungen auf unsere Märkte gewährleisten (Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Waren und Dienstleistungen), wobei die Regulierungen des jeweiligen Marktes gelten. Darüber hinaus darf aber in Handelsverträgen kein allgemeines Beschränkungsverbot enthalten sein, in dem z.B. sozial- und arbeitsrechtliche Normen, Verbraucherrecht oder Umweltstandards Gefahr laufen, als Handelshemmnisse (nicht- tarifäre Hemmnisse) oder Verletzung von Investorenrechten qualifiziert zu werden. Diesbezüglich fehlt es an einer eindeutigen Festlegung im Beschluss des SPD-Parteikonvents. Soziale (z.B. ILO-Kernarbeitsnormen) und ökologische Mindeststandards im Handel zwischen der EU und Dritten sind zu begrüßen, wenn die in der EU bereits geltenden Standards nicht unterlaufen werden. Ein Verbot von „Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung“ im Sinne des EU-Rechts hat mithin zu unterbleiben.

Dagegen ist legitim, technische Normen mit Hilfe von Handelsabkommen zu vereinheitlichen. Unterschiedliche technische Normen stellen für viele Branchen, etwa den Fahrzeugbau und den Maschinenbau, eine erhebliche Kostenbelastung dar. Für viele kleine Unternehmen, etwa im Maschinenbau, sind diese Kosten eine große Hürde auf außereuropäischen Märkten. In der Chemischen Industrie darf aber nicht hinter die europäische Chemikaliengesetzgebung, die REACH-Verordnung von 2006, zurückgegangen werden.

Vielfalt bewahren

Bei audiovisuellen Medien und Kultur muss die europäische Vielfalt gewahrt bleiben. Diese Bereiche dürfen daher nicht den Kräften eines freien globalen Marktes überlassen werden. Sie dürfen nicht Gegenstand von Handelsverträgen werden. Kultur und audiovisuelle Medien sind keine Waren wie jede andere. Sie haben eine besondere gesellschaftliche Funktion. Wettbewerb und das freie Spiel der Marktkräfte führen nicht zu dem für eine Demokratie notwendigen Pluralismus. Die Ausnahme für audiovisuelle Medien aus dem Verhandlungsmandat muss daher auf den gesamten Kulturbereich ausgeweitet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Schutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt in der EU ebenso wie die Sicherstellung von Informations-, Presse-, Meinungs- und Medienfreiheit sowie Medienpluralismus mit den Mitteln der Medienregulierung, wie sie sich in Europa nach dem zweiten Weltkrieg erfolgreich entwickelt haben, auf der Strecke bleiben. Die Besonderheiten der europäischen Kulturlandschaft, wie staatliche Förderung, die Buchpreisbindung oder die Gebührenfinanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanbieter, garantieren Vielfalt und Kreativität. Sie dürfen nicht als zu beseitigende Handelshemmnisse gelten und müssen erhalten bleiben.


Keine weitere Beeinträchtigung der demokratischen Entscheidungshoheit der öffentlichen Hand bei der Gestaltung und Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen!

Es bestehen bereits europäische Regelungen, etwa im Vergabe- und Beihilferecht, die die Organisations- und Finanzierungshoheit auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene bei der Erstellung von der öffentlichen Hand erbrachten Dienstleistungen einschränken. Sie stellen vielfach eine Gefahr für historisch gewachsene und gesellschaftlich gewünschte Strukturen bei der Erbringung von Dienstleistungen der Öffentlichen Hand dar. In der Abwägung zwischen den Belangen des Europäischen Binnenmarktes und der politischen Gestaltungsfreiheit in den Mitgliedstaaten wäre bereits jetzt eine stärkere Gewichtung der nationalen, regionalen und kommunalen politischen Willensbildung erforderlich. Eine weitere Beschränkung öffentlicher Organisations- und Finanzierungshoheit durch internationale Abkommen ist nicht akzeptabel. Es muss eine nationale, regionale und kommunale Angelegenheit bleiben, ob Dienstleistungen von Behörden, öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen erbracht werden. Internationale Regelungen, die explizit oder implizit Vorschriften oder Anreize zu Liberalisierungen und Privatisierungen enthalten, lehnen wir ab.


Präziser Inhalt

Der Inhalt beim Zeitpunkt des Abschlusses von Handelsverträgen muss maßgeblich auch für den Regelungsgehalt in der Zukunft bleiben. Ohne erneute politische Entscheidung der Parlamente dürfen Handelsverträge keine neue und abweichende Ausrichtung erhalten. Insofern werden Negativlisten abgelehnt. Die zu liberalisierenden Bereiche müssen ausdrücklich und präzise in Positivlisten niedergelegt werden. Der Liberalisierungsbereich darf auch nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen dargelegt werden. Stillhalteklauseln, nach denen ein einmal erreichter Stand von Liberalisierung und Privatisierung nicht mehr zurückgefahren werden darf, darf es nicht geben. Sonst wären die Rückkäufe von Versorgungsnetzen in der kommunalen Daseinsvorsorge nicht mehr möglich.


Handelsbeziehungen gestaltbar lassen – gegen Zementierung von Privilegien

Handelsverträge müssen eine Kündigungsklausel erhalten, damit Gesellschaften nicht auf „ewig“ an Handelsverträge gebunden sind. Alle EU-Handelsverträge sollten mit einer einjährigenKündigungsfrist ausgestattet werden. Die globale Gesellschaft entwickelt sich dynamisch weiter, Handelsabkommen müssen sich veränderten Bedingungen anpassen können. Darüber müssen künftige Generationen demokratisch entscheiden können – statt Knebelabkommen unterworfen zu sein, die möglicherweise von ihren Großeltern verhandelt wurden.

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