Hub 4
83564 Soyen
An den Generalbundesanwalt
Brauerstraße 30
76 135 Karlsruhe
31.Juli 2012
Betreff: Strafanzeige und Strafantrag gegen Mitglieder der Bundesregierung, Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland welche dem ESM-Vertrag zugestimmt haben wegen des Verdachtes des Hochverrates und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß §81-§83 StGB und aller weiterer in Frage kommenden Straftaten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich gegen Mitglieder der Bundesregierung, Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland welche dem ESM-Vertrag zugestimmt haben Strafanzeige und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.
Der Inhalt dieser Strafanzeige wird veröffentlicht.
Gegenstand:
Durch Zustimmung zum ESM-Vertrag im Bundestag und Bundesrat bezichtige ich die oben benannten Personen des Hochverrates und der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß §81 und §83 STGB. Durch unrechtmäßige Ausübung Ihres demokratisch legitimierten Mandates wird die gesetzgeberische Gewalt der wichtigsten Organe der Legislative im Bund missbraucht und
° die Verfassungsidentität des Grundgesetzes sowie
° die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG garantierten universellen Menschenrechte durch die Verabschiedung eines verfassungswidrigen Völkerrechtsvertrags ausgesetzt. Es wird auch zu prüfen sein, ob abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen sind, und ob Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche gegen den BRD-Staat entstanden sind, die den Beträgen in den Rettungsschirmen gleichkommen. Welche Besoldungs-, Pensions- oder gar Diätengesetze hatten überhaupt Gültigkeit?
Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten….in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist, sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Der ESM ist von jeder Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs-oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit. ° Somit kann der „ESM“ beliebige Rechtsgeschäfte in beliebiger Ausgestaltung vornehmen ohne irgendeiner Gerichtsbarkeit oder Rechtsstattlichkeit unterworfen zu sein. Er unterliegt keinerlei staatlich legitimierter Kontrolle.
° Der „ESM“ selbst jedoch kann jeden Bürger, Institution, Gesellschaft jeglicher Ausprägung verklagen und seine Interessen sichern und aufgrund seiner Immunität gefahrlos und willkürlich durchsetzen. ZPO und StZO sind in Verfahren nur einseitig anwendbar, der/die Bürger, Institution, Gesellschaft jeglicher Ausprägung sind dem „ESM“ willkürlich und rechtlos aber kostenverantwortlich gegenübergestellt.
° Kein Bürger, Institution, Gesellschaft jeglicher Ausprägung kann den ESM verklagen.
Bewertung zu I : Die Rechtsstaatlichkeit hat in der BRD Verfassungsrang. Die Verfassungsidentität wird in Teilen aufgehoben. Die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG garantierten universellen Menschenrechte werden in Teilen aufgehoben.
II. Der ESM-Vertrag hat in Artikel 10 und Artikel 25 folgenden hier zusammengefassten Inhalt: Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Er kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den ESM-Mitgliedern nach dem in Artikel 11 und Anhang I vorgesehenen Beitragsschlüssel zugeteilt.
Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.
° Somit bestimmt das Zahlungsverhalten anderer ESM-Mitglieder die Haftungshöhe der BRD.
° Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des ESM-Vertrages verpflichten sich die ESM-Mitglieder unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz 3 von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.
° Somit bestimmt der Mittelabfluss des ESM die zeitliche Fälligkeit.
° Im Urteil BVerfG, 2 BvR 987/10 vom 07.09.2011 wird festgestellt: Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs.2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzform ( vgl. BVerfGE 45,1; 70, 324; 79, 311). Er ist zeitlich begrenzt und Aufgaben bezogen.
Bewertung zu II:
Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Die Übernahme von fremdbestimmten Risiken in unbegrenzter Haftungshöhe und fremdbestimmter Fälligkeit von Kapitaleinzahlungen gefährden den sozialen Frieden und nicht zuletzt die Eigenständigkeit und staatliche Souveränität der BRD. Die Bonität der BRD wurde bereits beschädigt. Durch den ebenfalls beschlossenen Fiskalpakt wird ausdrücklich die Abgabe hoheitlicher Aufgaben und Rechte, insbesondere das Haushaltsrecht, für überschuldete Staaten gefordert und den EU -Mitgliedsstaaten auferlegt.
Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs. 1 GG kommt in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.
Das Wahlrecht ist verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können. Das Grundgesetz setzt die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch. Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen.
Zusammenfassung: Mit Zustimmung zum ESM-Vertrag wird die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung ausgehebelt, dieser Vorgang kommt einem Staatsstreich gleich.
Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Durch unrechtmäßige Ausübung Ihres demokratisch legitimierten Mandates wird die gesetzgeberische Gewalt der wichtigsten Organe der Legislative durch die Mitglieder der Bundesregierung, Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland im Bund missbraucht und
° die Verfassungsidentität des Grundgesetzes sowie
° die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG garantierten universellen Menschenrechte durch Verabschiedung eines verfassungswidrigen Völkerrechtsvertrages ausgesetzt.
Die Begriffsbestimmungen des §92 StGB enthalten die gemeinsamen Vorschriften zu den Straftatbeständen Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80-92).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehöhrendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3. Das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4. Die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5. Die Unabhängigkeit der Gerichte und
6. Der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beinträchtigen (Absatz 1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beinträchtigen,
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Geschütztes Rechtsgut ist der physische und verfassungsmäßige Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.
Rechtsgrundlagen:
Die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik beruhende verfassungsmäßige Ordnung der BRD besteht aus der Dreiteilung der staatlichen Gewalt, bestehend aus
° Legislative
° Exekutive
° Judikative
Diese drei Staatsgewalten kontrollieren und bremsen sich durch weitreichende Verschränkungen gegenseitig, und tarieren ihre Machtpositionen untereinander aus; Eine Konzentration staatlicher Gewalt in einer Hand soll auf diese Weise verhindert werden.
Ein wesentliches und unverzichtbares Element ist hierbei die Rechtstaatlichkeit und Rechtssicherheit, in dem nicht Willkür, sondern Recht und materielle Gerechtigkeit herrschen und der Maßstab aller Dinge sind. Rechtssicherheit ist Element des Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrang kommt der Rechtssicherheit in Deutschland mit Art. 20 Grundgesetz (GG) zu.
Dies wird auch durch das Lissabon Urteil (Zitierung; BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009, Absatz-Nr. (1- 421), ausdrücklich bestätigt;
° RN 216 „Das demokratische Prinzip ist nicht abwägungsfähig; es ist unantastbar (vgl. BVerfGE 89, 155) Die verfassungsgebende Gewalt der Deutschen, die sich das Grundgesetz gab, wollte jeder künftigen politischen Entwicklung eine unübersteigbare Grenze setzen. Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch.“
° RN 218 „Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht. Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie reagiert das Grundgesetz einerseits auf historische Erfahrungen einer schleichenden oder auch abrupten Aushöhlung der freiheitlichen Substanz einer demokratischen Grundordnung. Es macht aber auch deutlich, dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.“
Das Haushalts- und Budgetrecht stellt ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar und ist nicht übertragbar, Zitierung; BVerfG, 2 BvR 987/10 vom 07.09.2011, Absatz-Nr. (1-142).
Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat ( vgl. BVerfGE 123, 267). Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324; 79, 311). Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger/innen vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen (BVerfGE 89, 155; 123, 267). Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs. 1 GG kommt in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder zukünftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.
° RN 121 Das Wahlrecht ist verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundstage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können.
° RN 123 Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 123, 267). Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324; 79, 311). Zum einen dient das Budgetrecht als Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle. Zum anderen aktualisiert der Haushaltsplan den tragenden Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten als eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie (BVerfGE 55, 274). Im Verhältnis zu den anderen an der Feststellung des Haushaltsplanes beteiligten Verfassungsorganen kommt dem gewählten Parlament eine überragende verfassungsrechtliche Stellung zu. Die Kompetenz zur Feststellung des Haushaltsplanes liegt nach Art. 110 Abs. 2 GG ausschließlich beim Gesetzgeber. Diese besondere Stellung findet auch darin Ausdruck, dass Bundestag und Bundesrat berechtigt und verpflichtet sind, nach Art. 114 GG den Haushaltsvollzug der Bundesregierung zu kontrollieren ( BVerfGE 45, 1; 92, 130)
° RN 124 Als Repräsentant des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Mit ihrer Öffnung für die internationale Zusammenarbeit, Systeme kollektiver Sicherheit und die europäische Integration bindet die Bundesrepublik Deutschland nicht nur rechtlich, sondern auch finanzpolitisch. Selbst dann, wenn solche Bindungen erheblichen Umfang annehmen, wird das Budgetrecht nicht in einer mit dem Wahlrecht rügefähigen Weise verletzt. Für die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie kommt es darauf an, ob der Deutsche Bundestag der Ort bleibt, in dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten. Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen der Einnahmen und Ausgaben ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzuges und könnte nicht mehr die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts wahrnehmen.
° RN 125 Vor diesem Hintergrund darf der Deutsche Bundestag seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die – sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen- zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Aufgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot der Entäußerung der Budgetverantwortung beschränkt nicht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung.
° RN 126 Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der zur Verwirklichung eines vereinten Europas erstrebten Öffnung der staatlichen Herrschaftsordnung hin zur Europäischen Union (vgl. Art. 23 GG) auf verfassungsrechtliche Schranken hingewiesen, die das Grundgesetz gegenüber einer parlamentarischen Selbstbeschränkung des Budgetrechts errichtet ( vgl. BVerfGE 89, 155; 97, 350). Danach läge eine das Demokratieprinzip und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag verletzende Übertragung wesentlicher Bestandteile des Budgetrechts des Bundstages jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe der den Bürger treffenden Abgaben in wesentlichen Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des Bundestages entzogen würde (vgl. BVerfGE 123, 267).
Mit freundlichen Grüßen
Hub, den 31.07.2012, Ludwig Maier