17.9.2012
Berlin. Der Deutsche Richterbund hat davor gewarnt, den Aufgabenbereich des ESM wie geplant auf die direkte Rekapitalisierung von Banken auszuweiten, ohne zuvor die im ESM-Vertrag vorgesehene Immunität für den ESM und seine Mitarbeiter zu streichen.
„Der Rettungsschirm genießt nach dem ESM-Vertrag volle Immunität vor Gerichtsverfahren jeder Art“, sagte DRB-Vorsitzender Christoph Frank. Sein Eigentum und seine Vermögenswerte genössen uneingeschränkten Schutz vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder anderen Zugriffen durch Behörden und Gerichte. „Auch die Bediensteten des ESM genießen persönliche Immunität.“
Das sei angesichts des geplanten Aufgabenbereiches des ESM, der offenbar auch auf die direkte Rekapitalisierung von Banken ausgeweitet werden soll, kaum zu rechtfertigen, erklärte Frank. „Die Rettung von Euro, Mitgliedstaaten und Banken darf nicht dazu führen, dass wirtschaftliches Handeln in der EU teilweise außerhalb des Rechts gestellt wird, weil Handlungen im Finanzsektor nicht durch Staatsanwaltschaften und Gerichte straf- und zivilrechtlich überprüft werden können.“ Dies bedeutete einen Ausstieg aus dem Rechtsstaat, der durch wirtschaftliche Notwendigkeiten nicht zu rechtfertigen wäre, warnte Frank.
Der Deutsche Richterbund fordert die Organe der Europäischen Union deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass Handlungen des ESM, seiner Aufsichtsorgane und seiner Mitarbeiter in vollem Umfang justiziabel werden. Es sei unabdingbar, angesichts des vorgesehenen Aufgabenbereichs des ESM bis hin zur direkten Rekapitalisierung von Banken „einen klar definierten Rahmen zivil- und strafrechtlicher Normen für das Handeln des Rettungsschirms zu setzen“, sagte Frank. „Diese müssen dann auch vor unabhängigen Europäischen Gerichten durchgesetzt werden können.“
Sofern es zu direkten Finanzhilfen des ESM an notleidende Banken käme, könnte das schwierige Fragen des Vergabe-, Beihilfe-, Wettbewerbs- oder Steuerrechts aufwerfen; Eigentumsrechte von Aktionären tangieren oder Anhaltspunkte für Betrug und Untreue ergeben, erklärte der DRB-Vorsitzende. „Diese Fragen müssen von der Justiz geklärt werden können.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte den ESM unter Auflagen gebilligt, ohne in den zu entscheidenden Eilverfahren näher auf die Frage der Immunität des ESM vor Strafverfolgung und Haftungsansprüchen einzugehen.
Quelle
Berlin. Der Deutsche Richterbund hat davor gewarnt, den Aufgabenbereich des ESM wie geplant auf die direkte Rekapitalisierung von Banken auszuweiten, ohne zuvor die im ESM-Vertrag vorgesehene Immunität für den ESM und seine Mitarbeiter zu streichen.
„Der Rettungsschirm genießt nach dem ESM-Vertrag volle Immunität vor Gerichtsverfahren jeder Art“, sagte DRB-Vorsitzender Christoph Frank. Sein Eigentum und seine Vermögenswerte genössen uneingeschränkten Schutz vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder anderen Zugriffen durch Behörden und Gerichte. „Auch die Bediensteten des ESM genießen persönliche Immunität.“
Das sei angesichts des geplanten Aufgabenbereiches des ESM, der offenbar auch auf die direkte Rekapitalisierung von Banken ausgeweitet werden soll, kaum zu rechtfertigen, erklärte Frank. „Die Rettung von Euro, Mitgliedstaaten und Banken darf nicht dazu führen, dass wirtschaftliches Handeln in der EU teilweise außerhalb des Rechts gestellt wird, weil Handlungen im Finanzsektor nicht durch Staatsanwaltschaften und Gerichte straf- und zivilrechtlich überprüft werden können.“ Dies bedeutete einen Ausstieg aus dem Rechtsstaat, der durch wirtschaftliche Notwendigkeiten nicht zu rechtfertigen wäre, warnte Frank.
Der Deutsche Richterbund fordert die Organe der Europäischen Union deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass Handlungen des ESM, seiner Aufsichtsorgane und seiner Mitarbeiter in vollem Umfang justiziabel werden. Es sei unabdingbar, angesichts des vorgesehenen Aufgabenbereichs des ESM bis hin zur direkten Rekapitalisierung von Banken „einen klar definierten Rahmen zivil- und strafrechtlicher Normen für das Handeln des Rettungsschirms zu setzen“, sagte Frank. „Diese müssen dann auch vor unabhängigen Europäischen Gerichten durchgesetzt werden können.“
Sofern es zu direkten Finanzhilfen des ESM an notleidende Banken käme, könnte das schwierige Fragen des Vergabe-, Beihilfe-, Wettbewerbs- oder Steuerrechts aufwerfen; Eigentumsrechte von Aktionären tangieren oder Anhaltspunkte für Betrug und Untreue ergeben, erklärte der DRB-Vorsitzende. „Diese Fragen müssen von der Justiz geklärt werden können.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte den ESM unter Auflagen gebilligt, ohne in den zu entscheidenden Eilverfahren näher auf die Frage der Immunität des ESM vor Strafverfolgung und Haftungsansprüchen einzugehen.
Quelle
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen