NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen

NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen
Politik warnt bereits vor Corona-Wellen ab Herbst 2021! Herbst ist Coronaviren-Zeit, wenn getestet wird ist die Welle sicherer, als das Amen in der Kirche. Wenn die Bundestagswahl vorbei ist, wird Schluss mit lustig sein, dann wird die Welt syn-corona-isiert. Akut will man keine Proteststimmung fördern, die sich im Wahlergebnis niederschlägt. Aber mit dem Ergebnss werden wir niedergeschlagen, wenn die Lock-Down-Politiker weiter machen können. Nur wenn viele zur NRW-Landtagswahl sonstige Parteien wählen kann der Protest fruchten. Nur wenn Sie das mit allen Bekannten besprechen und digital dafür werben, kann dies eine Massenbewegung werden. Nur wer gültig eine "Die Basis" für seinen konstruktiven Protest wählt, kann sagen, dass er keinen Anteil an dem hat, was Landtag und Landesregierung anstellen. Wahlenthaltung und ungültige Stimmen lassen die Mächitigen alleine durch ihre eigenen gültigen Stimmen weiter agieren. Nur gültige Stimmen können diese entmachten, so dass wir es bei jeder Wahl erneut versuchen müssen und unsere Stimme gültig einsetzen.    Informieren Sie sich über Die Basis https://diebasis-partei.de/ Denn mit einer Stimme für CDU, CSU, SPD, FDP, Linken, AfD und Grünen, der Wahlenmthaltung oder ungültigen Stimmen haben wir alle verloren, weil das dazu dient, das die Kräfte weiter agieren, die unser Land mit Panik überziehen und den Aufbau eines mesnchlichen Gesundheitswesen unterlassen. Weitere Infoseiten zu Corona sind unter Videos von mir auf Bitchute verlinkt.  https://www.bitchute.com/channel/jpgOUrDd3rzd/ Bitte Bild mit rechter Maustaste anklicken und neues Fenster öffnen.

Sonntag, 21. Dezember 2014

Denk- und Diskussionsmodell für ein neues Justizsystem

Per Mail habe ich einen Link zu diesem Text zugesendet bekommen. Bei der Übertragung der meinen Blog, die mit sehr viel Handarbeit verbunden war (jedes einzelne Tabellenfeld wurde einkopiert und Zeilenumbrüche aufgehoben) steht nun dieser Text hier zu Debatte. Einige Hervorhebungen und Links sind von mir vorgenommen. http://www.edmundmueller.de/pdfs/Herbert_Greipl_Denk-_und_Diskussionsmodell_fuer_ein_neues_Justizsystem.pdf 
Felix Staratschek


Herbert Greipl, 84539 Grafling  21. August 2013
Copyleft - Jeder darf das Denk- und Diskussionsmodell auch unter seinem Namen nutzen.

Denk- und Diskussionsmodell für ein neues Justizsystem

Weshalb schreibe ich diesen Aufsatz?

Diesen Aufsatz schreibe ich, weil mich meine Erfahrungen und Beobachtungen in allen möglichen Bereichen meines Lebens umtreiben, auch in politischen Abläufen und im Justizsystem. Ich möchte mein Wissen für eine bessere, gerechtere und auf Ausgleich bedachte Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Die Vorlage umfasst nicht nur meine Gedanken, sondern auch die von Menschen, die dankenswerterweise ebenfalls sich gesellschaftlich, politisch und sozial engagieren und die sich auch in
Zukunft engagieren werden.

Mein Dank gilt an dieser Stelle nicht zuletzt denen, die mir Anregungen, Vorschläge und Verbesserungen zu diesem Denkmodell gegeben haben.



Weshalb braucht Deutschland ein anderes Justizsystem?

Wir haben ein gutes Grundgesetz, das uns Bürger vor der Macht des Staates schützen soll. Diejenigen, die diese Macht ausüben, sind die Abgeordneten und die von ihnen direkt oder indirekt Bevollmächtigten (Minister, Beamte, Richter).

Da sehe ich bereits gewaltige Missstände. Da die Abgeordneten nur zum kleineren Teil durch direkte Stimmen und überwiegend durch Parteistimmen auf ihren Posten kommen (den sie ja behalten wollen), sehe ich hier Grundlagen zu Loyalitätskonflikten: Die Abgeordneten müssen den Bürgern schön tun, damit sie wieder gewählt werden, und sie stellen für ihre und mit ihrer Partei ein Programm auf, das den Bürgern gefallen soll, aber in Wirklichkeit die Interessen der Partei vertritt. Die Parteiinteressen sind aber die
Interessen der Wirtschaft, also des Kapitals und der Macht.

Damit die Mächtigen der Wirtschaft ihre Macht behalten, vermehren und auch ihr Geld vermehren wollen, ist es nicht in Ihrem Interesse, wenn der einfache Bürger mehr Einfluss gewinnt.
Wenn der Bürger eine andere (für ihn bessere) Justiz will, muss er selbst dafür sorgen.

Zuerst müssen sich die Bürger überlegen, wie ihre bessere Justiz strukturiert sein, und wie sie arbeiten soll. Dazu soll dieses Denkmodell einen Anstoß geben.

Durchgesetzt kann das neue Justizsystem mittels Volksinitiativen und Volksabstimmungen werden. Nur:
Die Bürger müssen es wollen und sie müssen sich dafür einsetzen.

Geschichtliches und meine Gedanken dazu 

Ein Gedankensprung zum Ursprung unseres Systems, auf dem unser
Justizsystem fußt.
Als das Grundgesetz geschaffen wurde, war ich noch Kind. Ich kann mich aber noch an Gespräche der Erwachsenen erinnern, dass die Amerikaner uns, d. h. diejenigen, die 1948 beim Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee die Grundlage für unser Grundgesetz schufen, mehrfach gemahnt haben, die Justiz in
die Demokratie einzubinden. Diese Mahnungen waren vergeblich.

Deutschland war ein Trümmerhaufen 

Um das zu verstehen, muss man einen Blick auf die damalige Situation richten:

Deutschland war nach dem verlorenen Krieg und dem Zusammenbruch des Dritten Reichs in jeder Hinsicht ein Trümmerhaufen. Nicht nur Häuser, Brücken und Bahnlinien waren zerstört, die meisten Männer und männlichen Jugendlichen waren in Kriegsgefangenschaft, verwundet zurück gekehrt oder vermisst, die meisten Frauen waren (sofern sie nicht kleine Kinder hatten) zu Kriegsende beim Arbeitsdienst. Das Volk war ausgehungert, geschwächt, viele waren ohne Wohnung und krank.

Wie unser jetziges Justizsystem so wurde, wie es jetzt ist In dem Durcheinander hatten die vier Besatzungsmächte („Sieger“) offiziell die Führungsgewalt in Deutschland übernommen. Deren politisches Ziel war die Entnazifizierung und Demokratisierung. Jegliche Politik, Kultur, Presse, Justiz u.s.w. sollten von Einflüssen des Nationalsozialismus frei werden. Dazu erließ der Kontrollrat (= die Oberbefehlshaber der Besatzungsmächte) entsprechende Gesetze. Wer eine Wohnung wollte oder sich um ein öffentliches Amt oder einen entsprechenden Arbeitsplatz bewarb, musste nachweisen, dass er nicht im Sinne des Nationalsozialismus tätig war. Nachdem im Dritten Reich praktisch Jeder, Beamte, Richter, Arbeiter, Mitglied der SS oder der NSDAP waren (sonst hätten sie ihre Stelle verloren), hätte eigentlich kaum jemand diesen Nachweis erbringen können. (Viele dieser Leute waren sicher keine überzeugten oder fanatischen Nationalsozialisten. Aber sie machten eben mit, um keine Nachteile zu haben.)

„Persilscheine“

Um den Beweis zu erbringen, nationalsozialistisch unbelastet zu sein, mussten sich diese Leute Einiges einfallen lassen. Bereits in meiner Jugend wurde gemunkelt, dass Belastete Bescheinigungen über ein nationalsozialistisch unbelastetes Vorleben vorgelegt haben, die von Leuten ausgestellt worden seien, die angeblich in Südamerika wohnen würden, die aber tatsächlich in einem KZ umgekommen sind. Auf Grund dieser Bescheinigungen und einigen Selbstauskünften erhielten sie dann den begehrten „Persilschein“ (=
Bestätigungsurkunde, nationalsozialistisch unbelastet zu sein), der ihnen die Tore zu den begehrtesten Posten öffnete.

Ich habe versucht, solche Fälle der Skrupellosigkeit zu recherchieren, bin aber nicht fündig geworden. Im Internet gibt es eine Fülle Hinweise darauf, aber leider keine direkten Beweise. Dass diese Leute dann ihren Kameraden aus der Vergangenheit zu entsprechenden Bescheinigungen verhalfen, ist nahe liegend. Etwa 1990 habe ich in Paraguay erfahren, dass nach dem Kriege aus Deutschland dorthin geflüchtete ehemalige Funktionsträger Nazigenossen in der alten Heimat zu Bescheinigungen für „Persilscheine“ verholfen haben sollen. Da der „Persilschein“ alle Hemmnisse aus der Vergangenheit beseitigte, konnten ehemalige nationalsozialistische „Würdenträger“ wieder auf entsprechende Posten kommen.
Obgleich die Engländer schriftlich verordnet hatten, dass Richter und Schöffen nicht ehemalige Mitglieder der NSDAP gewesen sein dürfen, scherten sich diese Juristen offenbar wenig um diese Verordnung.

Mich verwundert das nicht, nachdem 1946 die Besatzungsmächte nach und nach die Entnazifizierungsbehörden an die deutschen Behörden übergeben haben; denn dort waren ja auch fast nur „Entnazifizierte“ beschäftigt. Es gab ja sonst kaum jemanden.
Ich möchte hier kurz privat abschweifen: Mein Vater war promovierter Jurist. Weil er immer nach seinem Gewissen lebte, konnte und wollte er in seinem Beruf nicht tätig sein. Er war nie bei der NSDAP oder einer ihrer Anhängergruppen. Da er fünf Sprachen sprach, konnte er in der Poldihütte (Rüstungsbetrieb) in Prag arbeiten und galt dort als „unabkömmlich“. An „Besuche“ von SS-Leuten bei uns zu Hause kann ich mich noch erinnern.

Nach der Vertreibung hausten wir (meine Eltern, meine Schwester und ich) in Wasseralfingen ärmlich in einem kleinen zugigen Raum, ohne Wasser, ohne Toilette. Mein Vater wog nach der Heimkehr aus der Gefangenschaft mit 176 cm Größe noch 36 kg (!).

In dieses Elend bekamen wir unerwartet Besuch. Ein gut gekleideter Herr (dunkler Anzug, dunkler Mantel, Hut) kam, um meinen Vater zu bewegen, sich um eine Richterstelle zu bewerben. Er bekniete meinen Vater förmlich, Richter zu werden, weil man sonst niemanden habe, da Alle in der Partei (NSDAP) gewesen seien. Ich kann mich an den Herrn und Teile des Gesprächs noch erinnern, als ob es gestern gewesen wäre. Mein Vater lehnte ab. Danach erklärte er mir seine Entscheidung: Ein Richter müsse auch etwas tun, das er (aufgrund seines Gewissens) nicht tun könne. Das war Anfang 1949, zur Zeit des Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland, in der Hoffnung auf einen demokratische Rechtsstaat! Mein Vater hatte auch in die zukünftige Justiz kein Vertrauen. Er hat damals als Weberknecht gearbeitet und uns ernährt, bis er eine Stelle als Wirtschaftslehrer bekam. Ich sehe meinen Vater als Beispiel dafür, dass man mit persönlichen Einschränkungen und Nachteilen auch in einem totalitären Staat ehrenhaft durchs Leben gehen kann. Es war nicht leicht, geeignete Leute für öffentliche Posten zu finden.

In der Aufbauzeit war ganz sicher in Deutschland die ehrliche Absicht vorhanden, alles Mögliche zu tun, damit eine Epoche wie das Dritte Reich nicht wieder kommen kann. Es war aber nicht leicht, geeignete Leute für öffentliche Posten zu finden, weil es kaum nationalsozialistisch Unbelastete gab.

Man muss sich darüber bewusst sein, dass in einem totalitären Regime praktisch jeder mitmacht, weil der entsprechende Einfluss und Druck von allen Seiten groß ist. Die ersten Ministerpräsidenten und Regierenden Bürgermeister der Länder wurden von den
Besatzungsmächten eingesetzt. Die ersten Ministerpräsidenten und regierenden Bürgermeister der Länder wurden von den
Besatzungsmächten eingesetzt. Diese sollten in ihren Ländern eine funktionierende Wirtschaft aufbauen. Mehr als die Hälfte dieser Ministerpräsidenten waren Juristen. Dabei waren sehr offen kritische Leute, wie z. B. der hessische Ministerpräsident Jurist Karl Geiler ( http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Geiler ). Er hat die
Entnazifizierung, (Zitat:) wie sie angelegt war, als das schwerste Unglück bezeichnet, das die deutsche Demokratie treffen konnte. Dombois bemerkt hierzu: „Wenn die eine Hälfte des Volkes die andere zu richten und damit zugleich die eine Hälfte der geistigen und politischen Tradition auszutilgen versucht, muss politische Gerichtsbarkeit notwendig ihren berechtigten Zweck verfehlen; ein solches Unternehmen ist ein Zeichen der politischen Schizophrenie. Parteipolitische Verblendung der Deutschen und machtpolitisches Interesse der Besatzungsmächte haben dabei verhängnisvoll zusammengewirkt.” Dr. Hans Dombois war Jurist ( http://www.quatember.de/J1997/q97231.htm )

Der Kontrollrat (= die Befehlshaber der Besatzungsmächte) ermächtigten die Ministerpräsidenten, eine verfassungsgebende Versammlung (Verfassungskonvent) einzuberufen. Die Teilnehmer sollten Fachleute aus Politik, Recht und Verwaltung sein, und es sollten nicht zu viele sein, damit die Versammlung zügig
arbeiten kann. Die meisten Teilnehmer am Verfassungskonvent waren Juristen.

Vorsitzender des Verfassungskonvents wurde der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, Anton Pfeifer. Er war zuvor Studienrat und hatte Fremdsprachen studiert. Letzteres war in dieser Position sicherlich nützlich.

Dass die juristischen Sachverständigen Juristen waren, sehe ich als ordnungsgemäß an, weil ein Jurist von seinem Beruf her entsprechend geeignet ist.

Als kritisch bewerte ich, dass von den 11 Bevollmächtigten der Länder 10 Juristen waren und von deren 15 Mitarbeitern 11 oder 12 ebenfalls. Dass Juristen in der Politik und in der Verwaltung in Überzahl mitmischten war damals schon gegeben und bedarf in dieser Betrachtung besonderer Beachtung.

Dazu nochmals der Hinweis, dass die Mehrzahl der von den Alliierten (Besatzungsmächten) eingesetzten Ministerpräsidenten auch Juristen waren. Die Kontrolle über den Verfassungskonvent behielten die Besatzungsmächte. Aber sie ließen den Mitgliedern bei der Formulierung des Grundgesetzes freie Hand. Bei kritischen Formulierungen gaben sie beratende Einwürfe, überließen aber den Mitgliedern des Konvents, ob und gegebenenfalls wie sie die
Ratschläge nutzten.

Vergeblicher Rat: Die Justiz in die Demokratie einbinden. Ich kann mich noch sehr gut an Gespräche der Erwachsenen erinnern, in denen es darum ging, dass die Amerikaner immer wieder rieten, die Justiz in die Demokratie einzubinden. Die Ratschläge waren aber,
wie wir erkennen müssen, vergeblich.

Für mich ist das nachvollziehbar: Das Grundgesetz soll den Bürger vor der Macht des Staates schützen. Zu diesem Zweck sieht das Grundgesetz vor, dass sich die Bürger mit Wahlen und Abstimmungen an der Politik beteiligen und somit auf politische Entscheidungen Einfluss nehmen, wie es im Grundgesetz des
Artikel 20 verankert ist. Die Justiz ist die stärkste Macht im Staate. Sie soll darauf achten, dass die vom Volk gewollten Gesetze sowohl vom einzelnen Bürger, wie auch von den politischen Mächten eingehalten werden. (Wie es in jedem Gesellschaftsvertrag üblich sein sollte.) Da aber die Macher des Grundgesetzes fast alle Juristen waren, von denen viele sich zuvor nicht um das Wohl der Bürger geschert haben, ist es nicht verwunderlich, dass sie auch jetzt kein Interesse hatten, sich vom Volk Vorschriften machen zu lassen. Schließlich hatten sie bei der Formulierung freie Hand. Mit dem Art.95 GG hat sich die Justiz ihre Macht gegenüber dem Volk gesichert. http://dejure.org/gesetze/GG/95.html  So haben sie sich ihre Macht gesichert in Art.95, Abs.2 GG: „Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.“

Das Grundgesetz hat die Aufgabe, das Volk vor der Macht des Staates zu schützen. In Artikel 20 GG heißt es zwar, dass alle Staatsgewalt vom Volke aus geht, aber in Art.95, Abs.2 GG wurde der Einfluss des Volkes hinter den der Politiker gestellt. Die zuständigen Minister sind die Justizminister, und die kommen überwiegend durch die Macht der Parteilobbyisten auf ihren Posten. Die Wünsche der Bürger sind da praktisch ausgeklammert.
Und Abs.3: „Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Damit die Staatsmacht nicht zentralisiert und damit zu groß werden sollte, war Deutschland in Bundesländer eingeteilt worden (siehe später), die alle ihre eigene Landespolitik betreiben sollen. Diese
landeseigene Politik wird im Bereich der Justiz gewaltig eingeschränkt, also genau das Gegenteil des Zwecks der politischen Ländertrennung. Hier wurde von vornherein verhindert, dass ein einzelnes Land in eigener Initiative wesentliche Veränderungen in der Rechtsprechung durchführt, z. B. für die Bürger
nachvollziehbare Urteile, Bürger- und Familien freundliche Urteile und Beschlüsse. Mit Art.95 (2), (3) stärkt sich die Justiz vor den Bürgern ihre Macht: Würde ein Land die Rechtsprechung so ändern, dass sie den Bürgern besser gefällt, würden wahrscheinlich die Bürger in einem anderen Land von ihrer Justiz ähnliche Änderungen fordern. Die Justiz könnte sich dann nicht mehr einheitlich mächtig präsentieren.

In ein Grundgesetz, das den Bürger vor der Macht des Staates schützen soll, passen die Absätze (2) und (3) des Art. 95 nicht hinein. Deshalb sollten sie gestrichen werden. Statt dessen sollten eingefügt werden: (2) „Die Bürger der Länder bestimmen die Struktur ihres Justizsystems.“(3) „Die Bürger bestimmen in direkter Wahl ihre Richter und die Staatsanwälte. Aus jeweils
einer Liste von Bewerbern.“

Per bundesweiter Volksabstimmung mit genügend hoher Bürgerbeteiligung ist das möglich. Nachdem GG Art. 95 nicht zu den ‚Ewigkeitsklauseln’ zählt, ist eine Änderung ohne Gefährdung des Bestandes des Grundgesetzes möglich.
(Ich warne ausdrücklich davor, das ganze Grundgesetz in Frage zu stellen. Unser Grundgesetz ist gut. Keine Verfassung wird uns Bürgern die Rechte geben, die uns das Grundgesetz gibt. Wir sollten aber lernen, die Rechte, die uns das Grundgesetz gibt, zu nutzen! Dazu gehört auch, dass wir Bürger veranlassen können, dass die Justiz in die bürgernahe Demokratie eingebunden wird.)

Im Mai 1949 wurde das Grundgesetz durch die Landtage angenommen, denen das Volk vertraute. Das nach dem Zusammenbruch und dann nach der Abspaltung der sowjetischen Besatzungszone verbliebene Restvolk nahm im Mai 1949 das Grundgesetz in Vertrauen und Hoffnung auf eine gute Zukunft an. Dass das Volk von seinen eigenen Juristen ausgetrickst worden war, erkannte praktisch niemand. Die Annahme des Grundgesetzes erfolgte durch die Landtage, denen das Volk vertraute. Weshalb es damals keine Volksabstimmung gab, weiß ich nicht und konnte ich jetzt auch nirgends recherchieren. Ich bin aber sicher, dass das Grundgesetz auch bei einer Volksabstimmung durch die Bürger angenommen worden. Was hätten die Leute damals anders machen können? Politisch war die Mehrzahl aus der Einschüchterung noch nicht heraus gekommen, an der Entnazifizierung der politisch
Tätigen zu kritisieren wagte sich keiner, weil ja auch er selbst früher Nazi, zumindest „Mitläufer“ war. Die Informationslage war schwach, denn Zeitungen gab es kaum und viele Haushalte hatten auch kein Radio.Dass das Volk den Landtagen vertraute ist nachvollziehbar. Das Reich mit dem ‚Führer’, worauf die Masse vertraut hatte, war zusammengebrochen und hatte die Bürger enttäuscht. Dann kamen die Restriktionen der Besatzungsmächte, denen sich Alle zu beugen hatten. Die Bürger merkten wohl, dass
diese Ordnung ins Chaos des politischen und privaten Alltags brachten, aber es waren eben Leute der ‚Besatzerstaaten’, die regelten und nicht Mitbürger.

Bis jetzt hatten die Deutschen nach dem Zusammenbruch den Besatzungsmächten zu gehorchen, und jetzt waren ihre eigenen Mitbürger in einem politischen Gremium, dem Landtag und durften politische Entscheidungen treffen.Da ist es doch nachvollziehbar, dass das Volk das Vertrauen und damit Macht den eigenen Leuten, also dem Landtag gegeben hat. Landesregierungen, damit die Macht nicht zentralisiert wird.Um nicht zu viel Macht zu zentralisieren, wurde die Bundesrepublik Deutschland in Bundesländer mit eigenen Landesverfassungen und damit eigenen Regierungen aufgeteilt. Jedes Land hat seine eigene Justiz, wie es auch seine eigenen anderen Sparten wie Kultus, Wirtschaft, Verkehr, Soziales, u.s.w. hat. Jedes Land konnte somit seiner Verfassung gemäß sein eigenes Justizsystem aufbauen.

Dass bei unserer Vorgeschichte und der daraus resultierenden politischen Apathie der Bürger der Aufbau der Justizsysteme der Länder weitestgehend den Juristen überlassen wurde, so wie ein Handwerker seine Werkstatt selbst einrichtet, ist naheliegend. Nur: Der Handwerker stellt etwas her, das die Bürger bei ihm oder bei einem Mitbewerber kaufen können oder auch gar nicht in Anspruch nehmen müssen. Die Inanspruchnahme des Justizsystems ist etwas anderes: Der Bürger hat sich ihm zu unterwerfen. Eine andere Möglichkeit hat er nicht.

Der Staat hat den Strafanspruch. Das hat seinen Sinn, damit nicht jeder nach eigenem Gutdünken sühnt, wenn ihm etwas nicht passt. Die Staatsanwälte sollen diesen Strafanspruch realisieren. Der Staat ist die Gemeinschaft der Bürger. Parteien und Lobbygruppen sind nur Teile der Bürger. Somit haben die Staatsanwälte im Interesse der Bürger diesen Machtanspruch durchsetzen und nicht in den
Interessen von Wirtschafts- Ideologie- und anderen Lobbyisten.
Der Staat ist die Gemeinschaft der Bürger. Parteien und Lobbygruppen sind nur Teile der Bürger. Somit haben die Staatsanwälte im Interesse der Bürger diesen Machtanspruch durchsetzen, wobei die Interessen von Wirtschafts- Ideologie- und anderen Lobbyisten hinten anzustehen haben.

Die Vorgesetzten der Staatsanwälte sind die Justizminister 

Die Vorgesetzten der Staatsanwälte sind die Justizminister. Die Justizminister kommen überwiegend durch Parteilobby an ihren Posten. Der Bürgerwille ist da nur geringfügig vertreten. Gibt es einen Grund für einen Staatsanwalt, jemanden nicht anzuklagen oder für Einstellung eines Verfahrens zu plädieren, wenn die Anklage gerade so zur politischen Korrektness gehört, also dem Willen der starken Lobbyisten entspricht? Schließlich ist sein Vorgesetzter wesentlich von den gerade politisch Mächtigen abhängig, durch die er an seinen Ministersessel kam, und den möchte er behalten. Warum sollte ein Involvierter vermeiden, auf Teufel komm raus Prozesse zu produzieren, wenn davon ein ganzes Heer von ins Justizsystem Involvierten und ganze Wirtschaftsgruppen mehr Geld einnehmen und dann wieder ausgeben können? Dass der einzelne Bürger dabei zu Grunde geht, daran denken die Nutzniesser nicht.

In einem Rechtstaat müssen die Bürger in ihre Behörden vertrauen haben. Deshalb ist die Gewaltentrennung von Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtvollzug wichtig. Hat eine Person Einfluss in mehr als eine dieser Staatsgewalten, unterbindet dies die im Grundgesetz gewollte Machtbeschränkung, führt zu Machtballung und Machtmissbrauch. In Deutschland kommt auf rund 16,4 Einwohner (Säuglinge mit eingerechnet) ein Rechtsstreit. An einem
von mir willkürlich ausgesuchten Amtsgericht bekam ich die telefonische Auskunft, dass im Jahr 2012 zwei Familienrichter 1.887 Termine in Familienverfahren hatten. Wenn die Zahl stimmt, sind das mehr als vier Termine pro Arbeitstag eines Richters.
Nach einer Veröffentlichung des Justizministeriums in Nordrhein-Westfalen war 2007 im Durchschnitt jeder Staatsanwalt mit 131 % belastet, jeder Richter mit 117 %, bei den zentralen Amtsgerichten sogar erheblich mehr.

Wo liegt die Ursache für so viele Gerichtsverfahren?

Zu viele Bürger sind in Rechtsstreite verwickelt, und die Richter sind so stark belastet, dass sie nach mehr Richterstellen rufen. Dabei haben wir in Deutschland etwa 20.000 professionelle Richter. 

Das sind rund 24 Richter pro 100.000 Einwohner.
Österreich kommt mit 20 Richtern, 
Belgien mit15, 
Zypern mit 13, 
Frankreich mit12, 
Italien und Norwegen mit 11, 
Spanien mit 10, 
Malta mit 8, 
Dänemark mit 7 
und Irland mit nur 3(!) Richtern auf 100.000
Einwohner aus. (Zahlen aus dem Internet.)

Sind wir so kriminell, dass wir so viele Richter brauchen, oder stimmt etwas anderes nicht? Liegt die Ursache für so viele Richter bei den Bürgern? Nach einer Publikation im Saar-Echo misstrauen 75 Prozent der Bürger der Justiz. Leser, wacht auf! Die Justiz sollte zum Wichtigsten gehören, das Bürger schützen kann. Deshalb sollte
sich auch jeder, wirklich JEDER um die Justiz kümmern. Und jeder, wirklich JEDER sollte dazu beitragen, dass die Justiz uns alle, also JEDEN von uns schützt.

Im Folgenden will ich ein Denkmodell für ein neues Justizsystem zur Diskussion zu stellen, das geeignet ist, uns Bürger zu schützen, und das in einem demokratischen Rechtsstaat realisierbar ist. Ein solches Justizsystem lässt sich mit Volksabstimmungen einführen.
Nachdem die Justiz Sache der Länder ist, können die jedes Landes für sich über Volksabstimmungen ein solches Justizsystem einführen. Die geforderte Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt voraus, dass sich die Bürger aller Bundesländer für das neue Justizsystem entscheiden.

Wird auf diese Forderung verzichtet, können auch nur einzelne Länder das neue Justizsystem einführen. Die Art der Rechtssprechung ist dann verschieden, was auch auf die Urteile und Beschlüsse auswirken wird. Mit den Entscheidungen, die auf dem neuen Justizsystem beruhen, werden die Bürger, auch vom Gericht Verurteilte, zufriedener sein, weil sie das Verfahren und das damit Zusammenhängende nachvollziehen können. Auch Richter, Rechtsanwälte und andere in die Verfahren Eingebundene werden auch zufriedener sein, weil der Aggressionsfaktor minimiert wird, und dennoch jeder ,sein täglich’ Brot’ verdienen wird – mit weniger Ärger und Belastung. Weil der Aggressionsfaktor wegfällt, werden die Gerichtsgebäude sicher, und die Sicherheitskontrollen werden überflüssig. Zu einer entsprechenden Reform der Bundesgerichte bedarf es eines bundesweiten Volksentscheids.

Diesem Denk- und Diskussionsmodell versuche ich zu Grunde zu legen, dass Fehler, die bisher gemacht wurden, zukünftig möglichst ausgeschlossen werden. Man muss sich bewusst sein, dass jeder Mensch Fehler machen kann. Ein System, in das Menschen
eingebunden sind, muss deshalb so sein, dass es verhindert, dass sich diese Fehler auswirken können. Folglich sollte auch ein Justizsystem in einem Rechtsstaat so aufgebaut sein, dass es dazu beiträgt, die Fortpflanzung von Fehlern zu verhindern. Wir haben ein Grundgesetz, das die Aufgabe hat, die Bürger vor der Macht des Staates zu schützen, d. h. vor Falschgebrauch oder Missbrauch der Macht derjeniger zu schützen, die im Staat die Macht haben. –
Die Justiz ist eine gewaltige Macht.

In unserem Grundgesetz Artikel 20 ist festgeschrieben:
„(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
(Unser Grundgesetz ist die wertvollste Rechtsgrundlage, die wir haben. Deshalb sollten wir es hüten und erhalten. Keine EU-Verfassung wird uns Bürgern die Rechte geben, die uns das Grundgesetz gibt!)

Das Denk- und Diskussionsmodell für ein neues Justizsystem basiert auf folgenden Grundgedanken:

1. Das ganze Justizsystem muss so gestaltet werden, dass es in den besten Interessen der Bürger arbeitet.

2. Außergerichtliche Möglichkeit der Streitlösung durch Friedensrichter. Bevor ein Prozess angestrebt wird, wird versucht, den Streit vorgerichtlich zu lösen.

3. Wahl und Einsetzung der Friedensrichter, Richter und Staatsanwälte direkt durch das Volk.

4. Richter müssen vor Partei-, Wirtschafts- und ideologischen Einflüssen geschützt werden.

5. Wiedergutmachung vor Strafe.

6. Für den Bürger nachvollziehbare Justiz: Alle Verfahren öffentlich, Gerichtstermine veröffentlichen, Beratungen des Gerichts im Gerichtssaal vor den Anwesenden.

Das Denk- und Diskussionsmodell ist kein fertiges Konzept, kein ‚Rohbau’ für ein Justizsystem, sondern es soll zum Nachdenken und diskutieren anregen, bis daraus ein Rohbau und schließlich ein Justizsystem entsteht, so wie die Bürger es wollen. So, wie bei einem Bauherrn der Wunsch nach einem Eigenheim der Anfang für sein bezugsfertiges Haus ist, in das er einzieht, und das seinen Wünschen entspricht, soll dieses Denkmodell der Anfang für ein
neues Justizsystem sein, das letztendlich so werden soll, wie es den Wünschen der Bürger entspricht. Damit wir uns in unserem neuen Haus wohl und sicher fühlen, müssen wir beim Bau Fehler vermeiden, die unser jetziges Heim aufweist. Deshalb müssen wir bei der Planung und beim ‚Bau’ des neuen Justizsystems darauf achten, dass diese Fehler nicht wieder gemacht werden, denn wir wollen uns mit unserem neuen Justizsystem wohl und sicher fühlen.
Und schließlich müssen bei der Planung eines neuen Justizsystems die Wünsche realisierbar sein, genau so, wie bei der Planung eines Eigenheims.

Ein Justizsystem, mit dem wir uns wohl und sicher fühlen, muss folgende Bedingungen erfüllen:

1. Es muss Rechtssicherheit bieten. Das heißt, Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie jeder Bürger verstehen kann und so gelten, wie sie geschrieben sind. ‚Auslegungen’ dürfen nicht möglich
sein.

2. Das ‚Rechtsverständnis’ der Justiz muss dem Rechtsverständnis des Volkes entsprechen.

3. Das Justizsystem muss den Bürgern das Gefühl vermitteln, dass sie gerecht behandelt werden und sie sich auf größtmögliche Gerechtigkeit der Justiz verlassen können.


Das Denk- und Diskussionsmodell kann und soll nicht vollständig sein und kann auch kein endgültiges Justizsystem darstellen. Die Vervollständigung und Optimierung soll die Diskussion der Bürger erbringen. In einer Demokratie hat das Volk das Recht, seinen Willen kund zu tun. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, seinen Willen zu äußern, damit sich auf demokratische Weise ein Wille der Mehrheit der Bürger bilden kann. Wenn man nur zeigt, dass einem etwas nicht passt, wird sich kaum etwas ändern. Die Bürger müssen
sagen, was sie wollen, und wie sie es wollen. Dieses Denk- und Diskussionsmodell für ein neues Justizsystem soll für jeden Bürger die Aufforderung sein, durch eigene Gedanken und durch Diskussion mit Mitbürgern dazu beizutragen, dass wir in Deutschland ein Justizsystem bekommen, das unserem Volk gerecht wird.

Der einfacheren Schreib- und Lesbarkeit wegen wird folgend nur der männliche Ausdruck verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter, also auf das Weibliche und das Männliche und berücksichtigt auch Doppelgeschlechtliche. Eine Diskriminierung eines Geschlechts wird damit nicht verbunden.



Ausgangsgedanken zur Diskussion



I. Richter


1 Richter werden vom Volk berufen. 
Die Bürger sollen selbst bestimmen, wer über sie Recht
spricht. 

Die Richter sollen nicht über Parteieinfluss an ihre Macht kommen, weil Parteien durch Lobbyeinfluss entstanden sind.

2 Ein Richter darf nicht Mitglied einer politischen Partei oder eines politisch tätigen Vereins oder einer Institution sein, die politischen Einfluss hat und darf das in den letzten fünf Jahren

zuvor nicht gewesen sein.
Ein Richter muss sich in Politik und Ideologie neutral verhalten. Richter können privat ihre Meinung vertreten, aber bei allen dienstlichen Handlungen hat nur das Gesetz in seinem geschriebenen Sinne zu gelten.
3 Richter darf nur werden, wer Volljurist ist und mindestens 15 Jahre Praxis als Fachanwalt auf dem Gebiet hat, auf dem er als Richter tätig sein will.
Das gewährleistet Gesetzeskenntnis und Erfahrung.
4 Offene Richterstellen werden in einer Juristischen Zeitung, durch Veröffentlichung auf der homepage des Gerichts, an dem sie zu besetzen sind und durch Aushang in diesem Gerichtsgebäude publiziert.
So kann sich jeder, Juristen, die sich bewerben wollen, wie auch am Geschehen in ihrem örtlichen Gericht interessierte Bürger informieren.
5 Ein Volljurist, der die Voraussetzungen erfüllt, kann sich selbst um einen frei werdenden Posten bewerben.

Jeder wahlberechtigte Bürger kann eine zur Berufsausübung als Richter geeignete Person vorschlagen.
Dadurch haben die Bürger die Möglichkeit, aus vielen Bewerbern ihre Richter zu bestimmen, ohne dass zuvor die Auswahl unter den geeigneten Bewerbern beschnitten wurde.
6 Die Bewerbungen und Vorschläge werden an den obersten  Funktionsträger des Gerichts gesendet, an dem die Stelle vakant ist.
Der oberste Funktionsträger des Gerichts ist in Verwaltungssachen der Vorgesetzte der Richter.
7 Der oberste Funktionsträger des Gerichts (Präsident, Direktor) prüft, ob die Bewerber die gestellten Bedingungen erfüllen. Erfüllt ein Bewerber diese nicht, wird ihm das innerhalb zwei Wochen nach Abgabe seiner Bewerbung schriftlich mit Begründung mitgeteilt.
Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass Bewerber zum Zug kommen, die für den Richterposten ungeeignet sind.

Jeder Abgelehnte soll wissen, weshalb er abgelehnt wurde. Dadurch soll Benachteiligungen und Willkür vorgebeugt werden.
8 Richteranwärter, die sich beworben haben und diejenigen, die vorgeschlagen wurden und bereit sind, ggfls. das Amt anzunehmen, stellen sich den Bürgern vor durch 10-wöchigen Aushang im Gerichtsgebäude, an den Bekanntmachungstafeln vor den Rathäusern und durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Gerichts.
Die Vorstellung umfasst neben einem Passfoto einen Text mit maximal 5.000 Zeichen, einschließlich Hinweise auf Links im Internet.
Werbung in Medien und sonstigen Veröffentlichungen sind nicht zulässig. Werbung per Post, Email oder sonst im Internet oder sonstige Weise sind nicht zulässig.
Der Bewerber darf jedoch auf seiner Homepage einzeilig, auch farbig unterlegt und eingerahmt, auf seine Bewerbung hinweisen.
Am vorletzten Sonntag vor der Abstimmung können sich die Bewerber im Gerichtsgebäude oder in einer Schule oder einem anderen nicht kommerziellen und neutralen Ort von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr (abzüglich einer Stunde Pause) den Wahlbürgern persönlich für Fragen zur Verfügung stellen.
Jeder Bürger soll die Möglichkeit haben, sich mit möglichst wenig Aufwand zu informieren;
Die Kosten für die Bekanntmachung der Bewerber sollen möglichst gering gehalten werden.
Die Vorstellung der Kandidaten soll seriös und sachlich sein  und nicht wie Wahlpropaganda ausufern. Jeder Kandidat soll dieselben Möglichkeiten haben und nutzen.
Dadurch können Interessierte die Bewerber persönlich kennen lernen.

Die Örtlichkeit soll jedem Zugänglich sein, und sie soll wirtschaftlich, politisch und ideologisch neutral sein.
9 Die Vereidigung der neuen Richter erfolgt öffentlich.
Der Vereidigungstermin findet in der Woche nach der Abstimmung statt.

Ort und Zeit werden vom amtierenden Gerichtspräsidenten vier Wochen vor der Abstimmung durch Aushang im Gerichtsgebäude, an den Bekanntmachungstafeln vor den Rathäusern und durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Gerichts bekannt gegeben.
Die Bürger sollen miterleben können, wie der Richter die Eidesformel spricht. Das schafft Vertrauen zwischen Richteramt und Bürgern.

Durch die rechtzeitige Bekanntgabe des Vereidigungstermins können sich die Bürger darauf einstellen und teilnehmen, wenn sie wollen. Das fördert ein positives Verhältnis zwischen dem Bürger und seiner Justiz.
10 Ein Richter wird jedes Jahr vom Volk neu bestätigt und vereidigt. Seine Amtszeit ist unbegrenzt.

Versetzung in eine andere Position bedürfen eines Volksentscheids. Entlassung auf Grund von Bürgerbegehren ist möglich.
Ein Richter soll ohne Sorgen um seinen Posten allein dem Gesetz gehorchend Recht sprechen können.
Ein Richter soll nicht weggemobbt, bzw. „verschoben“ werden können, weil er jemandem unangenehm ist.

Wenn das Volk mit der Arbeit eines Richters nicht zufrieden ist, muss es die Möglichkeit haben, mittels Mehrheitsbeschluss diesen abzusetzen. Außerdem ist das auch ein Schutz für die Richter, weil diese nicht auf Druck Anderer in der Justiz oder politischer Interessen abgesetzt werden können.
11 Jeder Bürger, der einen Wohnsitz im Gerichtsbezirk und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag hat, kann die Entlassung eines Richters begehren. Die Begehr ist an denobersten Funktionsträger des Gerichts (Präsident, Direktor) zu richten. Das gilt auch, wenn die Entlassung des Präsidenten oder Direktors begehrt wird.
So wie ein Bürger für einen Richter stimmen kann, muss er auch die Möglichkeit haben, für seine Entlassung zu stimmen. (In den Kantonen in der Schweiz, in denen so verfahren wird, hat sich das bewährt.)
12 Gehen mindestens zehn Begehren gegen einen Richter ein, wird seine Stelle zur Neubesetzung

ausgeschrieben, wobei sich dieser Richter auch wieder bewerben und für ihn gestimmt werden kann.
Das lässt auch Minderheiten zu Gehör kommen, schützt aber gleichzeitig den Richter vor Entlassung, wenn ein paar Leute mit ihm nicht zufrieden sind
13 Ein Richter darf sich während seiner Amtszeit nicht an der Gesetzgebung beteiligen. Er darf auch keine Gesetzesvorschläge einbringen.
Das schützt den Richter vor dem Einfluss von Lobbyisten und sichert die geforderte Gewaltenteilung.
14 Der Richter spricht nicht Recht, sondern leitet die Verhandlung.
Rechtsprechung erfolgt durch zwei zivile Beisitzer (Schöffen, Geschworene). Der Richter hat nur die Aufgabe, darauf zu achten, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden.
Bei Bedarf gibt er entsprechende Hinweise, z. B. auf die Möglichkeit weiterer Beweise, die Nutzung der Hinweise obliegt aber den Schöffen.

Die Schöffen kommen also zu einem Urteil oder Beschluss, das der Richter auf Gesetzeskonformität überwachen muss. Die Beisitzer brauchen nur Rechtsgefühl und Gerechtigkeitsgefühl. Das Rechtswissen (Gesetzeswissen) bringt der Richter ein.
Dadurch ist der Richter für Lobbyisten uninteressant und ist vor Beeinflussung geschützt. Somit kann der Richter das geschriebene Gesetz einhalten und braucht es nicht der, politischen Korrektness’ entsprechend auslegen.
Die Schöffen erarbeiten das Urteil mit ihrem Rechts- und Gerechtigkeitsgefühl und der Richter achtet darauf, dass dabei die Gesetze eingehalten werden.

Damit geht in der Justiz die Staatsgewalt vom Volk aus, und es ist gleichzeitig sicher gestellt, dass dabei die Gesetze eingehalten werden.



II. Schöffen

1 Schöffe kann jeder unbescholtene Bürger werden. Mindestalter 35 Jahre.
Schöffen können (wie bisher) vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.
Beschränkung der Anzahl der Kandidaten gibt es nicht. Schöffen arbeiten immer ehrenamtlich, nicht beruflich. Amtsdauer vier oder acht Jahre, evtl. freiwillig auch länger .
Vorzeitige Entlassung aus dem Ehrenamt möglich, wenn zu viele Berufungen und Beschwerden obere Instanzen und Justizministerium beschäftigen. Dies muss aber auch eine vorzeitige Entlassung des Berufsrichters bewirken können.

Berufung der Schöffen in ihr ehrenamtliches Amt genau so, wir bei den Richtern.
Damit ist sicher gestellt, dass die Schöffen über genügend Lebensreife verfügen.
Die Bürger sollen sich aus möglichst vielen Kandidaten auswählen können. Es müssen genügend Schöffen berufen werden, damit jeder nicht zu viel Zeit in das Ehrenamt investieren muss, weil er auch einen zivilen Beruf hat, dem er nachgehen muss.
Unfähige Schöffen und Berufsrichter müssen ausgeschieden werden können.

Die Bürger sollen diejenigen bestimmen, die über ihn Recht sprechen.
2 Die Schöffen werden für jeden Einzelfall einzeln durch Los bestimmt.
Es muss immer ein weiblicher und ein männlicher Schöffe sein, die nicht verwandt oder verschwägert sein dürfen.

Die Zusammensetzung der Schöffen ändert sich von Fall zu Fall.
Dadurch wird Bestechung von außen erschwert, ‚Vetterleswirtschaft’ und Seilschaften werden verhindert.

Institutioneller Befangenheit wird vorgebeugt.
3 Die Schöffen sind keine Juristen, brauchen aber Rechtsgefühl. Sie befragen die Recht suchenden, die
Angeklagten, die Zeugen, prüfen Beweise.
Mit den dabei gewonnenen Ergebnisse fällen sie das Urteil oder den Beschluss.
Die Beratung erfolgt im Gerichtssaal vor den Anwesenden.

Der Richter achtet während der Verhandlung, auch bei der Beratung auf die Einhaltung der Gesetze.
Das erfüllt den Grundsatz, dass die Staatsgewalt vom Volke aus geht.
Die Schöffen bringen ihre Erfahrung aus dem alltäglichen zivilen Leben ein, während der Richter den juristischen Teil beiträgt.

Dadurch wird „Betriebsblindheit“ in der Rechtsprechung verhindert.
4 Sind die Schöffen oder mindestens ein Schöffe und eine Partei der Meinung, dass der Richter ein Gesetz nicht dem Wortlaut entsprechend anwendet oder ein entsprechendes Gesetz falsch oder nicht anwendet, können sie den Richter ablehnen. Die Ablehnung wird protokolliert und die Verhandlung

unterbrochen.
Dieser Fall wird sehr selten vorkommen, da der Richter durch die Rechtsprechung nicht beeinflusst wird.

Ablehnung der Schöffen kann nicht erfolgen, weil der Richter darauf achtet, dass sie die geltenden Gesetze einhalten.
5 Bei Ablehnung des Richters bilden die Mitglieder einer anderen Kammer dieses Gerichts und die Mitglieder einer Kammer des nächst höheren Gerichts ein Konzil. Das Konzil wird sofort, spätestens am nächsten Arbeitstag, einberufen. Im Konzil haben die Richter und die Schöffen beider Gerichte die selben Rechte und gleiches Gewicht.
Kommt das Konzil zu dem Ergebnis, dass der Richter nicht korrekt gehandelt hat, bekommt die Kammer für dieses Verfahren einen anderen Richter.
Dieses Vorgehen bietet die höchstmögliche Sicherheit, dass die Gesetze korrekt angewendet werden.

Die gerade Zahl von Mitgliedern zwingt diese zur Meinungsbildung und schließt Abstimmung aus.
6 Das Verfahren wird innerhalb sechs Arbeitstagen fortgesetzt.
Durch Ablehnung des Richters darf ein Verfahren nicht unnötig verzögert werden.






III. Verfassungsrichter

Verfassungsgerichte überprüfen die Vereinbarkeit von Gesetzen und Hoheitsakten mit der Verfassung des betreffenden Landes oder des Bundes. Um den Rahmen dieses Denk- und Diskussionsmodells nicht noch größer werden zu lassen, wird in den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit hier nicht weiter eingegangen. Sobald ein für das Volk tragbarer Konsens für ein neues Justizsystem gefunden wurde, sollte eine Diskussion über die Verfassungsgerichtsbarkeit angeschlossen und diese dem neuen Justizsystem angepasst werden


IV. Staatsanwälte 5

1 Staatsanwälte sind Volljuristen. Sie sind Angestellte des Landes oder der Bundes. Ihre Vorgesetzten sind die zuständigen Justizminister.
Staatsanwälte haben die Interessen des Staates (der Bürger in ihrer Gesamtheit) zu vertreten. Sie brauchen einen Vorgesetzten. Das ist der Justizminister. (Der Einfluss von Lobbyisten wird dadurch erschwert, weil die Staatsanwälte von den Bürgern und nicht von ihrem amtlichen Vorgesetzten oder von Wahlmännern berufen werden.)
2 Staatsanwälte dürfen dem Volk Themen für Gesetze vorschlagen.

Darüber hinaus gehend dürfen Sie sich an der Gesetzgebung nicht beteiligen.
Staatsanwälte sind Ankläger im Interesse des Staates. Weil sie bei der Beratung und Findung des Urteils nicht mitwirken, beeinflusst das bloße Vorschlagen von Themen für Gesetze die Gerichtsverfahren nicht. Aber sie dürfen bei der Gesetzgebung nicht mitwirken, weil die Gesetze ihre Berufstätigkeit beeinflussen. Es widerspricht dem rechtstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn jemand an einem Gesetz mitwirkt,

dessen Nichteinhaltung er nachher im eigenen Interesse verfolgen könnte.
3 Ihre Berufung, Versetzung oder Entlassung bedarf der Zustimmung der Bürger per Volksabstimmung.

Sie werden öffentlich vereidigt.
Weil ihre Vorgesetzten, die Justizminister, überwiegend durch die Macht der politischern Parteien auf ihren Posten kommen, müssen die Staatsanwälte vor Partei- und Wirtschaftsdruck geschützt werden. So wie sie durch das Volk auf ihren Posten kommen, so schützt sie das Volk vor Nachteilen (Versetzung, Entlassung), wenn sie gesetzestreu nicht den Wünschen der Parteilobby entsprechend arbeiten.

Staatsanwälte haben starken Einfluss auf das, was im Justizsystem mit dem Bürger geschieht. Deshalb müssen die Bürger bei deren Berufung und Entlassung das letzte Wort haben.
4 Offene Stellen werden in einer Juristischen Zeitung, auf der Internetseite des betreffenden Justizministeriums und durch Ausgang in dem Gericht, in dem sie zu besetzen sind, ausgeschrieben.
So kann sich jeder, Juristen, die sich bewerben möchten wie auch am Geschehen in ihrem örtlichen Gericht interessierte Bürger informieren.
5 Staatsanwälte bewerben sich beim zuständigen Justizministerium um einen freien oder frei werdenden Posten.

Das Justizministerium prüft die Bewerber auf Geeignetheit. Erfüllt ein Bewerber die Bedingungen nicht, wird ihm seine Ablehnung binnen vier Wochen nach Abgabe seiner Bewerbung schriftlich mit Begründung mitgeteilt.
Das Justizministerium ist die Vorgesetzte Behörde der Staatsanwälte.
Bewerber, deren Bewerbung abgelehnt wird, sollen auch den Grund für die Ablehnung erfahren. Die Frist gewährleistet, dass Bewerbungen rasch bearbeitet werden.

Das ganze Justizsystem muss so gestaltet werden, dass es in den besten Interessen der Bürger arbeitet.







V. Die vorgerichtliche Schlichtungsinstanz (Friedensrichter

Grundsätzlich muss versucht werden, Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen. Das erfolgt beim
Friedensrichter. Dieser ist eine Vorinstanz zu ordentlichen Gerichten.


1 Dem ordentlichen Gerichtsweg wird eine Schlichtungsinstanz (Friedensrichter) vorgeschaltet, die vom Recht suchenden angerufen werden muss, bevor der ordentliche Gerichtsweg beschritten wird. 
Dadurch werden vermeidbare Gerichtsprozesse vermieden.

Streitfälle können ohne Rechtsstreit so beigelegt werden, dass auch zukünftiges Einvernehmen zwischen den jetzt  Streitenden hergestellt wird.
2 Der Friedensrichter muss unbescholten sein, zur Mediation befähigt sein und über Rechtsgefühl verfügen. Er muss nicht Jurist sein. Ein Ausbildungsweg ist nicht vorgeschrieben. Das Mindestalterbeträgt 40 Jahre.
Ein Friedensrichter muss in seiner Person Vorbild sein und vermitteln können. Weil er Frieden zwischen den Parteien herzustellen versucht und keine juristischen Urteile spricht, braucht er kein juristisches Studium, jedoch braucht er Reife und Lebenserfahrung.
3 Friedensgerichte werden in Bezirken mit etwa 10.000, jedoch nicht unter 6.000 Einwohnern installiert.

Ausnahmen sind möglich, bedürfen jedoch der Zustimmung der Einwohner der betroffenen Bezirke.
Der Friedensrichter soll seinen Bezirk kennen und soll dort bekannt sein. Er soll Bürger nah sein.

In ländlichen Gegenden sollen die Wege zum Friedensrichter nicht zu weit sein. Der Einzugsbereich soll dennoch eine große Bürgerzahl umfassen.
4 Bewerbungen und Vorschläge für Kandidaten für Friedensrichter, einschließlich der Prüfung der Geeignetheit der Kandidaten, erfolgt wie bei Richtern durch den oberstenFunktionsträger des ordentlichen Gerichts, ggfls. auch die Begründung bei Ablehnung.

Jugendliche ab 16 Jahren können bereits Vorschläge für Kandidaten einreichen.
Dadurch wird sichergestellt, dass nur Kandidaten zum Zuge kommen können, die für den Posten geeignet sind.


Dadurch werden die Jugendlichen beizeiten in das Gerichtsgeschehen einbezogen und wachsen in ihrer

Verantwortung.

5 Für Friedensrichter gilt, dass sie während ihrer Berufung zum Friedensrichter keine parteipolitische oder Lobbyarbeit verrichten und nicht als Richter oder sonstiger Angehöriger des Justizsystems tätig sein dürfen. Im Übrigen sind sie in ihren Berufstätigkeiten frei. Kandidatur bis Vereidigung und mögliche vorzeitige Entlassung durch Bürgerbegehren erfolgen wie bei Richtern der ordentlichen Gerichte am jeweiligen Einsatzort. 
Weiteres Notwendige wird in einem separaten Vertrag geregelt, der der Zustimmung der Bürger bedarf.

Dieser Vertrag wird bei Ausschreibung oder Änderung der Stelle durch 10- wöchigen Aushang vor Unterzeichnung des Vertrages im Gerichtsgebäude und an den Anschlagtafeln vor den betreffenden Bezirks-, Gemeinde- und Ortsverwaltungen und im Internet auf der Homepage des Gerichts und der Gemeindeverwaltungen veröffentlicht.
Die Neutralität der Friedensrichter darf nicht durch parteipolitische oder ideologische Einflüsse beeinträchtigt werden.
Friedensrichter sind die Vorstufe zur Justiz, und als solche darf keine Verbindung zu anderen Positionen im Justizsystem hergestellt werden können, damit keine Interessen der Justiz in das Amt des Friedensrichters einfließen können.


Mit zusätzlichen Regelungen können Arbeitsumfang, Arbeitszeit und anderes geregelt werden.


Dies dient der Information der Bürger.
6 Anwärter für das Amt des Friedensrichters stellen sich den Bürgern durch 10-wöchigen Aushang im Gerichtsgebäude und an den Anschlagtafeln vor den betreffenden Bezirks-, Gemeinde- und Ortsverwaltungen und im Internet auf der Homepage des Gerichts und der Gemeindeverwaltungen vor.
Diese Bekanntmachung umfasst neben einem Passfoto einen Text mit maximal 5.000 Zeichen, einschließlich Hin weise auf Links im Internet.
Sonstige Veröffentlichungen, Werbung in Medien, per Post, E-Mail, oder sonst im Internet oder auf sonstige Weise ist nicht zulässig.
Der Bewerber darf jedoch auf seiner Homepage einzeilig, auch farbigunterlegt und eingerahmt, auf seine Bewerbung hinweisen.

Am vorletzten Sonntag vor der Abstimmung können sich die Bewerber in einem örtlichen Schulraum oder einem anderen nicht kommerziell oder ideologisch genutzten Ort von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr (abzüglich einer Stunde Pause) den Wahlbürgern persönlich für Fragen zur Verfügung stellen.
Die Vorstellung soll seriös sein und darf nicht in eine Art Wahlpropaganda ausarten.
Alle Kandidaten sollen dieselben Möglichkeiten haben.
Die Kosten sollen gering gehalten werden.


Jeder Bürger soll die Möglichkeit haben, sich über die Kandidaten zu informieren und sie kennen zu lernen.
7 Die Vereidigung der Friedensrichter erfolgt öffentlich.
Der Vereidigungstermin findet am Sonntag nach der Abstimmung um 16.00 Uhr öffentlich im zuständigen Bezirks- oder Gemeindeamt statt. Bei großem Zuschauerandrang kann sie in einem anderen der Kommune gehörenden Gebäude oder auch im Freien stattfinden.
Die Vereidigung ist ein feierlicher Akt, an dem die Bevölkerung teilnehmen zu dürfen hat. Das demonstriert auch, dass sich der Friedensrichter allen Bürgern verpflichtet und nicht nur einem Amtsträger, der den Eid abnimmt.
8 Die Vereidigung nimmt der für den Ort zuständige Bürgermeister oder dessen Stellvertreter öffentlich vor.
Das demonstriert die Bürgernähe des Friedensrichteramtes.
9 Ein Friedensrichter bleibt bis zu seinem Ausscheiden aus Altersgründen im Amt.

Entlassung auf Grund von Bürgerbegehren oder auf eigenen Wunsch sind möglich.
Der Friedensrichter hat dadurch einen sicheren Arbeitsplatz.
Das Volk hat die Möglichkeit, sich von seinem Friedensrichter zu trennen, wenn es mit seiner Arbeit nicht zufrieden ist.
10 Friedensrichter können bedarfsabhängig stundenweise beschäftigt werden.

Befristete Berufung ist ebenfalls möglich.
Damit wird eine bedarfsgerechte Verfügung von Friedensrichtern sichergestellt.
11 Der Friedensrichter beschäftigt sich nur mit Differenzen zwischen Personen oder Personen mit Firmen oder Institutionen. Er kann nur von natürlichen Personen angerufen werden.

Bei Differenzen zwischen Firmen, Institutionen, usw. kann er nicht angerufen werden.
Bei Streitigkeiten zwischen juristischen Personen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
12 Wohnen die Streitenden nicht im selben Einzugsbereich, ist der Friedensrichter zuständig, in dessen Einzugsbereich derjenige wohnt, von dem gefordert wird.
Diese Regelung entspricht der, die bei Gerichten üblich ist. Sie hat sich bewährt. 
13 Der Friedensrichter kann jederzeit von einem oder beiden (oder mehreren) Streitenden angerufen werden. Er setzt den Schlichtungstermin so an, dass die Schlichtungsverhandlung innerhalb zehn Tagen stattfinden kann.
Jeder der Streitenden kann den Friedensrichter anrufen.


Die kurze Frist wirkt einer Eskalation des Streits entgegen.
14 Der Friedensrichter strebt eine einvernehmliche Lösung des Konflikts mit dem Ziel dauernden Rechtsfriedens an.

Die Lösung müssen die Parteien finden. Der Friedensrichter gibt keine Lösung vor, er leitet aber an, dass die Parteien befähigt werden, eine Lösung zu finden.

Die Lösung muss auf eigener Überzeugung der Parteien fußen.
Ziel des Friedensrichters ist grundsätzlich eine Lösung anzustreben, die beide Parteien soweit zufrieden stellt, dass es in dieser Sache dauerhaft keinen Streit gibt.
Nur, wenn sich die Parteien selbst auf eine Lösung einigen, kann man davon ausgehen, dass auch zukünftig in dieser Sache Einvernehmen bestehen wird.
Da ein Geschädigter ohnehin Anspruch auf Ersatz seiner Unkosten hat, muss dieser gleich mit geregelt werden.
Anfangs nicht voll einsichtige Täter werden durch ihre Arbeits- und Geldleistungen an das Opfer fast immer zur Einsicht kommen, weil sie den angerichteten Schaden dabei einschätzen lernen.

Wenn die streitenden Parteien nicht zu einer Einigung gelangen, oder, dass neuer Streit in der Sache zu erwarten ist, stellt der Friedensrichter die Erlaubnis zur Klage aus.
15 Wird Rechtsfrieden durch Überzeugung nicht erreicht, gibt der Friedensrichter die Erlaubnis, Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht einzureichen.
Erst, wenn die Parteien selbst nicht in der Lage sind, Rechtsfrieden herzustellen, werden die ordentlichen Gerichte tätig.
16 An Friedensgerichtlichen Terminen nehmen die streitenden Parteien und der Friedensrichter teil. Weitere Personen sind nicht zugelassen.

Verhandlungen beim Friedensrichter sind nicht öffentlich.
Die Parteien sollen allein und ohne Beeinflussung zur Lösung kommen. Die Streitlösung müssen sie selbst erreichen. Außerdem wird durch den Ausschluss der Öffentlichkeit die Intimsphäre geschützt.
17 Der Friedensrichter trägt weder Robe noch Uniform, sondern gutbürgerlichen zeitlosen dunklen Anzug eigener Wahl oder einen Trachtenanzug der Region.
Für Friedensrichterinnen gilt das entsprechend für weibliche Kleidung, als Zeichen des würdigen Aktes hängt er zu Beginn der Verhandlung vor den Parteien eine Amtskette (ähnlich wie Standesbeamte) um. Am Schluss der Verhandlung legt er diese vor den Parteien wieder ab.
Mit der zivilen Kleidung wird Bürgernähe und auch die deutliche Trennung zwischen Friedensrichter und einem Robe tragenden Richter eines ordentlichen Gerichts demonstriert.

Die Amtskette soll das Zeichen sein, dass der Friedensrichter, während er diese trägt, beschützend über

den Parteien steht. Bis er die Kette vor der Verhandlung anlegt und nachdem er sie am Ende der Verhandlung abgelegt hat, ist er gleichrangiger Bürger.
18 Diese Amtskette darf keine Insignien der Justiz tragen. Sie kann das Gemeindewappen tragen.
Damit wird deutlich, dass das Friedensrichteramt nicht zur Justiz gehört. Es ist eine Vorstufe zur Justiz, die erreichen soll, dass sich Parteien friedlich, ohne Justiz, einigen.
19 Alle Termine bei Friedensrichtern werden nachträglich bis zum 10. des Folgemonats veröffentlicht durch Aushang an der Anschlagtafel vor der Gemeindeverwaltung des Sitzes des Friedensgerichts, an der Anschlagtafel im Ordentlichen Gericht und auf der Homepage des Ordentlichen Gerichts.
Angegeben werden der Name des Friedensrichters, Datum und Uhrzeit des Beginns und des Ende  der Verhandlung, Verhandlungsgegenstand und Ausgang der Verhandlung.
Der Ausgang der Verhandlung wird beschrieben mit: „Differenz zuvor beigelegt“, wenn vor Beginn der Verhandlung sich die Parteien erklären, dass sie sich geeinigt haben, „Einigung erzielt“, wenn die Parteien während der Schlichtungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung des Streits gefunden haben, die auf Dauerhaftigkeit schließen lässt, oder„Klage zum ordentlichen Gericht frei“, wenn sich die Parteien nicht einigen konnten oder zu erwarten ist, dass ein neuer Streit in dieser Sache entsteht.
Das dient der Information der Bürger im Sinne eines durchsichtigen Justizsystems.

Die Bürger sollen erfahren können, worum gestritten wird und wie streitwütig oder zu friedlichen Lösungen neigend ihre Mitbürger sind.

Dabei sind die Informationen so, dass jeder in seiner Persönlichkeit geschützt ist.



Der Friedensrichter bezeichnet nur den Ausgang der Schlichtungsverhandlung.

20 Gibt der Friedensrichter „Klage zum ordentlichen Gericht frei“, können die Parteien das Verfahren vor ein ordentliches Gericht bringen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
Damit hat der Bürger die Möglichkeit am Klageweg zu seinem Recht zu kommen.

Eine Verpflichtung zur Klage besteht nicht, damit der Bürger selbst entscheiden kann, ob sich für ihn eine Klage lohnt.
21 Die Frist zur Einreichung der Klage beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann in Ausnahmefällen bis zu dreißig Jahre betragen, wenn einem Streitenden nicht früher Beweismittel zur Verfügung stehen, die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlich sind, oder wenn er aus Gründen, die er nicht selbst zu verantworten hat, das Verfahren nicht früher anstreben kann.
Die Gerichtsverfahren sollen so zeitnah wie möglich erfolgen.


Dennoch soll jeder die Möglichkeit haben, sein Recht  wahrnehmen zu können und darf nicht durch Fristen, deren Einhaltung ihm Nachteile bringt, verhindert werden.
22 Jeder Fall kann nur einmal beim Friedensrichter verhandelt werden.

Eine Rücküberweisung von einem ordentlichen Gericht an den Friedensrichter sind nicht möglich.
Der Friedensrichter ist die Vorinstanz zum ordentlichen Gericht. Ein ordentliches Gericht darf eine Sache nicht an die Vorinstanz zurück geben, weil dadurch ein Verfahren hin und her geschoben werden könnte und praktisch unendlich lang nicht zum Abschluss kommen könnte. Der Instanzenweg muss immer von unten nach oben gehen, nie umgekehrt.
23 Bei ordentlichen Gerichten sind alle  Termine öffentlich. Ausnahmen gibt es nicht.
Ist es zum Schutz von Personen, Staats-, Betriebs- oder Sicherheitsgeheimnissen notwendig, kann die Öffentlichkeit für die Zeit der entsprechenden Vernehmungen ausgeschlossen werden.

Das gilt uneingeschränkt für alle ordentlichen Gerichte und Gerichtsinstanzen.
Damit wird für den Bürger das Geschehen vor Gericht nachvollziehbar und jedermann hat die Möglichkeit, sich in Fällen, die ihn interessieren, selbst zu informieren.

Gleichzeitig werden schützensbedürftige Informationen der Öffentlichkeit nicht Preis gegeben.







VI. Ordentliche Gerichte

1 Alle Termine der Ordentlichen

Gerichte werden, sobald diese festgesetzt sind, öffentlich bekannt gegeben durch Aushang im Gerichtsgebäude und auf der Homepage des Gerichts. Angegeben werden Datum, Uhrzeit und Gerichtssaal, Streitgegenstand, die Namen der streitenden Parteien, gegebenenfalls auch deren Rechtsvertreter. Die Schöffen werden vor dem Termin nicht genannt.
Interessierten Personen wird damit die Möglichkeit gegeben,
sich über die laufenden Gerichtstermine zu informieren Termine auszuwählen, die anhören möchten.


Schöffen werden dadurch vor möglichem Einfluss Beklagter oder Kläger geschützt.
2 Bei zu erwartetem großen Besucherandrang wird das Geschehen im Gerichtssaal per Video in einen geeignet großen Raum oder in mehrere Räume übertragen.
Jeder interessierte Bürger wie auch die Medien müssen sich

direkt informieren können. Das ist für eine ungesteuerte Meinungsbildung wichtig.

3 Gerichtsverhandlungen bei ordentlichen Gerichten werden auf lösch- und veränderungsgesicherten Datenträgern automatisch aufgezeichnet. Der Datenträger nimmt alles Gesprochene während der gesamten Gerichtsverhandlung vom Anfang bis zum Ende auf.
Dadurch entfallen lange schriftliche Protokolle, und die gesamte Gerichtsverhandlung bleibt dauerhaft nachvollziehbar. (In Italien werden Strafverhandlungen auf Datenträger aufgenommen. Das hat sich bewährt.)



VII. Anzahl der Friedensrichter-, Richter-, Staatsanwaltsstellen

1 Über Erhöhung oder Reduzierung der Richter-, Friedensrichter und Staatsanwaltsstellen entscheiden die Bürger mittels Volksentscheid.

Anträge dazu können von Seiten der Justiz und von jedem Bürger eingebracht werden.
Das Volk ist der Souverän. Deshalb entscheidet auch das Volk, wenn es mehr oder weniger Richter, Friedensrichter und Staatsanwälte braucht.
2 Die Anträge für die Erhöhung oder Reduzierung der Richter- und Staatsanwaltsstellen werden an das zuständige Landratsamt gerichtet.

Die Anträge für die Erhöhung oder Reduzierung der Friedensrichterstellen werden an die zuständige Gemeindebehörde gerichtet.
Die Anträge gehen immer an die Behörde, die für die Durchführung der lokalen Volksentscheide zuständig ist.



VIII. Verfahren in Strafsachen

1 In Fällen einfacher Vergehen, und wenn niemand und keine Sache ge- oder beschädigt wurde, erteilt die Polizei oder der Staatsanwalt eine Verwarnung.

Auf Bußgeld und Gebühren soll verzichtet werden, wenn es sich bei dem Täter mutmaßlich um einen einzelnen Verstoß handelt oder dieser glaubhaft macht, dass dies ein einzelner Verstoß war.
Das ist in diesen Fällen angemessen. Das entlastet das Justizsystem und entspricht der Rolle der Polizei als Freund und Helfer.
2 In Wiederholungsfällen, bei schweren Verstößen, sowie wenn niemand bzw. keine Sache geschädigt/beschädigt wurde, verhängt der Staatsanwalt nach einer Befragung des Täters Bußgeld/Gebühren.

In weiteren Wiederholungsfällen gibt der Staatsanwalt die Sache an das ordentliche Gericht weiter.
Das entlastet die Richter von einfachen Routineaufgaben.


Da bei Wiederholungstätern Erziehung wichtig ist, die mit Bußgeld nicht erreicht werden kann, muss sich ein ordentliches Gericht mit Richter und Schöffen damit beschäftigen.
3 In Fällen, in denen Verstöße in einer besonderen Notsituation erfolgten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen bei Notfahrt ins Krankenhaus durch Privatperson, Falschparken zur Hilfeleistung) stellt der Staatsanwalt das Verfahren ohne Kosten ein.
Sind Verstöße durch Notsituationen bedingt, darf derjenige, der geholfen hat, nicht zusätzlich belastet werden.
4 Der mit Buße und Gebühren Belegte kann gegen einen ihn belastenden Bescheid des Staatsanwalts beim zuständigen Gericht Beschwerde einlegen.
Der Beschwerdeweg steht jedem offen, der durch eine Entscheidung eines Gerichts beschwert wurde.
5 Wurde eine Person oder wurden Personen geschädigt oder verletzt oder eine Sache beschädigt, zerstört oder entwendet, wird diese zuerst vor einem Friedensrichter verhandelt. Bei mehreren mutmaßlichen Tätern werden diese einzeln terminiert.
Es hat sich gezeigt, dass Haft- und Geldstrafen allein wenig geeignet sind, Täter nachhaltig zur Einsicht zu bringen. Es darf auch nicht Aufgabe der Strafjustiz sein, unter dem Begriff ‚Sühne’ Rache zu nehmen, sondern sie hat zuvörderst auf Wiedergutmachung beim Opfer und seinen Angehörigen hinzuwirken.
Es gilt der Grundsatz ‚Wiedergutmachung vor Strafe’.
Strafe ist nur soweit notwendig, wie die Belastung des Täters durch die Wiedergutmachung keine ausreichende erzieherische Wirkung verspricht.

Wer etwas angerichtet hat, und den Schaden von sich aus wieder gut macht, ist einsichtig; Eine Wiederholungstat ist unwahrscheinlich.
6 Gegebenenfalls wird der Angeklagte aus der U-Haft vorgeführt und bei Gefahr oder auf Gesuch des Friedensrichters von Justizbeamten bewacht.
Die Sicherheit des Friedensrichters und anderer Personen muss gewährleistet sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schlichtungszimmer normalerweise in einem Büro- oder Mietshaus untergebracht ist. (Nicht im Gerichtsgebäude, weil der Friedensrichter nicht zum Gericht gehört, sondern eine Vorstufe dazu ist! Außerdem gibt es Friedensrichter auch in Orten, die nicht Gerichtsort sind.)
7 In schwierigen Fällen, in denen die Opfer Traumatisiert sind, z. B. schwere Körperverletzung, Tötungsdelikt, Geiselnahme, mutmaßlich besonders schwere Schuld des (mutmaßlichen) Täters steht dem Friedensrichter ein geeigneter Psychologe bei. (Der Psychologe muss mindestens 15 Jahre Berufserfahrung haben und medieren können.)
Friedensrichter kommen aus verschiedenen Berufen und verfügen nicht unbedingt über ausreichend tiefgehende Erfahrung, die vor allem bei stark Traumatisierten notwendig ist. Auch Täter können so traumatisiert sein, dass sie auf Grund ihres Traumas für eine Lösung nicht offen sind, ohne dass sonst entsprechend schlechte Neigungen vorhanden sind.
Da eine Bestrafung der Täter den Opfern nur selten ausreichend Genugtuung bringt und ihm in keiner Weise hilft, dürfen keine Anstrengungen unterbleiben, die geeignet sind, Opfer und Täter soweit zu bringen, dass sie ohne Aggressionen sich begegnen und miteinander reden können.

Zu bedenken ist auch, dass (Haft-)Strafen, wenngleich sie dem Geschädigten nichts nützen, in vielen Fällen die unschuldigen Familienangehörigen des Täters belasten.
8 Der Friedensrichter klärt nicht die Schuldfrage oder das Strafmass, sondern versucht, so weit möglich, Einigungs- und Wiedergutmachungsbereitschaft der Angeklagten mit den Opfern zu ermitteln und gegebenenfalls zu fördern.
Mit seiner Arbeit in Strafsachen trägt der Friedensrichter dazu bei, die folgenden Strafverfahren zu entschärfen. Rechtliche Klärung der Schuldfrage und Bemessung des Strafmasses sind Aufgabe des ordentlichen Gerichtes.
9 Ist der Täter reuig und zur Wiedergutmachung bereit, versucht der Friedensrichter, dass Opfer und Täter so weit kommen, dass sie sich ohne Aggressionen verständigen können.
Der Friedensrichter versucht zu erreichen, dass Schädiger und Geschädigter sachlich miteinander reden und einvernehmliche Lösungen erreichen können.

Dazu muss zwischen Täter und Opfer und dessen Angehörigen ein Verhältnis erzeugt werden, das Rache- und Hassgefühle nicht mehr aufkommen.
10 Wird die Belastung insbesondere für den Geschädigten zu groß, setzt der Friedensrichter zeitnah (binnen 7 Tagen) einen zweiten Termin an.
Wenn beim ersten Termin ein Psychologe mit tätig war, oder sich zeigt hat, dass dieser zur psychischen Entlastung hilfreich ist, wird dieser zum zweiten Termin geladen.

Der Psychologe sorgt nur für die Vermeidung, bzw. Minimierung psychischer Ausfälle und fördert gegenseitiges Verständnis. Den Konsens müssen der Geschädigte und der Schädiger selbst erarbeiten.
Da ein Psychologe nur in besonders schweren Fällen involviert wird, kann sein Einsatz sehr notwendig sein, wenn Täter und Opfer sich begegnen und miteinander ein Ziel erarbeiten sollen.


In Fällen, in denen der Geschädigte durch die Tat besonders belastet wurde, stellt seine Mitarbeit zur Konsensfindung eine weitere Belastung dar. Aber ohne seine Mitarbeit kann kein Konsens erreicht werden. Hier ist der Psychologe besonders gefordert.
11 Wird auch beim zweiten Termin keine Einigung erreicht, gilt der Vermittlungsversuch als gescheitert.

Der Fall geht dann an ein ordentliches Gericht.
Die Aufgabe des Friedensrichters endet, wenn die Parteien zu keinem Konsens finden. Anordnung oder Vermittlung psychotherapeutischer oder anderer Behandlung gehört nicht zur Aufgabe des Friedensrichters.
12 Bei mehreren Angeklagten werden zu einem zweiten Termin nur diejenigen geladen, die Reue zeigen und zur Wiedergutmachung bereit sind.
Der Friedensrichter hat nur die Aufgabe Frieden zwischen den Parteien herzustellen.

Weist jemand die Schuld von sich, weil er zu Unrecht beschuldigt wird, oder konnte im ersten Termin auch mit Hilfe des Psychologen kein Ansatz zur Reue festgestellt werden, ist auch bei einer weiteren Güteverhandlung keinen Fortschritt zu erwarten.
13 Behauptet ein Beschuldigter, nicht an der Tat beteiligt gewesen zu sein, und ist kein Psychologe anwesend, werden er sowie der Geschädigte zu einem Termin geladen, bei dem auch der Psychologe anwesend ist.

Bei der Gegenüberstellung versuchen der Friedensrichter und der Psychologe zu klären, ob eine Verwechslung der beschuldigten Person vorliegt.
Das dient dazu, ungerechtfertigte Klagen gegen zu Unrecht Beschuldigte zu vermeiden.

Das entlastet die ordentlichen Gerichte.
14 Die Psychologen werden im Bedarfsfall beauftragt und nach Zeitaufwand beim Friedensrichter oder beim ordentlichen Gericht bezahlt.
Die Psychologen können selbständig tätig sein oder bei einerInstitution arbeiten. Ihr Einsatz bei Gericht muss sich auf notwendige Fälle beschränken.
15 Der Psychologe darf nicht dazu dienen, Unzulänglichkeiten des Richters oder des Friedensrichters auszugleichen.
Der Einsatz eines Psychologen muss begründeten Ausnahmefällen vorbehalten werden, damit verhindert wird, dass sich weitere Professionen in das Justizsystem involvieren.
16 Räumt der Beschuldiger eine Verwechslung, bzw. Falschbeschuldigung ein, geht der Termin sofort in eine Vermittlungsverhandlung über.
Erzielen die Parteien Einigkeit, dass der falsch Beschuldigte dem Beschuldiger die Tat nachsieht und ggfls über eine Wiedergutmachung des geschädigten Rufs, und auf welche Weise die dem zu Unrecht Beschuldigten entstandenen Kosten geregelt werden, gibt der Friedensrichter ein Ergebnisprotokoll an die Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt stellt das Verfahren ein.

Damit ist der Fall erledigt.
Das gibt dem Beschuldiger die Möglichkeit, seinen Fehler zuzugeben.

Einigt er sich mit dem zu Unrecht Beschuldigten, kann er ein Strafverfahren gegen sich vermeiden.
17 Bleibt die Beteiligungsfrage ungeklärt, wird die Beteiligungsfrage von dem ordentlichen Gericht geklärt, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Weil der Friedensrichter nur für von den Parteien erreichte einvernehmliche Lösungen zuständig ist, muss ein ordentliches Gericht notwendige Vernehmungen und Nachforschungen vornehmen.
18 Stellt das das ordentliche Gericht fest, dass eine Verwechslung der Person vorliegt, stellt es das Verfahren gegen den zu Unrecht Beschuldigten ein und klärt die Frage des Trägers der dem Beschuldigten entstandenen Kosten. 
Wenn jemand zu Unrecht beschuldigt wurde, sind ihm die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
19 Stellt das ordentliche Gericht fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich falsch beschuldigt wurde, stellt es das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Es wird ein Strafverfahren gegen den Verleumder eröffnet und die zu Unrecht entstandenen Kosten sowie die Verfahrenskosten werden dem Verleumder auferlegt. Eine Überweisung an den Friedensrichter ist nicht möglich.
Wenn jemand vorsätzlich beschuldigt wurde, sind ihm selbstverständlich die ihm entstandenen Kosten zu ersetzen.

Derjenige, der vorsätzlich jemanden beschuldigt, hat für die Kosten des Beschuldigten und auch für die Kosten des Gerichtsverfahrens aufzukommen. Eine Belastung der Staatskasse muss ausgeschlossen sein. Dadurch trägt die Kosten der Verursacher. Das wirkt erzieherisch.
20 Bei Wiederholungstaten und schweren Straftaten gibt der Friedensrichter ein Ergebnisprotokoll, und wenn Einigung nicht erzielt wird, auch darüber ein Kurzprotokoll an das ordentliche Gericht zur weiteren Entscheidung weiter.
Auch bei Wiederholungstaten und schweren Straftaten geht Wiedergutmachung vor Strafe. Bezüglich Wiedergutmachung können sich Gechädigter und Schädiger beim Friedensrichter einigen. In welchem Umfang eine Strafe notwendig ist, entscheidet danach ein ordentliches Gericht.
21 Das Ergebnisprotokoll oder das Kurzprotokoll bei Nicht-Einigung ist von den beteiligten Parteien, vom Friedensrichter, und wenn ein Psychologe involviert ist, auch von diesem zu unterschreiben. Jeder Beteiligte erhält eine Kopie des unterschriebenen Protokolls. Das Original verbleibt beim Friedensrichter.
Das dient der zweifelsfreien Absicherung der Protokolle.
22 Das ordentliche Gericht bezieht das Ergebnisprotokoll bei der Festsetzung des Strafmasses ein.
Bei Reue und Wiedergutmachung kann die zu erwartende Strafe milde ausfallen. Das motiviert auch zur Wiedergutmachung.
23 Das Gericht kann die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn dadurch die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens oder Wiedergutmachungsleistungen an das Opfer oder seine Angehörigen durch den Schädiger ermöglicht oder beschleunigt werden. Wenn das Opfer eine Bestrafung des Täters nicht möchte, soll auf eine Bestrafung verzichtet, oder in schweren oder Wiederholungsfällen diese zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das ist im Sinne von ‚Wiedergutmachung ist wichtiger als Strafe.
Die Wiedergutmachung durch den Täter kann durch Zahlung einer Entschädigung oder Arbeitsleistung zu Gunsten des Geschädigten erfolgen, oder auch auf eine andere Art, die geeignet ist, dem Geschädigten in angemessener Weise zu  helfen und ein gutes Einvernehmen zwischen Täter und Opfer zu bewirken.

Wichtig ist, dass der Täter seine Schuld einsieht und selbst mit allen ihm möglichen Mitteln dazu beiträgt, den Schaden soweit möglich wieder gut zu machen.
24 Wiedergutmachungsleistungen sind vom Schädiger direkt an den Geschädigten, oder falls dieser verstorben ist, an seine Angehörigen zu erbringen.
Wiedergutmachungsleistungen haben einen höheren Erziehungswert, wenn Täter und Opfer zu diesem Zweck in Kontakt sind.
25 Ersatzleistungen, z. B. Zahlungen an die Staatskasse oder an gemeinnützige Vereine o. dgl. als Ersatz für Wiedergutmachungsleistungen sind nur zulässig, wenn Wiedergutmachungsleistungen nicht möglich sind, z. B. wenn das Opfer und seine Angehörigen verstorben sind.
Ersatzleistungen können nicht zur Wiedergutmachung beitragen,
26 Die Bewährungszeit muss mindestens so lange dauern, bis die bestmögliche Wiedergutmachung erreicht ist.
Die entsprechend lange Bewährungszeit gibt dem Opfer Sicherheit, dass der Täter die Wiedergutmachung nicht vorzeitig abbricht. Für den Täter ist sie eine wirksam  Erziehungsmaßnahme
27 Das Gericht kann weitere Bewährungsauflagen verfügen, wenn diese der Sicherheit, der besseren Wiedergutmachung oder der Festigung eines dauerhaft guten Einvernehmens zwischen Täter und Opfer dienen.
Diese Auflagen ermöglichen Sicherheit für den Geschädigten und die Mitbürger, bewahren den Täter weitere Straftaten zu begehen. Sie wirken erzieherisch auf den Täter.
28 Kein Gericht darf eine Sache an den Friedensrichter zurückverweisen.
Das sichert die Position des Friedensrichters als Vorstufe zum ordentlichen Gericht. Außerdem beugt das Verfahrensverlängerung vor.
29 Im danach beim ordentlichen Gericht stattfindenden Termin ist die schwere, bei mehreren Tätern auch der Anteil der Schuld zu ermitteln und das Strafmaß festzusetzen, wobei das Ergebnis beim Friedensrichter mit berücksichtigt wird.
Das Gericht spricht zwei Straffmaße aus:

Ein mildes, in das die Wiedergutmachungsbereitschaft und gegebenenfalls eine ganz oder teilweise erfolgte Wiedergutmachung eingeflossen ist, und ein zweites Strafmaß, das wesentlich empfindlicher ist, das vollzogen wird, wenn der Verurteilte die versprochene oder ihm auferlegte Wiedergutmachung nicht erfüllt oder rückfällig wird.
Eine hohe Strafe, wenn der Schädiger sich nicht bemüht, den von ihm angerichteten Schaden wieder gut zu machen und geringe Strafe oder Verzicht auf Strafe, wenn der Schädiger sich redlich bemüht, den von ihm angerichteten Schaden wieder gut zu machen, entspricht dem Grundsatz ‚Wiedergutmachung vor Strafe’, wirkt erzieherisch, auch als Prävention auf mögliche andere Täter.














30 Der mit Busse und Gebühren Belegte kann gegen den ihn belastenden Bescheid des Staatsanwalts beim zuständigen Gericht Beschwerde einlegen.


Der von einem Gericht Verurteilte kann bei dem übergeordneten Gericht gegen das Urteil Beschwerde einlegen.

Jedermann hat das Recht sich zu wehren, wenn er meint, dass ihm durch ein auferlegtes Bussgeld, ein Urteil oder einen Beschluss Unrecht zugefügt worden ist. 



31 Eine Rücküberweisung des Falles an eine untere oder die selbe Instanz gibt es nicht. Rechtsmittel sind immer bei der nächst höheren Instanz einzulegen, die den Fall dann terminiert und verhandelt.
Das dient der Zielstrebigkeit, damit kein Verfahren hin- und her geschoben wird.


IX. Jugendstrafrecht

1 In Fällen einfacher Vergehen, und wenn niemand und keine Sache ge- oder beschädigt wurde, erteilt die Polizei eine Verwarnung und weist die Erziehungsberechtigten auf den Rechtsverstoß hin.

Auf Bussgeld und Gebühren wird verzichtet, wenn es sich bei der Tat um einen einzelnen Verstoß handelt.
Jugendliche brauchen einen „Denkzettel“, mehr nicht. Da die Erziehung primär Aufgabe des Elternhauses ist, werden die Eltern informiert.

(Um Rückfälle bei jugendlichen Tätern bedarf es nicht härterer Strafen, sondern erziehender Massnahmen. Die sog. „Transfer Laws“ in USA haben gezeigt, dass nach dem Erwachsenenstrafrecht, also härter verurteilte jugendliche Gewalttäter eine höhere Rückfallquote aufweisen. Interessant dazu: 
http://www.ncjrs.gov/pdffiles1/ojjdp/220595.pdf 
und
 http://cclp.org/media/documents/doc_81.pdf .)
2 In Wiederholungsfällen und bei schweren Verstößen, und wenn eine Person oder ein Tier geschädigt, verletzt oder getötet wurde oder eine Sache zerstört oder beschädigt wurde, wird die Fall beim Jugendgericht anhängig.
Wenn ein „Denkzettel“ nicht ausreicht, beschäftigt sich das Jugendgericht mit dem Fall.
3 Im Jugendstrafrecht steht besteht die Kammer aus einem Richter (Jugendrichter) und zwei Schöffen (ein Mann und eine Frau, wobei einer der Schöffen Kinder- und Jugendpsychologisch fundierte Erfahrung haben muss.
Dadurch werden die besten Interessen der Jugendlichen für ihre Erziehung gewahrt.

Die Täter sollen zur Einsicht gebracht werden, dass sie sich bemühen müssen, Wertevorstellungen zu respektieren und selbst umzusetzen.
4 Die Verhandlung erfolgt in Anwesenheit des Täters/der Täter und jeweils beider Eltern/des Vormunds.
Sind ein oder mehrere Täter bereits volljährig, wird deren Tatanteil gleichzeitig verhandelt und abgeurteilt.
Ebenfalls ist der Geschädigte, bzw. die Geschädigten oder der am nahesten stehenden Angehörigen des Getöteten anwesend.

Ein Psychologe mit mindestens 15 Jahren Erfahrung im Umgang mit Problemjugendlichen nimmt beobachtend und beratend an der Verhandlung teil.
Da die Eltern primär für die Erziehung ihrer Kinder zuständig sind, sollen sie auch mit bekommen, wie sich ihr Heranwachsender bei Gericht verhält. Dieses gemeinsame Erleben doll dazu beitragen, dass die Eltern dem Jugendlichen helfen so stabil zu werden, dass er keine Rechtsverstöße mehr begeht.
Entsprechend einfühlendes Verhalten der Eltern gegenüber dem Geschädigten oder Hinterbliebenen kann auch dazu beitragen, dass die Geschädigten oder Hinterbliebenen ihr Leid leichter ertragen und Hassgefühle minimiert werden.
Der Psychologe hat im Verfahren selbst beratende Funktion, aber er soll auch den anwesenden Geschädigten oder Hinterbliebenen helfen, damit sie die Verhandlung möglichst wenig belastet ertragen.

Wenn notwendig, soll der Psychologe die Eltern des Täters auf offensichtlich gewordene Erziehungsfehler hinweisen und erklären, wie sie diese zukünftig vermeiden können.
5 Das Gerichtsverfahren bei dem ordentlichen Gericht findet an zwei Terminen statt, die 10 bis 14Tage auseinander liegen.

Im ersten Termin werden Schuldfrage und Wiedergutmachungsmöglichkeiten erörtert, im zweiten Termin werden Wiedergutmachung und Strafen für alle Täter festgesetzt.
Innerhalb dieser Zeit soll sich der beschuldigte Jugendliche´überlegen, wie und wann er den von ihm angerichteten Schaden wieder gut machen kann, und er kann, wenn möglich, mit der Wiedergutmachung beginnen.
6 Ergibt der erste Verhandlungstermin dass die Mittäterschaft des Jugendlichen oder mehrere  Jugendlicher von geringer Schuld war, kann gegen diese das Verfahren eingestellt werden. Aus erzieherischem Grund haben sie jedoch dem zweiten Termin beizuwohnen. 
Bei Bagatellsachen braucht man kein Aufwändiges Gerichtsverfahren.


Die Anwesenheit bei der Verurteilung der Mittäter und das Erkennen des Strafmasses bei den Mittätern wirken erzieherisch. 
7 Grundsätzlich steht auch beim Jugendgericht Wiedergutmachung vor´Strafe.
Dieser Grundsatz gilt im gesamten Justizsystem immer und uneingeschränkt.


X. Familien- und Vormundschaftssachen

1 In Scheidungsfällen, wenn auch um Kinder betroffen sind, Unterhalts-, Sorge- und Umgangssachen wird zuerst der Friedensrichter angerufen.
Das entlastet die ordentlichen Gerichte.
2 Wenn eine Partei das wünscht, weil sie familiäre Probleme nicht vor einem Bekannten besprechen möchte, kann ein Friedensrichter am Ort des Amtsgerichts angerufen werden.
Das gewährt das Gefühl besserer Anonymität.
3 Einfache Scheidungsfälle und solche, in denen nur Versorgungsausgleich oder / und Unterhalt festgestellt / berechnet werden muss, gehen sofort zu dem ordentlichen Gericht.
Scheidungen / Versorgungsausgleich und Unterhaltsfestsetzung sind Rechtsakte, die nicht in den Tätigkeitsbereich des Friedensrichters gehören.
4 Haben die sich Scheidenden Kinder, werden Sorgerechts- und Umgangsregelung zuerst vor dem Friedensrichter besprochen und wenn Differenzen bestehen, auf eine Einigung hingearbeitet. Die Einigung muss auf der Einsicht beruhen, dass Kinder beide Eltern brauchen, und beide Eltern die Pflicht sowie das Recht haben, verantwortungsbewusst für ihre Kinder zu sorgen.
Die Einigung hat an einem Termin zu erfolgen.
Das Ergebnis wird protokolliert und vom Friedensrichter und den Eltern unterschrieben. Ist Einigung erzielt, ist die Sache damit erledigt.

Wurde keine Einigung erzielt, geht die Sache an das ordentliche Gericht.
Dadurch werden die ordentlichen Gerichte entlastet und es wird vermieden, dass Streit um die Kinder eskaliert und die Kinder auch nach der Scheidung regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter, zu ihrem Vater und zu den anderen Verwandten haben.
5 Gerichtsverhandlungen in Familien und Vormundsachen werden auf lösch- und veränderungssichere Datenträger aufgenommen und aufbewahrt.
Das sichert die Aussagen und verhindert diesbezüglich spätere Meinungsverschiedenheiten.
6 Werden Kinder oder Erwachsene in besonderen Fällen zu ihrer Schonung nicht im Gerichtssaal sondern in einem besonderen Raum vernommen, wird dies mittels Video in den Gerichtssaal übertragen. Die Bild- und Tonaufnahmen werden gesichert aufbewahrt. Die Vernehmung erfolgt durch einen der Schöffen.
Das ermöglicht den Anwesenden, die Vernehmung zu verfolgen und schließt Übermittlungsdifferenzen aus.
7 Liegt ein schwerwiegender Grund vor, weswegen ein Sorgerechtsentzug, Umgangsbeschränkung oder Umgangsausschluss bei Kindern und Jugendlichen in Erwägung gezogen wird, wird eine Kommission gebildet, dem der Richter, beide Schöffen, ein Psychologe, ein (Kinder-)Arzt und ein Pädagoge angehören. Diese beurteilen den oder die Gründe, jeder aus seiner Sicht und versuchen eine Lösung zu finden, mit der Sorgerechtsentzug oder Umgangsausschluss vermieden werden können. Jeder Vorschlag, mit dem der Sorgerechtsentzug oder Umgangsausschluss vermieden werden kann, wird von den anderen fünf Kommissionsmitgliedern auf Realisierbarkeit und Erfolgsaussichten geprüft. Wenn alle Vorschläge als nicht realisierbar oder keine Erfolgsaussichten von den anderen fünf Kommissionsmitgliedern gesehen werden, kann das Sorgerecht entzogen und / oder der Umgang eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.

Kommt zu dem eine Lösungsmöglichkeit Vorschlagenden ein weiteres Kommissionsmitglied zu dem Schluss, dass es eine mildere Lösung als den Sorgerechtsentzug oder Umgangsbeschränkung oder - ausschluss gibt, wird diesem Vorschlag statt-gegeben und auf Grund dieses Vorschlags der Gerichtsbeschluss oder das Urteil gefällt. Das Gericht ordnet im selben Urteil oder Beschluss die Maßnahmen an, die zur Vermeidung des Sorgerechtsentzugs oder der Umgangsbeschränkung bzw. des Umgangsausschlusses notwendig sind.
Sorgerechtsentzug, Umgangsbeschränkung und Umgangsausschluss sind so schwere Eingriffe in eine Familie  und beeinflussen auch das spätere Leben, dass solche Beschlüsse nur erfolgen dürfen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die besten Interessen des Kindes zu wahren.


Die Eltern müssen die ersten Erzieher ihrer Kinder sein, und auch an erster Stelle bleiben. Bevor man die Kinder den Eltern / einem Elternteil weg nimmt, muss versucht werden, die Eltern dazu zu bringen, ihren von der Natur und vom Staat  gegebenen Erziehungsauftrag eigenverantwortlich wahr zu nehmen.
8 Liegt ein schwerwiegender Grund vor, weshalb für einen Erwachsenen ein Vormund bestellt werden soll, wird eine Kommission gebildet, der der Richter, die beiden Schöffen, ein Psychologe, ein Arzt und ein Sozialpädagoge angehören.
Diese beurteilen den Fall, jeder aus seiner Sicht und jeder versucht eine 
Lösung zu finden, mit der diese einschneidende Maßnahme vermieden werden kann. Diese Lösungsvorschläge werden mit allen Mitgliedern der Kommission diskutiert.
Wenn alle Mitglieder der Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass die Bestellung eines Vormunds für den Betroffenen die beste Lösung ist, beschließt das Gericht entsprechend.

Hat ein Kommissionsmitglied einen milderen Vorschlag, und kann dieser von den anderen Kommissionsmitgliedern nicht widerlegt werden, beschließt das Gericht nach diesem Vorschlag.
Die Bestellung eines Vormunds darf nur erfolgen, wenn dies unumgänglich ist.
9 Hat jemand vorsorgend für den Fall, dass er handlungsunfähig wird, eine Vorsorgevollmacht oder eine entsprechende Verfügung erstellt und darin eine Person genannt, so ist vom Gericht an diese Vorsorgevollmacht, bzw. Verfügung  ebunden. Ausnahme ist nur möglich, wenn diese Person verstorben ist oder selbst unter Vormundschaft steht.
Vorsorgevollmachten und Verfügungen sind von den Gerichten anzuerkennen.
10 Vom Termin der Gerichtsverhandlung, in der beschlossen wird, die Kommission zu beauftragen, bis zu dem Termin in dem auf Grund des Ergebnisses der Kommissionsmitglieder der endgültige Beschluss bzw. das Urteil erfolgt, liegen maximal zehn Kalendertage.
Dies wird der Eilbedürftigkeit, die in solchen Fällen besteht, gerecht.

Die Frist ist ausreichend für evtl. notwendige Nachprüfungen und sichten von medizinischen und anderen Befunden.
11 Für Fälle von Sorgerechtsentzug, Umgangsausschluss oder – Beschränkung und Vormundschaftssachen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Da das keine Schlichtungssachen sind, gehören diese nicht in das Arbeitsgebiet des Friedensrichters.
12 In allen Familienstreitigkeiten wird zuerst der Friedensrichter angerufen.

Es gibt nur einen Termin, in dem die (Ehe-) Partner zu einer einvernehmlichen Lösung kommen sollen. Wird diese Lösung nicht erreicht, können die Streitenden das ordentliche Gericht anrufen.
Das entlastet die Gerichte und verhindert, dass Streitigkeiten eskalieren. Einvernehmliche Lösungen tragen zur Wiederherstellung des Familienfriedens bei.



XI. Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht und andere Gerichte

1 Diese Gerichte werden ebenfalls mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt. Der Richter achtet auf die Einhaltung der Gesetze, die Schöffen sprechen Recht.
Das entspricht dem Grundsatz, des neuen Justizsystems.
2 Die Vorinstanz dieser Gerichte ist ebenfalls der Friedensrichter, bei dem sich die Parteien vorgerichtlich einigen sollen.
Wenn Einvernehmlichkeit beim Friedensrichter erzielt wird, braucht kein Gericht damit beschäftigt werden.


XII, Höhere Instanzen (außer Bundesgerichtshof)

1 Höhere Gerichtsinstanzen (z. B. Landgericht, Oberlandesgericht) werden mit zwei Berufsrichtern und drei Schöffen besetzt. Die Berufsrichter achten auf die Einhaltung der Gesetze, die Schöffen sprechen das Urteil.
Der Bedeutung entsprechend besteht eine Kammer in den höheren Instanzen aus zwei Berufsrichtern und drei Schöffen. Durch zwei Berufsrichter, die gleichzeitig auf die Einhaltung der Gesetze achten, werden Auslegungen und Rechtsbeugungen erschwert. Da das Gesetz immer für alle den selben Wortlaut hat, müssen beide Richter der selben Meinung sein. Differieren ihre Meinungen, liegt (mindestens) ein Richter falsch. Durch Diskussion (vor allen Anwesenden im Gerichtssaal) können die Richter den Fehler feststellen und falsche Auslegung oder Beugung des Gesetzes verhindern.

Während sich in erster Instanz über das Urteil einigen müssen, entscheidet in höheren Instanzen die Mehrheit. Eine gerade Anzahl von Schöffen könnte eine Urteilsfindung erschweren oder unmöglich machen, weil sie zu gleich starken verhärteten Positionen führen kann.



XIII. Bundesgerichtshof

1 Die Kammern des Bundesgerichtshofs als oberste Instanz sind mit vier Berufsrichtern und fünf Schöffen besetzt.

Die Berufsrichter achten auf die Einhaltung der Gesetze, die Schöffen sprechen das Urteil.
Bei vier Berufsrichtern ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sie falsche Verwendung des Gesetzes, falsche Auslegung oder Rechtsbeugung übersehen. Bei unterschiedlichen Auffassungen müssen sie sich vor den Anwesenden im Gerichtssaal einigen. Dies schließt Fehler in der Gesetzesanwendung praktisch aus.

Die fünf Schöffen betreiben die Urteilsfindung.



XIV. Rechtsanwälte

1 Bei allen ordentlichen Gerichten können sich die Parteien durch Rechtsanwälte unterstützen lassen.
Aufgabe der Rechtsanwälte ist, ihren Mandanten zu helfen, damit diese zu ihrem Recht kommen.
2 Abgesehen von begründeten Ausnahmefällen (z.B. unzumutbare Anreise) kann der Rechtsanwalt die Anwesenheit seiner Partei während der Verhandlung nicht ersetzen.
Jede Partei soll selbst vor Gericht erscheinen und ihren Willen repräsentieren. Der Rechtsanwalt ist nur „Gehilfe“ seiner Partei.
3 In Strafverfahren, insbesondere wenn für den Angeklagten viel auf dem Spiel steht (z. B. zu erwartende mehrjährige Haftstrafe) wird dem Angeklagten geraten, sich für seine Verteidigung einen Anwalt zu nehmen. Leistet er diesem Rat keine Folge, kann ihm das Gericht einen Anwalt stellen. Bei Bedürftigkeit übernimmt der Landkreis die Anwaltsgebühren.
Da nicht jeder Bürger seine Rechte bei Gericht kennt und auch nicht jeder Bürger sicher im Ausdruck ist, aber allen Bürgern gleiche Chancen zustehen, wird der Anwalt gestellt.
Da es keine Pflicht gibt, einen Anderen für sich sprechen zu lassen, kann sich der Angeklagte auf seinen Wunsch dennoch selbst verteidigen.

Die Aufgabe des Anwalts beschränkt sich dann darauf, den Angeklagten vor der Verhandlung zu beraten und ihm während der Verhandlung Hinweise zu geben, damit er keine Fehler macht, die ihm zum Nachteil gereichen könnten.
4 Bei allen Beratungen und bei jedem Gericht hat der Rechtsanwalt die Pflicht, vermittelnd zu wirken und Deeskalation zu vermeiden.
Der Rechtsanwalt hat versöhnlich zu helfen, Streitgründe zu bereinigen.

Aus der jetzigen aggressiven Streitkultur wird eine Kultur der versöhnlichen Problemlösung.



XV. Zivile Beistände

1 Bei Familiensachen, Vormundschaftssachen und bei Strafsachen haben Privatpersonen in allen Instanzen das Recht, bis zu zwei ihnen persönlich Vertraute als Beistände mitzubringen.

Die Beistände sind Verfahrensbeteiligte. Sie dürfen, aber müssen nicht, Kommentare abgeben, die zur Verhandlung des Falles nützlich sind.
Die Beistände dienen der Partei vor allem zur seelischen Unterstützung. Sie brauchen kein juristisches Wissen.

Sie geben den vor Gericht Stehenden das Gefühl, nicht allein zu sein. Außerdem können deren Kommentare den Schöffen helfen, den Fall besser einzuschätzen.
2 Als Beistand zur Verfügung stellen kann sich jeder, der volljährig ist und die Deutsche Sprache zumindest soweit beherrscht, dass er der Verhandlung folgen kann. 
Ein Beistand muss verstehen, was während der Verhandlung gesprochen wird.



XVI. Sicherung auf Datenträger

1 Alle Gerichtsverhandlungen und Vernehmungen werden auf veränderungssichere Datenträger aufgenommen.
Das ist sicherer als ein Diktat oder ein Protokoll, weil Übertragungsfehler ausgeschlossen werden. Bei Bedarf können Datenträger wiederholt abgespielt werden.
2 Jede Partei erhält auf Anforderung die Möglichkeit. Den Datenträger abzuhören und ganz oder teilweise zu protokollieren.
Eine Kopie dieses Protokolls wird bei den Gerichtsakten aufbewahrt.

Der Protokollierende ist dafür verantwortlich, dass mit dem Protokoll kein Missbrauch getrieben wird.
Jede Partei hat das Recht, auch später nachzuverfolgen, wie eine Verhandlung verlaufen ist und wer was gesagt hat. Das vermeidet Irrtümer.

Missbrauch der Aufzeichnungen muss vermieden werden.
3 Der Originaldatenträger wird bei den Gerichtsakten aufbewahrt und darf nicht aus dem Haus gegeben werden.
Der Datenträger darf nicht verloren gehen und muss vor Missbrauch geschützt werden.
4 Das Urheberrecht an den Datenträgern gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Beteiligten (entsprechend UrhG § 65).

Jede Kopie die angefertigt wird, wird in der Gerichtsakte verzeichnet unter Angabe von Datum, wer die Kopie angefordert hat, schriftliche Zustimmung der Beteiligten oder des Haupterbes, wer sie angefertigt hat und Empfangsbestätigung desjenigen, dem sie ausgehändigt wurde.
Das dient dem Datenschutz und wirkt Missbrauch entgegen.


XVII. Haftung und Verjährung

1 Jeder in das Justizsystem Involvierte ist für sein Handeln verantwortlich und hat für seine Fehler einzustehen.

Was in anderen Berufen auch gilt, muss auch bei der Justiz gelten. Die im Justizsystem Tätigen tragen eine ganz besonders hohe Verantwortung, weil eine falsche Anklage und ein Fehlurteil den persönlichen und den wirtschaftlichen Ruin des Betroffenen zur Folge haben können.
2 Die Verjährungszeit für alle Entscheidungen und entscheidungsrelevanten Handlungen der Justiz beträgt 30 (dreißig) Jahre.

Die 30-jährige Verjährungszeit begründet sich darin, dass durch die Justiz Geschädigte oft über viele Jahre nicht in der Lage sind, sich gegen das Unrecht zu wehren. (Kindern, denen die Eltern oder ein Elternteil entzogen wird, Regressansprüche, wenn deren Ursache erst spät beweisbar ist und Anderes.) Recht und Gerechtigkeit zu erfahren ist ein Grundrecht, das nicht durch kurze Verjährungsfristen entzogen werden darf



XVIII. Öffentliche Gesetzes- und Urteilsdatenbanken


1 Das Justizministerium des Bundes und die Justizministerien der Länder richten Datenbanken über alle geltenden Gesetze, Urteile und Gerichtsbeschlüsse ein. Diese sind jedem im Internet und in Gerichtsbibliotheken kostenlos zugänglich.
Das macht die Justiz transparenter, und jeder interessierte Bürger hat die Möglichkeit, sich zu informieren. Das gehört zu den Grundlagen in einem Rechtstaat.
2 Soweit zuJeder Interessierte, insbesondere auch ein Justizlaie, muss die Möglichkeit haben, in den Datenbanken problemlos das zu finden, was er sucht.
Das ermöglicht Betroffenen, sich mit der Rechtssituation auseinander zu setzen und seinem Rechtsanwalt konkrete Fragen zu stellen, und die Betroffenen und Interessierten können das Vorgehen ihres Anwalts, bzw. das des Gerichts nachvollziehen.r Rechtssprechung und zum Verständnis der Entwicklung notwendig, enthalten die Datenbanken die Historie zu den Gesetzen.

Jeder Interessierte soll die Möglichkeit haben, Gesetze und deren Anwendung nach zu vollziehen.

3 Die Justizministerien stellen mit den Datenbanken kostenlos eine leicht bedienbare Recherchesoftware zur Verfügung.
Jeder Interessierte, insbesondere auch ein Justizlaie, muss die Möglichkeit haben, in den Datenbanken problemlos das zu finden, was er sucht.

Das ermöglicht Betroffenen, sich mit der Rechtssituation auseinander zu setzen und seinem Rechtsanwalt konkrete Fragen zu stellen, und die Betroffenen und Interessierten können das Vorgehen ihres Anwalts, bzw. das des Gerichts nachvollziehen.

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