NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen

NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen
Politik warnt bereits vor Corona-Wellen ab Herbst 2021! Herbst ist Coronaviren-Zeit, wenn getestet wird ist die Welle sicherer, als das Amen in der Kirche. Wenn die Bundestagswahl vorbei ist, wird Schluss mit lustig sein, dann wird die Welt syn-corona-isiert. Akut will man keine Proteststimmung fördern, die sich im Wahlergebnis niederschlägt. Aber mit dem Ergebnss werden wir niedergeschlagen, wenn die Lock-Down-Politiker weiter machen können. Nur wenn viele zur NRW-Landtagswahl sonstige Parteien wählen kann der Protest fruchten. Nur wenn Sie das mit allen Bekannten besprechen und digital dafür werben, kann dies eine Massenbewegung werden. Nur wer gültig eine "Die Basis" für seinen konstruktiven Protest wählt, kann sagen, dass er keinen Anteil an dem hat, was Landtag und Landesregierung anstellen. Wahlenthaltung und ungültige Stimmen lassen die Mächitigen alleine durch ihre eigenen gültigen Stimmen weiter agieren. Nur gültige Stimmen können diese entmachten, so dass wir es bei jeder Wahl erneut versuchen müssen und unsere Stimme gültig einsetzen.    Informieren Sie sich über Die Basis https://diebasis-partei.de/ Denn mit einer Stimme für CDU, CSU, SPD, FDP, Linken, AfD und Grünen, der Wahlenmthaltung oder ungültigen Stimmen haben wir alle verloren, weil das dazu dient, das die Kräfte weiter agieren, die unser Land mit Panik überziehen und den Aufbau eines mesnchlichen Gesundheitswesen unterlassen. Weitere Infoseiten zu Corona sind unter Videos von mir auf Bitchute verlinkt.  https://www.bitchute.com/channel/jpgOUrDd3rzd/ Bitte Bild mit rechter Maustaste anklicken und neues Fenster öffnen.

Sonntag, 29. Dezember 2013

Deutsch / English: Petition für eine EU auf Grundlage der Menschenrechte

English text under the german text.

Ich habe vor, auf Grundlage dieser Petition mein persönliches EU- Wahlkampfflugblatt zu entwerfen zugunsten der ÖDP (EU-Parlament) und der AL (Stadtrat). Eine Seite brauche ich für die Kommunalwahl 2014, eine für EU. Themen. Hier veröffentliche den Wortlaut einer Petition, die notwendige Klarstellungen bei EU- Texten aufzeigt. 2013 habe ich gleichzeitig mit den Unterschriften zur Wahlzulassung über 200 Unterschriften für diese Petition gesammelt. Felix Staratschek 

Petition Werte statt Lügen

Petition an den Petitionsausschuss des Europaparlaments

An den Präsidenten des Europaparlaments
Rue Wiertz
B – 1047 Brüssel (Belgien)

Absenderin:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Deutschland)

Psychologin, deutsche Staatsbürgerin

Hiermit wird gem. Art. 44 EU-Grundrechtecharta, Art. 20 Abs. 2 lit. der AEUV und Art. 227 AEUV die folgende Petition eingereicht:

Werte statt Lügen

(die Petition zur Reparatur der EU-Grundrechtecharta)


Zu den Werten der EU (Art. 2 EUV) gehören die Menschenrechte. Darum wurde die EU-Grundrechtecharta wurde am 08.12.2000 als Erklärung verabschiedet. Ab dem Jahr 2007 wurde sie von den Parlamenten ratifiziert und ihre Verbindlichkeit auch durch den Lissabon-Vertrag bekräftigt (Art. 6 EUV). Doch die Grundrechtecharta hält nicht, was sie verspricht.

Diese Petition zeigt, wie die erheblichen Mängel behoben, und wie mit Ihrer Unterstützung aus der EU-Grundrechtecharta ein starkes Menschenrechtsinstrument wird, das hält, was es verspricht.

1. Vorrang für die Menschenrechte

Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta möge lauten:

„Die in dieser Charta anerkannten Rechte stehen über den Verträgen. Soweit ein Teil dieser Rechte auch im AEUV anerkannt wird, ist die Summe beider Schutzumfänge maßgeblich.“


Der bisherige Art. 52 Abs. 2 stellt die EU-Grundrechte ausdrücklich unterhalb von AEUV und EUV (EU- Verträge). Dadurch stehen innerhalb des EU-Rechts heute z. B. Patente auf Leben, Militäreinsätze, Handel und Wettbewerbsfähigkeit über den EU-Grundrechten. 
Und in Art. 11, 12 und 16 AEUV werden die Rechte auf Umweltschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz viel schwächer formuliert als in der Grundrechtecharta. 
Daher müssen die EU-Grundrechte, wie sie in der Grundrechtecharta stehen, Vorrang bekommen vor dem EUV und dem AEUV und damit den höchsten Rang innerhalb des EU-Rechts bekommen.

2. Soziale Rechte verbindlich machen!

Die Formulierung in Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta „Die Bestimmungen dieser Charta, welche Grundsätze enthalten, können angewendet werden von...“ möge ersetzt werden durch „Alle Bestimmungen dieser Charta sind anzuwenden von...“

Die Beispiele in den Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 5 zeigen, dass sämtliche soziale Rechte der Grundrechtecharta bisher unverbindliche Kann-Vorschriften sind

Die sozialen Grundrechte der EU müssen genauso verbindlich sein wie alle anderen EU-Grundrechte. Die EU hat soziale Grundrechte wie Umweltschutz und Verbraucherschutz, die sowohl bei der UNO als auch in vielen nationalen Verfassungen fehlen. Darum müssen sie endlich verbindlich gemacht werden.


3. Weg mit dem Vorbehalt zu nationalen Gesetzen und Praktiken!

Art. 52 Abs. 6 EU-Grundrechtecharta möge gestrichen werden. Die Vorbehalte bzgl. nationaler Gesetze und Praktiken in Art. 27, 28, 30, 34, 35 und 36 mögen gestrichen werden.

Normalerweise haben Grundrechte den höchsten Rang innerhalb einer Rechtsordung und stehen über den einfachen Gesetzen (Art. 27 Wiener Vertragsrechtskonvention). Die EU-Grundrechtecharta stellt derzeit die EU-Grundrechte auf Informationsfreiheit der Arbeitnehmer, auf Tarifverhandlungen, auf Kündigungsschutz, auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsversorgung und auf Zugang zu Daseinsvorsorge unterhalb der einfachen Gesetze und sogar unterhalb aller beliebiger Verhaltensweisen (Praktiken) von Menschen und macht sie so unverbindlich. Daher müssen diese Vorbehalte gestrichen werden. Die Grundrechte aus den nationalen Verfassungen schützt man durch den Vorrang der souveränen nationalen Verfassungen bzw. Verfassungsidentitäten vor dem autonomen EU-Recht, nicht durch Unverbindlichmachung von EU-Grundrechten.

4. Keine Aufrührertötung durch die Hintertür!

Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta möge wie folgt formuliert werden:

„Soweit diese Charta Rechte enthält, welche Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechen, ist auf EU-Ebene die Summe der Schutzumfänge des EU-Grundrechts und des Menschenrechts aus der EMRK anzuwenden.“

Bisher sieht Art. 52 Abs. 3 vor, dass EU-Grundrechte, zu denen es vergleichbare Menschenrechte in der EMRK gibt, ausgelegt werden wie in der EMRK. In der EMRK jedoch enthält das Recht auf Leben die Lücke, dass man undefinierte Aufrührer einfach töten darf. Diese Einladung zur Willkür muss gestoppt werden dadurch, dass auf EU-Ebene immer die Summe des Schutzes aus beiden Verträgen gelten muss.


5. Weg mit den Erläuterungen des EU-Konvents !

Art. 52 Abs. 7 EU-Grundrechtecharta möge entfallen. Der Bezug auf die Erläuterungen des EU-Konvents möge aus der Präambel der EU-Grundrechtecharta und aus Art. 6 EUV gestrichen werden.

Der bisherige Art. 52 Abs. 7 macht die Erläuterungen des EU-Konvents verbindlich. Die Erläuterungen zu Art. 52 Abs. 5 wollen die sozialen EU-Grundrechte unverbindlich machen, und die zu Art. 2 würden durch Bezugnahme auf eine veraltete Fassung der EMRK auch noch die Todesstrafe bei Krieg und unmittelbarer Kriegsgefahr wieder möglich machen. Die Erläuterungen wurden zuletzt allein vom Präsidium des EU-Konvents verändert. Diese Erläuterungen schwächen die EU-Grundrechtecharta nur und haben mangelnde demokratische Legitimation. Sie sind zu streichen.


6. Umbenennung in EU-Menschenrechtscharta

Die „Grundrechtecharta der Europäischen Union“ möge umbenannt werden in „Menschenrechtscharta der Europäischen Union“.

Die meisten Bürger wollen eine EU und wollen auch EU-Menschenrechte zusätzlich zu denen der nationalen Verfassung, der Vereinten Nationen und des Europarates. Der Begriff „Grundrechte“ bezieht sich jedoch üblicherweise auf Menschenrechte in einer nationalen Verfassung. Das erweckt hier den Eindruck, als sollte die EU ein Staat werden. Die meisten Bürger, Parlamentarier und Regierungen wollen aber die EU nicht als Staat EU, sondern ihren souveränen Nationalstaat behalten und die EU als einen Staatenverbund. Daher sollte die „EU-Grundrechtecharta“ in „EU-Menschenrechtscharta“ umbenannt werden als deutliches Zeichen für die Souveränität der Mitgliedsstaaten im Vergleich zur Autonomie der EU und für den Rang der nationalen Verfassungen.

Diese Petition fordert:

1.Menschenrechte als höchstes Recht innerhalb des EU-Rechts

2.+3. alle EU-Menschenrechte verbindlich machen, auch die sozialen


4. auf EU-Ebene immer Summe des Schutzes aus EU-Menschenrechten und EMRK des Europarats

5. Erläuterungen des EU-Konvents streichen

6. Umbenennung in EU-Menschenrechtscharta, die EU ist kein Staat



Petition to the Petition Committee of the European Parliament
To the President of the European Parliament
Rue Wiertz
B – 1047 Brüssel (Belgium)

Sender:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Germany)

psychologist, German citizen

Herewith, according to art. 44 EU Basic Rights Charter, art. 20 par. 2 lit. d TFEU, and art. 227 TFEU, the following petition is filed:

Values not Lies

(the Petition for the Repair of the EU Basic Rights Charter)

The human rights are among the values of the EU (art. 2 TEU). That is why the EU Basic Rights Charter has been concluded at the 08.12.2000 as a declaration. Since the year 2007 it has been ratified by the parliaments, and its legally binding nature has been confirmed also by the Lisbon Treaty (art. 6 TEU). But the Basic Rights Charter does not fulfill, what it promises. This petition shows, how the significant deficiencies can be fixed, and how the Basic Rights Charter becomes, with your support, a strong human rights instrument, which keeps, what it promises.

1. Preeminence for the Human Rights

Art. 52 par. 2 EU Basic Rights Charter shall be formulated:

„Rights regognized in this Charter stand above the Treaties. As far as pro-vision is made for them in the Treaties, the sum of the protection made by this Charter and by the Treaties is to be applied.“

The current art. 52 par. 2 puts the EU Basic Rights explicitely below TFEU and TEU. So within the EU law today, e. g., patent rights on life, military missions, trade, and competitiveness stand above the EU Basic Rights. And in art. 11, 12, and 16 TFEU, the rights to environmental pro-tection, to consumer protection, and to privacy are formulated much weaker than in the Basic Rights Charter. So the EU basic rights, as they are formulated today in the EU Basic Rights Charter, must get preeminence over the TEU and the TFEU and must be given this way the highest rank within the EU law.

2. Make Social Rights legally binding !

The formulation in art. 52 par. 5 EU Basic Rights Charter „The provisions of this Charter which contain principles may be implemented by...“ shall be replaced by „All provisions by this Charter have to be applied by...“

The examples in the explanations of the EU Convent on art. 52 par. 5 show, that all social rights of the Basic Rights Charter are non-binding „can/may“ - prescriptions. The social basic rights of the EU must be as legally binding as any other EU basic rights. The EU has social basic rights like the ones to environmental protection and to consumer protection, which are missing in the universal human rights and in many national constitutions. So they must, after all, be made legally binding.



3. Away with the Reservation to national Laws and Practices!

Art. 52 par. 6 EU Basic Rights Charter shall be streaked out. The reservations regarding national laws and practices in art. 27, 28, 30, 34, 35, and 36 shall me streaked out.

Normally, basic rights have the highest rank within a legal order and stand above the simple laws (art. 27 Vienna Treaty Law Convention). The current EU Basic Rights Charter puts the EU Basic Rights to freedom of information for employed people, to collective labour agreements, to protection against wrongful dismissal, to social security, to health services, and to access to services of general economic interest below the simple laws and even below any kinds of behaviour (practices) of human beings and thus makes these rights non-binding. So these reservations must be streaked out. The basic rights of the national constitutions need to be protected by the preeminence of the sovereign national constitutions respectively of the identities of these national constitutions over the autonomous EU law, not by making EU basic rights non-binding.

4. No killings of Rabble-Rousers through the Back Door !

Art. 52 par. 3 EU Basic Rights Charter shall be formulated as follows:

„In so far as this Charter contains rights which correspond to rights guaranteed in the Convention for the Protection of Human Rights and Funda-mental Freedoms (ECHR), the sum of the protection of respective right of the ECHR and of the EU Basic Rights Charter is to be applied at the EU level.“

Today, art. 52 par. 3 prescribes, that EU basic rights, to which corresponding rights in the ECHR exist, have to be interpreted according to the ECHR. In the ECHR, the human right to life contains the gap, that you may simply kill undefined rabble-rousers. This invitation to arbitrariness must be stopped in the way, that always the sum of the protection of both treaties must be applied at the EU level.

5. Away with the Explanations of the EU Convent !

Art. 52 par. 7 EU Basis Rights Charter shall be streaked out. The reference to the explanations of the EU Convent shall be deleted in the preamble of the EU Basic Rights Charter and in art. 6 TEU.

The current art. 52 par. 7 makes the explanations of the EU Convent legally binding. The explanations to art. 52 par. 5 want to make the social EU basic rights non-binding, and those to art. 2 would, by means of refering to an outdated version of the ECHR, even enable again the death penalty for times of war and of immediate threat of war. The explanations have been, at last, changed alone by the presidency of the EU Convent. These explanations weaken the EU Basic Rights Charter and have only an insufficient democratical legitimation. They have to be streaked out.

6. Rename it into EU Human Rights Charter

The „Basic Rights Charter of the European Union“ shall be renamed into „Human Rights Charter of the European Union“.

Most citizens want an EU and also want EU human rights in addition to those of the national constitutions, of the United Nations, and of the Council of Europe. The term „basic rights“, however, refers usually to human rights in a national constitution. This gives the impression, as if the EU was going to become a state. But most citizens, parliamentarians, and governments want the EU not as a state EU, but want to keep their sovereign national state and the EU as a very close kind of a confederation of states. So the „EU Basic Rights Charter“ shall be renamed into „EU Human Rights Charter“ as a clear sign for the sovereignty of the member states in comparison to the autonomy of the EU, and for the rank of the national constitutions.

Values no lies

(the Petition for the Repair of the EU Basic Rights Charter)

a petition by Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Germany)

1 Kommentar:

  1. Die Menschenrechte in der Un Charta können nicht einfach durch individuelle Staatenanpassung an ihre Ansichten missachtet werden. Was sind ads für Politiker , die nach ihrem Gusto die Regeln für ihre Willkür aufstellen..... was da in Frankreich geschieht zeigt, dass die Demonstranten zu recht ihren Unmut äußern.... das Volk mit Steuern auspressen, das kam noch nie gut an in der Geschichte der Menschheit....Die UN scheint mit ihrerer Charta eher eine Lachnummer zu sein, wenn es denn nicht so weitreichend in den Folgeerscheinungen der Handlungen gegen Menschen wären. Wer aber die Welt voller Roboter ausstatten will...d er benötigt keine Menschen mehr und kein Volk-

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