SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS)
Teilweise
erfolgreicher Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen
Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und vom 12. Februar 2021
Amtlicher Leitsatz:
1.
Wird die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen in einem Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht, müssen die angefochtenen
Normen genau bezeichnet und hinsichtlich jeder einzelnen Regelung
substantiiert dargelegt werden, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit
derselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird.
Dies gilt auch dann, wenn die einer landesrechtlichen Regelung
zugrundeliegende bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage angegriffen
wird. Betrifft der Begründungsmangel nur eine von mehreren angegriffenen
Normen, ist der Antrag insoweit unzulässig.