Verband Familienarbeit e.V. www.familienarbeit-heute.de
Pressemeldung, 09.12.2014
Der Vorstand unseres Verbandes kritisiert einstimmig, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer von der Sachlage her zwingend erforderlichen Klärung zu elterlichen Grundrechten ausweicht. Wir halten es mit rechtstaatlichen Grundsätzen für nicht vereinbar, wenn auf in einer Verfassungsbeschwerde vorgebrachte neue Argumente nicht einmal eingegangen wird. Das gilt um so mehr, als deren Berechtigung heute viel deutlicher ist als zum Zeitpunkt einer früheren ablehnenden Begründung vor drei Jahren.
Hintergrund ist, dass eine Reihe von Verfassungsbeschwerden von Eltern mehrerer Kinder, die sich durch die Berechnung des Elterngeldes benachteiligt sehen, von einer Kammer des BVerfG zurückgewiesen wurden. Begründung: Die Benachteiligung dieser Eltern beruhe auf „Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen“ (1 BvR 1853/11, Randnummern 9,14,15).(1)
In einer weiteren auch von unserem Verband unterstützten Verfassungsbeschwerde (2) wurde im Einzelnen dargelegt,dass die zur Begründung des Gesetzes von der Bundesregierung angeführten „Sachgründe“ zumindest heute, nach 7-jährigen Erfahrungen mit dem Gesetz, schon bei einfachen, auch für Nicht-Juristen zugänglichen Überlegungen nicht überzeugen können (S. 16, 17 der Beschwerdeschrift). Die Kammer des BVerfG wies diese Beschwerde wiederum am 21. Nov. 2014 zurück, ohne überhaupt auf die neuen, bisher nicht vorgebrachten Argumente einzugehen.
Um der Öffentlichkeit eine eigenständige Meinungsbildung zu ermöglichen, veröffentlichen wir neben der Beschwerde auch die ohne Begründung ergangene Zurückweisung durch eine Kammer des BVerfG. (3)
Pressemeldung, 09.12.2014
Der Vorstand unseres Verbandes kritisiert einstimmig, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer von der Sachlage her zwingend erforderlichen Klärung zu elterlichen Grundrechten ausweicht. Wir halten es mit rechtstaatlichen Grundsätzen für nicht vereinbar, wenn auf in einer Verfassungsbeschwerde vorgebrachte neue Argumente nicht einmal eingegangen wird. Das gilt um so mehr, als deren Berechtigung heute viel deutlicher ist als zum Zeitpunkt einer früheren ablehnenden Begründung vor drei Jahren.
Hintergrund ist, dass eine Reihe von Verfassungsbeschwerden von Eltern mehrerer Kinder, die sich durch die Berechnung des Elterngeldes benachteiligt sehen, von einer Kammer des BVerfG zurückgewiesen wurden. Begründung: Die Benachteiligung dieser Eltern beruhe auf „Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen“ (1 BvR 1853/11, Randnummern 9,14,15).(1)
In einer weiteren auch von unserem Verband unterstützten Verfassungsbeschwerde (2) wurde im Einzelnen dargelegt,dass die zur Begründung des Gesetzes von der Bundesregierung angeführten „Sachgründe“ zumindest heute, nach 7-jährigen Erfahrungen mit dem Gesetz, schon bei einfachen, auch für Nicht-Juristen zugänglichen Überlegungen nicht überzeugen können (S. 16, 17 der Beschwerdeschrift). Die Kammer des BVerfG wies diese Beschwerde wiederum am 21. Nov. 2014 zurück, ohne überhaupt auf die neuen, bisher nicht vorgebrachten Argumente einzugehen.
Um der Öffentlichkeit eine eigenständige Meinungsbildung zu ermöglichen, veröffentlichen wir neben der Beschwerde auch die ohne Begründung ergangene Zurückweisung durch eine Kammer des BVerfG. (3)
Wir hoffen auf eine möglichst breite öffentliche Diskussion.
(1) http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr185311.html
(2) http://familienarbeit-heute.de/wp-content/uploads/VF_Verf-Beschwerde_Elterngeld_Mehrkindfamilie_2014-09-15.pdf
(3) http://familienarbeit-heute.de/wp-content/uploads/Beschluss_Verfassungsbeschwerde%20nicht%20zur%20Entscheidung%20angenommen_2014-11-25.pdf
(1) http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr185311.html
(2) http://familienarbeit-heute.de/wp-content/uploads/VF_Verf-Beschwerde_Elterngeld_Mehrkindfamilie_2014-09-15.pdf
(3) http://familienarbeit-heute.de/wp-content/uploads/Beschluss_Verfassungsbeschwerde%20nicht%20zur%20Entscheidung%20angenommen_2014-11-25.pdf
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