NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen

NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen
Politik warnt bereits vor Corona-Wellen ab Herbst 2021! Herbst ist Coronaviren-Zeit, wenn getestet wird ist die Welle sicherer, als das Amen in der Kirche. Wenn die Bundestagswahl vorbei ist, wird Schluss mit lustig sein, dann wird die Welt syn-corona-isiert. Akut will man keine Proteststimmung fördern, die sich im Wahlergebnis niederschlägt. Aber mit dem Ergebnss werden wir niedergeschlagen, wenn die Lock-Down-Politiker weiter machen können. Nur wenn viele zur NRW-Landtagswahl sonstige Parteien wählen kann der Protest fruchten. Nur wenn Sie das mit allen Bekannten besprechen und digital dafür werben, kann dies eine Massenbewegung werden. Nur wer gültig eine "Die Basis" für seinen konstruktiven Protest wählt, kann sagen, dass er keinen Anteil an dem hat, was Landtag und Landesregierung anstellen. Wahlenthaltung und ungültige Stimmen lassen die Mächitigen alleine durch ihre eigenen gültigen Stimmen weiter agieren. Nur gültige Stimmen können diese entmachten, so dass wir es bei jeder Wahl erneut versuchen müssen und unsere Stimme gültig einsetzen.    Informieren Sie sich über Die Basis https://diebasis-partei.de/ Denn mit einer Stimme für CDU, CSU, SPD, FDP, Linken, AfD und Grünen, der Wahlenmthaltung oder ungültigen Stimmen haben wir alle verloren, weil das dazu dient, das die Kräfte weiter agieren, die unser Land mit Panik überziehen und den Aufbau eines mesnchlichen Gesundheitswesen unterlassen. Weitere Infoseiten zu Corona sind unter Videos von mir auf Bitchute verlinkt.  https://www.bitchute.com/channel/jpgOUrDd3rzd/ Bitte Bild mit rechter Maustaste anklicken und neues Fenster öffnen.

Samstag, 6. September 2014

Satzung und erste Aussagen der ÖKOLIBERALEN Partei

Ich stelle hier mal die Satzung der Partei ÖKOLIBALEN DEUTSCHLAND vor, die man beim Bundeswahlleiter abrufen kann. So will ich die Möglichkeit geben, von dieser Parteigründung zu erfahren und deren Aufbau zu beeinflussen. Wie ich dazu stehe ist noch nicht sicher, da mir einige Umweltpositionen noch nicht klar sind und ich nur Parteien beitreten kann, die sich auch für den Schutz der ungeborenen Menschen einsetzen. Denn die Abtreibung ist die schwerste Diskriminierung gegen die davon tödlich betroffenen Individuen.

Name:
ÖKOLIBERALEN DEUTSCHLAND
Kurzbezeichnung:
ÖKOLIBERALEN



-
Anschrift: Weinstraße Nord 26
67487 Maikammer
z. H. Herrn Michael Kunz
Telefon: (0 63 21) 6 70 55 33
E-Mail: michaelkunz@1962@live.de
INHALT Übersicht der Vorstandsmitglieder Satzung Programm
(Stand: 25.03.2014)
Name:
ÖKOLIBERALEN DEUTSCHLAND
Kurzbezeichnung:
ÖKOLIBERALEN
Zusatzbezeichnung:
-
Bundesvorstand:
1. Vorsitzender: Michael Kunz
2. Vorsitzende: Helena Dangol
Schatzmeisterin: Elke Kunz
Generalsekratär: Armin Braun

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die ÖKOLIBERALEN Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Bürger ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen die ÖKOLIBERALEN Deutschland entschieden ab.
[Was heißt hier modern? Gibt es unmoderne freiheitliche Politik? Und solange die sexuelle Orientierung die Meinungsfreiheit meint, kann ich damit leben, wenn aber Die Partei das Gender Mainstreamimg gutheißt, ist diese nicht mein Fall. http://viertuerme.blogspot.de/search?q=gender ]
(2) Die ÖKOLIBERALEN Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ÖKOLIBERALEN DEUTSCHLAND Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: ÖKOLIBERALEN. Landesverbände führen den Namen ÖKOLIBERALEN Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.
(3) Der Sitz der Partei ist 67487 Maikammer.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der ÖKOLIBERALEN Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland.
(5) Die in der ÖKOLIBERALEN Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als ÖKOLIBERALE bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der ÖKOLIBERALEN Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der ÖKOLIBERALEN Deutschland anerkennt.
(2) Mitglied der ÖKOLIBERALEN Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der ÖKOLIBERALEN Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. 
[Sehr schöner Satz.]
Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der ÖKOLIBERALEN Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der ÖKOLIBERALEN Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird:
-die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst. Jeder ÖKOLIBERALE entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(2a) Jeder ÖKOLIBERALE gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der ÖKOLIBERALE die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der ÖKOLIBERALEdas aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon ein ÖKOLIBERALER ist. Hat ein ÖKOLIBERALER mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er ÖKOLIBERALER ist.
(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der ÖKOLIBERALE hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem alten Wohnsitz zuständigen niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
(6) Jeder ÖKOLIBERALE erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 – Rechte und Pflichten der ÖKOLIBERALEN

(1) Jeder ÖKOLIBERALE hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der ÖKOLIBERALEN Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit de ÖKOLIBERALEN Deutschland zu beteiligen. 
Jeder ÖKOLIBERALE hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein ÖKOLIBERALEN kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(3) Alle ÖKOLIBERALEN haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der ÖKOLIBERALE Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.
(5) Jeder ÖKOLIBERALE ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein ÖKOLIBERALER gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der  ÖKOLIBERALEN Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der ÖKOLIBERALEN Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
(2) Ein ÖKOLIBERALER kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der ÖKOLIBERALEN Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.
(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
(5) Die parlamentarischen Gruppen der ÖKOLIBERALEN Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen ÖKOLIBERALEN aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der ÖKOLIBERALEN Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.
(8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

§ 7 – Gliederung

(1) Die ÖKOLIBERALEN Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der ÖKOLIBERALEN Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der ÖKOLIBERALEN Deutschland richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 – Organe der Bundespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ?????

§ 9a – Der Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär.
(2) Der Bundesvorstand vertritt die ÖKOLIBERALEN Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.
(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag von 5% aller Mitglieder kann der Bundesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
[Ich würde mir hier klarer formuliert wünschen, dass der BUVO an die Beschlüsse des Bundesparteitages gebunden ist und nach Beschlusslage des Parteitages handelt.]
(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder Dokumentation der Sitzungen virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (1)
(8) Die Führung der Bundesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Bundesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

§ 9b – Der Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.
[Es wäre zu wünschen, den BPT klar als höchste Instanz der Partei zu definieren, dessen satzungsgemäße und Grundsatzprogramm- konforme Beschlüsse nur von einem Mitgliederentscheid oder Folgeparteitagen in Frage gestellt werden können.]
(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 5% der ÖKOLIBERALEN es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Textform mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.
(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des
Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.
(9) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 – Zulassung von Gästen

(1) Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
[Ich würde mir generell offene Debatten wünschen, wobei der Parteitabg das Recht hat, per GO- Antrga durch eine 2/3- Mehrheit Gästen das Rederecht zu entziehen. Mich interessieren die meinungen aller anwesenden auf Parteitagen, notfalls auch die des Kellners.]

§ 12 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der ÖKOLIBERALEN sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der ÖKOLIBERALEN Deutschland.
§ 13 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den ÖKOLIBERALEN bestätigt werden. Die ÖKOLIBERALEN äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.
(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

§ 14 – Verbindlichkeit dieser Bundessatzung

(1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
(2) Die Landesverbände können für ihren Bereich von folgenden Bestimmungen dieser Satzung abweichende Regelungen treffen:
a) Vom §3 über die für die Aufnahme zuständige Gliederung und das dafür zuständige Organ,
b) vom §7 über die Bildung und den Zusammenschluss von Untergliederungen, und
c) vom §10 über die Bewerberaufstellung zu Wahlen.

§ 15 – Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der ÖKOLIBERALEN Deutschland und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Eine Ausnahme hiervon ist der Bundesvorstand. Dieser soll hauptberuflich tätig sein.
[Wie soll das denn gehen? Die Hauptberuflichkeit von Vorstanden in Bund und land muss möglich sein, ist aber in der Anfangsphase nicht finanzierbar. "Über die Bezahlung ihrer Vorstände entscheiden die jeweiligen Gebitesverbände", wäre mein Vorschlag, wobei maximal 25% der dem Verband zustehenden Einnahmen der Finanzierung des Vorstandes dienen sollten. Je größer die Partei wird, um so niedriger sollte der Protentwert gesetzt werden.]
(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 – Basisentscheid und Basisbefragung

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem des Bundesparteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Bundesparteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. 
[Es sollte nichts geben, was dem Parteitag vorbehalten ist, allerdings kann es Quoren geben, die die Satzung und das Grundsatzprogramm schützen.]
Urabstimmungen gemäß §6 (2) Nr.11 PartG werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4(4), die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.
[Warum noch eine Anmeldung, wenn man Mitglied ist?]
(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Bundesparteitag eingebracht wird. Der Bundesvorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Bundesparteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.
(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.
(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.
(6) Das Nähere regelt die Entscheidungsordnung, welche durch den Bundesparteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 1 Zuständigkeit

Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.

A. RECHENSCHAFTSBERICHT

§ 2 Rechenschaftsbericht Bundesverband
Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Länderverbände vor.
§ 3 Rechenschaftsbericht Landesverband
Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

§ 4 Durchgriffsrecht

Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.

B. MITGLIEDSBEITRAG

§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60,00 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. Für Ehepaare wird nur ein Beitrag fällig. Schüler/Studenten und Hartz IV-Empfänger zahlen keinen Beitrag.
(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt Monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.
(3) Die ÖKOLIBERALEN empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von ?% ihres Jahresnettoeinkommens.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten.
(5) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt.
(6) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 25% des Beitrages erhält der Bundesverband.
(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 35%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
(4) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Verteilung des Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Verzug

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
(2) Ein Mitglied, das sich mit seinem Beitrag um mehr als 12 Monate im Verzug befindet, kann aus der Mitgliederdatenbank gestrichen werden und verliert dadurch seine Mitgliedschaft in allen Gliederungen der Piratenpartei. Vor der Streichung ist das Mitglied mindestens zweimal zu mahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen.
(3) Zuständig für die Streichungen ist der Bundesverband.
(4) Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig.

§ 8 Beitragsabführung

Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Mitgliedsbeiträge ist pro Quartal abzuführen.
§ 9 Weiterführende Regelungen
Das Nähere regeln die Gliederungen in eigener Zuständigkeit.

C. SPENDEN

§ 10 Vereinnahmung

(1) Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.
[Ich würde mir wünschen, dass die ÖKOLIBERALEN in die Satzung aufnehmen: "Die Annahme von Spenden juristischer Personen ist verboten." Konzerne und Lobbygruppen sollen nie geldliochen einflauß auf eine Öko- Partei haben.]

§ 11 Veröffentlichung

(1) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(2)Alle Einzelspenden über 1.000 € werden unverzüglich unter Angabe von Spendernamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

§ 12 Strafvorschrift

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

§ 13 Spendenbescheinigung

Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

§ 14 Aufteilung

Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

D. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG

§ 15 staatliche Teilfinanzierung
(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
[Dafür müssen ersgt mal 0,5% (bundesweit) oder 1% (landesweit) geschafft werden.]
(2) Der Bundesschatzmeister führt jährlich bis spätestens zum 31. März den innerparteilichen Finanzausgleich durch.
(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr die Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres übersteigen, zahlen diesen Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken.
(4)Der Bundesverband beteiligt sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen Bundesanteil des Festsetzungsbetrages nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.
(5) Der Bundesverband erhält aus dem innerparteilichen Finanzausgleich 15% des Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei.
(6) Die, nach der Verteilung aus Absatz 5, verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs werden ausschließlich an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt. Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände nichts erhalten, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände restlos ausgezahlt werden.

E. ETAT

§ 16 Haushaltsplan
(1) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 17 Zuordnung

Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.

§ 18 Überschreitung

Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

§ 19 Weiterführende Regelungen

Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.

F. FINANZRAT

§ 20 Mitglieder des Finanzrates

(1) Der Finanzrat setzt sich aus dem amtierenden Bundesschatzmeister sowie zwei gewählten Piraten aus jedem Landesverband zusammen.(= 33 Mitglieder)
(2) Hat ein Landesverband keine ÖKOLIBERALEN für den Finanzrat gewählt, kann der Landesvorstand zwei ÖKOLIBERALEN in einer Vorstandssitzung beauftragen. Der Antrag für die Beauftragung muss in der Tagesordnung enthalten sein.

(3) Jeder Landesverband ist verpflichtet, die für den Finanzrat gewählten ÖKOLIBERALEN dem Sprecher und seinen beiden Vertretern anzuzeigen. Die Mitglieder des Finanzrates sind an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

§ 21 Sprecher des Finanzrates

Der Finanzrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher sowie 2 Vertreter. Bis zur ersten Sitzung ist der amtierende Bundesschatzmeister der Sprecher.

§ 22 Tagungen des Finanzrates

(1) Der Sprecher oder einer der Vertreter laden zu den Tagungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Tagung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.
(2) Der Finanzrat tagt mindestens einmal jährlich, spätestens am 30. September eines jeden Jahres.
(3) Der Finanzrat muss einberufen werden, wenn dies von a) mindestens 5% seiner Mitglieder oder
b) vom Bundesvorstand oder
c) vom Bundesparteitag oder
d) von mindestens 3 Landesvorständen gefordert wird.
(4) Der Finanzrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend und mindestens elf Landesverbände vertreten sind.
(5) Das in Abs. 4 genannte Quorum entfällt für Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die durch Beschlussunfähigkeit vertagt werden mussten, auf der folgenden Sitzung des Finanzrats. Auf diesen Umstand ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(6)Über die Empfehlungen des Finanzrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen.

§ 23 Aufgaben des Finanzrates

(1)Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
(2) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedbeitrages zwischen dem Bund und den Ländern. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
(3) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags für die Untergliederungen unterhalb der Landesebene. Diese bedarf einer Zustimmung von der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Verteilung der staatlichen Parteienfinanzierung, die an den Bund zur weiteren Verwendung ausgezahlt wird. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
G. WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB
§ 24 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Es ist den Gliederungen der ÖKOLIBERALEN nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 – Grundlagen

(1) Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten.
(2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.

§ 2 – Schiedsgericht

(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
(2) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.
(3)Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.
(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.
(5) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen
zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen, die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.

§ 3 – Einrichtung

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.
(2) Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf untergeordneten Gliederungsebenen zulassen.

§ 4 – Besetzung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei ÖKOLIBERALEN zu Richtern. Diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und die Geschäfte führt.
(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.
(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.
(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.
(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.
(7) Schiedsrichter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes einer Gliederung sein.
(8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der ÖKOLIBERALEN endet auch das Richteramt.

§ 5 – Nachrückregelung

(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem Gericht gegenüber in Textform zu erklären.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Ebenso kann jeder Richter seine eigene Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit beantragen.
(4) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom konkreten Verfahren ausgeschlossen werden.
(5) Über Befangenheitsanträge und den Ausschluss eines Richters entscheidet das Schiedsgericht ohne dessen Mitwirkung. Entscheidungen über Befangenheitsanträge sind nicht anfechtbar.
(6) Ein zurückgetretener, abgelehnter oder ausgeschlossener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(7) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungs- und beschlussunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen. Über Befangenheit und Ausschluss eines Richters nach Abs. 5 ist das Gericht mit mindestens zwei Richtern beschlussfähig.

§ 6 – Zuständigkeit

(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Zugehörigkeit des Mitgliedes zum jeweiligen Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig.
(4) Über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen und über Parteiausschlussverfahren entscheidet erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, bei dem der Betroffene Mitglied ist.

§ 7 – Schlichtung

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.
(2) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.

§ 8 – Anrufung

(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jede  ÖKOLIBERALE und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht.
[Klasse, dass hier jeder antragsberechtigt ist, aber Verstöße gegen Satzung und Grzundsatzprogramm sollten auch Antragsgrund sein.]
(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.
(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers, Name und Anschrift des Antragsgegners, klare, eindeutige Anträge und eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten.
(4) Die Anrufung kann binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung.
(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung.
(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Andernfalls erhält der Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht möglich. Dieses entscheidet ohne Verhandlung über die Zulässigkeit der Anrufung. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Schiedsgericht eingeleitet.
(7) Schiedsgerichte sind keine Verfahrensbeteiligten.

§ 9 – Eröffnung

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten. Das Schreiben informiert über den Beginn des Verfahrens, über die Besetzung des Gerichts und enthält eine Kopie der Anrufung sowie die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren Stellung zu nehmen.
(2) Jeder ÖKOLIBERALE hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im Eröffnungsschreiben sind die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen.
(3) Ist ein Vorstand Verfahrensbeteiligter, so bestimmt dieser einen Vertreter, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird ihr Vertreter durch den Vorstand bestimmt.
(4) Wird das Schiedsgericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens angerufen, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nichtöffentliches Verfahren wünscht.

§ 10 – Verfahren

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. Alle Organe der Piratenpartei sind verpflichtet, einer Einladung des Gerichtes zu folgen und dem Gericht Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter. Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.
(4) Das Gericht fällt das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht kann ein fernmündliches oder schriftliches Verfahren anordnen. Es hat eingehende Anträge der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Gerichts über die Art des Verfahrens ist nicht anfechtbar.
(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. In dringenden Fällen sowie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.
(6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut Gehör zu gewähren.
(7) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Im Falle des § 9 Abs. 4 SGO ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen. Nichtöffentliche Verfahren sind von von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln.
(8) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist oder dies von den einer der Parteien beantragt wird.

§ 11 – Einstweilige Anordnung

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen.
(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.
(3) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine Verhandlung zu führen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(6) Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.

§ 12 – Urteil

(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen.
(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig. Die Verfahrensbeteiligten erhalten jeweils eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung.
(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nichtöffentlich, so wird nur der Tenor veröffentlicht.
(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 13 – Berufung

(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen.
(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

§ 14 – Dokumentation

(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.
(2) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.
(3) Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.
(4) Die Verfahrensbeteiligten können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.
(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.

§ 15 – Rechenschaftsbericht

(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.
(2) Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen zu nicht öffentlichen Verfahren sind unzulässig.
(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.
§ 16 – Kosten und Auslagen
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
(2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband.
§ 17 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft.
(2) Die Amtszeit der Richter wird durch die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Fassung bestimmt.
(3) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend.

Prolog:

Ziel der neuen politischen Partei wird es sein, endlich wieder Politik für den Bürger zusammen mit dem Bürger zu machen. Der Politiker muss für den Bürger da sein und nicht seine eigenen Interessen verfolgen. Es muss echte Demokratie gelebt und nicht „gewagt“ werden. Demokratie ist kein Wagnis. Demokratie ist der Grundstein des Gemeinwohls.
[Kein bisschen Öko in dem ersten Abschnitt. Dernn Inhalten stimme ich zu, aber bei dem Parteinamen sollte auch etwas mehr Öko vorkommen. Auch in der Satzung sollte bei einer liberalen Partei als Ziel die öko- soziale Marktwirtschaft vorkommen. Und wie sateht es um das Wirtschaftswachstum? http://viertuerme.blogspot.de/2011/10/der-verrat-ludwig-erhard.html ]

In einer echten Demokratie …
...wählt der Bürger den Bundespräsidenten selbst
...wählt der Bürger den Bundeskanzler
...entscheidet der Bürger über die Besetzung der höchsten Gerichte und Bundesanwälte
...hat der Bürger die Macht durch den Volksentscheid
...haben auch die Politiker und Beamten ihren Beitrag zur Renten- und Krankenversicherung zu tragen
...sind die Rentenansprüche der Politiker und Beamten denen der „Normalbürger“ gleichgestellt

Ziele:

Verfassungsänderung zur echten Demokratie, damit wirklich alle Macht vom Volk ausgeht und wirklich alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Bundesrichter und -anwälte vom Volk direkt gewählt werden um eine echte Gewaltenteilung zu realisieren. Lobbyismus muss eingeschränkt oder ganz verhindert werden, sodass keine wirtschaftlichen Interessenkonflikte entstehen können. Durch eine Verfassungsänderung sollen öffentliche Ausgaben eingeschränkt werden, sodass der Selbstbedienungsladen geschlossen wird.

Die öffentlichen Ausgaben sind vor allem in folgenden Punkten zu kürzen:

1. Zeitpunkt und Höhe sowie die Dauer der Pensionsansprüche

2. Zuwendungen für Parlamentarier, z. B. für technische Geräte

3. Kosten für Verwaltung durch Deckelung, Prozentsatz zum Etat

4. Kosten der Krankenkassenverwaltung begrenzen im Verhältnis zum Etat

5. Zwangsdokumente, z. B. Personalausweis sind kostenlos auszugeben.

Öffentliche Ausgaben sind in folgenden Punkten zu erhöhen:

1. Ausgaben für Kinder, Kinderbetreuung und -förderung

2. Ausbildung in Schulen für Lehrer und Professoren, Universitäten und Studenten

3. qualifizierte Ausbildung für Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes

Ein weiteres Ziel muss es sein, die Steuergesetze und -erklärungen zu vereinfachen um eine Steuergerechtigkeit wieder herzustellen. Dafür muss die Steuerprogression angepasst werden, Steuerfreibeträge erhöht werden, Steuerbelastung für Alleinerziehende und Kinderlose angeglichen werden. Eingeführt werden soll zudem ein Solidarbeitrag für hohe und höchste Einkommen.

In der Umweltpolitik sind.... 

.....erstens das EEG abzuschaffen, da die Energieversorger doppelt bevorteilt werden, denn sie können ihre Gewinne schonen da die Energiewende durch das Volk bezahlt wird. Es ist nicht einzusehen, dass der Verbraucher die verfehlte Energiepolitik der Regierung und der Lobbyisten bezahlt und die Energieversorger hierfür die Gewinne einstreichen. 

... zweitens muss die Förderung von moderner Umwelttechnik für private Haushalte geschaffen werden, um die Anschaffung von z. B. Elektroautos zu erleichtern. 
[Gerade Haushalte konnten durch das EEG auf Umwelttechnik setzen.]

... drittens muss die KfW als Bank der öffentlichen Hand die Förderung für Klein- und Kleinstunternehmen, im Bereich der Umwelttechnik, ausbauen. 

... und viertens müssen Umweltverschmutzer härter bestraft werden (Straftat statt Ordnungswidrigkeit).

[Leider steht hier nichts zur Ökologisch sozialen Marktwirtschaft und das Preise die Wahrheit sagen müssen. http://viertuerme.blogspot.de/2011/02/okologisch-soziale-marktwirtschaft-ihre.html  ]

Zur Umwelt gehört natürlich auch die Landwirtschaft. In dieser soll es in Zukunft punktuelle Förderungen anstelle des Gießkannenprinzips geben. Diese Förderung muss mit Umwelt und Tierschutz verknüpft werden. Dazu gehört auch die Lebensmittelverschwendung einzudämmen, d. h. keine Lebensmittel für Energiemissbrauch anbauen.

Das Thema Entwicklungshilfe darf sich nur noch als Hilfe zur Selbsthilfe verstehen und muss dafür sorgen, dass hierfür Fachkräfte ausgebildet werden, die vor Ort diese Hilfe leisten können. Diese Ausbildung kann in allen Kategorien in Deutschland stattfinden, muss aber vor Ort ausgeübt werden. Entwicklungshilfe vor Ort bedeutet aber auch, die dortigen Bürger vor Despoten zu schützen und die Entwicklungshilfe zu gewährleisten. Geldtransfer muss zielorientiert und nur der letzte Schritt sein.

Bei der Bundeswehr ist die Wehrpflicht wieder einzuführen, so dass die Bundeswehr nicht das Sammelbecken von gescheiterten Existenzen ist. Die Ausgaben der Bundeswehr sollen durch ein außerparlamentarisches Gremium kontrolliert werden (alle Macht dem Volk) und Auslandseinsätze nur nach Volksentscheid stattfinden. Die Zusammenarbeit von Bundespolizei und Bundeswehr bei Bedrohung durch Dritte im Inland ermöglichen.

Das Thema Sicherheit und Terrorabwehr darf kein Freibrief für flächendeckende allgemeine Bespitzelung sein, deshalb darf es auch keine Vorratsdatenspeicherung geben. In Einzelfällen hat ein Ermittlungsrichter die Erlaubnis zu erteilen. Dies gilt ebenso für das Steuer- und Bankgeheimnis. Die Berufung der Führungskräfte der verschiedenen Sicherheitsdienste soll durch öffentliche Wahl bestätigt werden.

Bei den Wahlen soll es keine Wahllisten von Parteien mehr geben, den der Kandidat muss sich seine Nominierung vom Wähler bestätigen lassen, damit keine Parteisoldaten sondern echte Volksvertreter gewählt werden. 
[Was genau? Mehrheitswahlrecht oder dass die Wähler durch ihr Wahlkreuz bestimmen, wer auf einer Liste zuerst zum Zuge kommt?]

Die 5-Prozent-Hürde ist abzuschaffen, sodass es auch zu einer freien politischen Willensbildung kommt. Allerdings ist eine
Mindeststimmenzahl aufgrund der Wahlbeteiligung anzusetzen. 
[Das werden die anderen Parteien nie zulassen. Aber es könnte versucht werden, eine bessere 5%- Hürde einzuklagen: http://viertuerme.blogspot.de/search?q=5%25+H%C3%BCrde ]

Keine Quoten mehr für Nichtwähler, die Berechnung der Anzahl der Sitze im Parlament bestimmt allein die Wahlbeteiligung, d. h. geringe Wahlbeteiligung gleich geringe Anzahl der Sitze. Im Umkehrschluss je höher die Wahlbeteiligung je mehr Vertreter des Volkes im Parlament. 
[Davon halte ich nichts. Schon heute könnten interessierte Wähler die sonstigen Parteien wählen. So leicht, wie heute konnte man sich noch nie informieren. Aber wenn alle nur noch ihren Spaß im Netz suchen und die Politikverdrossenheit nur noch die Ausrede für ihr Desinteresse ist, dann ist das auch nicht fördernswert. Wir brauchen ein Verhältnis von Wahlberechtigten und Abgeordneten, dass alleine von der Lebbarkeit der Demokratie und nicht von Wählerstimmungen abhängig sein darf.]
Dadurch soll die Politik für den Bürger gestärkt werden. Wenn sich ein Bürger richtig vertreten fühlt, dann wird er auch wählen gehen.

Zur Politikverdrossenheit gehört auch das Politiker für ihr Tun und Lassen nicht haften. Die Haftung für Politiker, öffentliche Bedienstete, Staatsanwälte, etc. muss eingeführt werden, da diese einen besonderen Vertrauensvorschuss beim Bürger genießen. Das BGB regelt die Haftung ohne Ansicht der Person, denn laut BGB hat jeder für sein Tun zu haften. Der Haftungsausschluss bestimmter Personenkreise stellt diese außerhalb des Gesetzes und dies ist in einer Demokratie unmöglich.

[Wichtig ist mir noch eine Ende der Diskriminierung der Familienarbeit durch ein Erziehungsgehalt. Dazu finde ich hier nichts. http://viertuerme.blogspot.de/2013/12/brief-zum-wahlausgang-grunen.html ]

1 Kommentar:

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