NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen

NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen
RKI-Files zeigen, die Welt wurde aus reiner Willkür ohne Evidenz syn-corona-isiert. Es drohen neue Verträge und Regeln, mit denen alles noch schlimmer als erlebt wiederholt werden kann. Der durch eine "Verzehrstudie" spätestens seit 2007 der Bundesregierung bestätigt vorliegende pandemische Vitamin D-Mangel interessiert nicht mal Grüne und Linke, aber neuartige, gentechnische Injektionen werden seit 2020 von CDU, CSU, SPD, FDP, Grünen und Linken unterstützt. Unmengen an Geld wurden sinnlos verschwendet und den Menschen Schaden zugefügt. Vieles zum Thema finden Sie bei Gloria.tv: https://gloria.tv/Felix%20Staratschek . Nur wenn viele zur NRW-Landtagswahl sonstige Parteien wählen kann der Protest fruchten. Nur wenn Sie das mit allen Bekannten besprechen und digital dafür werben, kann dies eine Massenbewegung werden. Nur wer gültig eine "Die Basis" für seinen konstruktiven Protest wählt, kann sagen, dass er keinen Anteil an dem hat, was in Landtagen und Bundestag anstellen. Wahlenthaltung und ungültige Stimmen lassen die Mächtigen alleine durch ihre eigenen gültigen Stimmen weiter agieren. Nur gültige Stimmen können diese entmachten, so dass wir es bei jeder Wahl erneut versuchen müssen und unsere Stimme gültig einsetzen. Informieren Sie sich über Die Basis https://diebasis-partei.de/ Denn mit einer Stimme für CDU, CSU, SPD, FDP, Linken, AfD und Grünen, der Wahlenthaltung oder ungültigen Stimmen haben wir alle verloren, weil das dazu dient, das die Kräfte weiter agieren, die unser Land mit Panik überziehen und den Aufbau eines menschlichen Gesundheitswesen unterlassen. Weitere Infoseiten zu Corona sind unter Videos von mir auf Bitchute verlinkt. https://www.bitchute.com/channel/jpgOUrDd3rzd/ Bitte Bild mit rechter Maustaste anklicken und neues Fenster öffnen.

Dienstag, 21. Juli 2015

Betreuungsgeld: Bundesverfassungsgericht bestraft Familien

Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

(Anmerkungen in kursiver Schrift)

Pressemitteilung Nr. 57/2015 vom 21. Juli 2015
Urteil vom 21. Juli 2015
1 BvF 2/13

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen.






https://www.youtube.com/watch?v=2bACIw-B5NI&index=3&list=PLYE3FxlSdO9Vlr4BdjxcslUCJRgZ7UroA

Hier ist schon ein großer Irrtum. Ob dem nur die Richter erliegen oder ob der bereits im Betreuungsgeldgesetz angelegt ist, weiß ich nicht. Aber das Betreuuungsgeld hat nichts mit "Fürsorge" zu tun. Es ist ein viel zu kleines Entgeld für die Leistung, die Eltern erbringen, wenn diese für ihre Kinder da sind.
Fürsorge laut Wahrig Wörterbuch: "Fürsorge: Staatlich organisierte Hilfstätigkeit für Bedürftige". Aber darum geht es hier nicht. genauso wie es selbstverständlich ist, dass man die Leistung der Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen honoriert, soll das Betreuungsgeld die Leistung der Eltern honorieren, die ihre eigenen Kinder selber betreuen. Sondern das ist die Bezahlung einer Leistung, weil diese Leistung der gesamten Gesellschaft dient. Besser wäre es gewesen, die Richter hätten beschlossen, dass ein Betreuungsgeld erst ab 500 Euro im Monat für das erste Kind konform mit dem Grundgesetz ist. (Für jedes weitere Kind könnte es einen geringeren Zuschlag geben.)  
Sachverhalt:


Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Er wendet sich gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Diese Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 € und mittlerweile 150 € pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Die Regelungen zum Betreuungsgeld sind dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen. Ein anderer Kompetenztitel kommt nicht in Betracht. Der Begriff „öffentliche Fürsorge“ ist nicht eng auszulegen. Er setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potentieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt. Dies ist beim Betreuungsgeld der Fall.

Nochmal, das Betreuungsgeld ist keine Fürsorgeleistung sondern eine familienpolitische Leistung. Es wird nicht Personen gegeben, weil die bedürftig sind, sondern weil die etwas leisten. Und hier liegt eine große Lücke im Grundgesetz vor. Denn die Familie steht laut Grundgesetz unter dem besonderen Schutz des Staates. Es gibt sogar eine Familienministerin. Aber es gibt keine Erwähnung der Familie bei der Zuständigkeitszuordnung zwischen Bund und Ländern im Grundgesetz. Der Schutz der Familie wird einmal nebulös postuliert um dann nie wieder im ganzen Grundgesetz vorzukommen.

2. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG sind jedoch nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat der Bund - u. a. im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG - das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.

a) Die Regelungen sind nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich.

aa) Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete. Das bloße Ziel, bundeseinheitliche Regelungen in Kraft zu setzen oder eine allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse zu erreichen, genügt hierfür nicht.

ab) Diesen Anforderungen genügen die Bestimmungen über ein bundeseinheitliches Betreuungsgeld nicht. Insbesondere bilden die in der Begründung des Gesetzentwurfs niedergelegten Erwägungen insoweit keine tragfähige Grundlage.

Zwar gibt es gegenwärtig nur in Bayern, Sachsen und Thüringen ähnliche staatliche Leistungen. Dies führt jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen Ländern, die solche Leistungen nicht gewähren. Ohnehin könnte das Bundesbetreuungsgeld ein bundesweit gleichwertiges Förderungsniveau von Familien mit Kleinkindern schon deshalb nicht herbeiführen, weil keine Anrechnungsvorschrift bezüglich bereits bestehender Landesregelungen existiert, so dass Eltern neben dem Bundesbetreuungsgeld in den drei genannten Ländern weiterhin zusätzlich das Landeserziehungsgeld beziehen können.

Die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ausbau der Kindertagesbetreuung von Bund und Ländern seit Jahren gefördert wird und es darum einer Alternative zur Inanspruchnahme von Betreuung durch Dritte bedürfte. Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich von Nachteilen für Einwohner einzelner Länder zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten.

Aus den Grundrechten ergibt sich - ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt Bedeutung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG entfalten könnte - nichts anderes. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, die Pflege- und Erziehungsleistung der Eltern zu unterstützen, nicht herleiten. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiet weder dem Bundes- noch dem Landesgesetzgeber, ein Betreuungsgeld zu gewähren, um eine vermeintliche Benachteiligung gegenüber jenen Eltern zu vermeiden, die einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen. Das Angebot öffentlich geförderter Kinderbetreuung steht allen Eltern offen. Nehmen Eltern es nicht in Anspruch, verzichten sie freiwillig, ohne dass dies eine verfassungsrechtliche Kompensationspflicht auslöste.

Sowas können die Richter mit ihrem tollen Einkommen leicht sagen. Wer so gut situiert ist kann sich oft nur schwer in die Lage der Eltern hineindenken. Es stimmt, Eltern die sich wegen ihrer Kinder gegen eine doppelte Erwerbstätigkeit entscheiden, müssen auf vieles verzichten. Die tun dies aber nicht um des Verzichtes willen, sondern weil die meinen, dass dies trotz des Verzichtes besser ist für ihre Kinder. Sie legen dann nicht die Hände in den Schoß, sondern erbringen dann gratis für die gesamte Gesellschaft eine Leistung, deren Früchte diese aber dann nicht ernten dürfen. Und genau hier hat das Betreuungsgeld durch eine leider viel zu geringe Anerkennung dieser Leistung die Ungerechtigkeit etwas gemildert. Man glaube doch nicht, dass alle, die eine KITA suchen das für den besten Weg halten, die Umstände zwingen viele dazu diesen Weg zu gehen. Denn die KITA wird staatlich gefördert und ermöglicht ein zweites Einkommen und später mehr Rente. Wer sich intensiv selber um die Kinder kümmert, wird in so einem System bestraft und das nun sogar mit dem Segen der Verfassungsrichter, die solche Sorgen, wie diese die normalen Familien haben anscheinend gar nicht kennen.


Dass bis heute zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung bestehen, vermag die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ebenfalls nicht zu begründen. Denn das Betreuungsgeld ist nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erhält. Vielmehr genügt die Nichtinanspruchnahme eines Platzes auch dann, wenn ein solcher vorhanden ist. Vor allem aber besteht ein einklagbarer Leistungsanspruch für den Zugang zu öffentlich geförderten Betreuungseinrichtungen, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Daher ist das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schließung einer Verfügbarkeitslücke gerichtet.

Da die Eltern, die ihr Kind in eine KRIPPE geben, indirekt staatlich gefördert werden mit bis zu 1500 Euro im Monat, kann es doch nicht verkehrt sein, im Sinne einer reduzierten Ungleichbehandlung, allen Eltern wenigstens 150 Euro zu geben. Müssten nicht die Richtern diese Ungleichbehandlung angreifen, statt das Betreuungsgeld?

Schließlich vermag auch der gesellschaftspolitische Wunsch, die Wahlfreiheit zwischen Kinderbetreuung innerhalb der Familie oder aber in einer Betreuungseinrichtung zu verbessern, für sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zu begründen. Auf die Frage, ob das Betreuungsgeld überhaupt geeignet ist, dieses Ziel zu fördern, kommt es daher nicht an.

b) Das Betreuungsgeld ist nicht zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.

ba) Der Annahme, die angegriffene Bundesregelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, steht bereits entgegen, dass sie zusätzliche vergleichbare Leistungen in einzelnen Ländern bestehen lässt, so dass eine Rechtsvereinheitlichung ohnehin nicht herbeigeführt wird. Die bundesgesetzliche Bereitstellung von Betreuungsgeld ist auch nicht zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, denn unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder haben keine erkennbaren erheblichen Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich gebracht.

Jetzt werde ich langsam zum Gernmot Hassknecht aus der Heute Schow: 

Gehts noch! Habt ihr Richter noch nie was vom Kindeswohl gehört? Die Wirtschaft muss den Menschen dienen und nicht der Mensch der Wirtschaft. Aber das wundert mich nicht. Schon beim ESM haben die Richter das Grundgesetz verraten. Der 1. Artikel des Grundgesetzes sagt: 

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt." 

Zur staatlichen Gewalt gehören auch die Gerichte. Wie konnte es dann passieren, dass die Richter eine ESM- Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing bis heute zurück gestellt haben, die zu den Folgen des ESM auf die Menschenwürde Stellung nimmt? Die Klägerin hoffte, dass die Richter hier klare Grenzen setzen, bis wohin die Interessen des ESM gehen dürfen. 

Nun wird auch beim Betreuungsgeld nichts vom Kindeswohl geschrieben, obwohl dies doch wegen Artikel 1 Grundgesetz die alles übertreffende Kernfrage sein müsste. Artikel 1 ist von der Ewigkeitsklausel geschützt. Alle anderen Regeln müssen sich dem unterordnen. Wird eine Regelung dem Artikel 1 nicht gerecht, ist die nichtig. Behandelt das Bundesverfassungsgericht nicht das Thema, ob hier Artikel 1 betroffen ist, die Menschenwürde in Form des Kindeswohls und der gesellschaftlichen Anerkennung der in den Familien erbrachten Leistungen, dann ist das Urteil nichtig. Es ist gegen die Menschen, auf Kosten einer Gruppe zu leben, deren Handeln wesentlich zur Zukunft der Gesellschaft beiträgt. 


bb) Die Erwägungen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz sind auf das Betreuungsgeld nicht übertragbar. Während dort auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Beteiligung von Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angeknüpft wurde, fördert das hier zu beurteilende Betreuungsgeld die Erwerbsbeteiligung von Eltern nicht. 

Jetzt kann ich nicht mehr so viel essen wie ich kotzen möchte! Das Betreuungsgeld soll die Eltern stützen, die sich für die Familie entscheiden. Statt aber hier die Familie gemäß Artikel 6 Grundgesetz vor der Wirtschaftslobby zu schützen, kritisieren die Richter hier, dass das Betreuungsgeld den Wirtschaftsinteressen nicht zuarbeitet. Was ist das für eine Gesellschaft, die die Erwerbsarbeit zum allein seligmachenden Kriterium erklärt?  

Insbesondere ist es weder dazu bestimmt noch ist es angesichts seiner Höhe dazu geeignet, eine private, nicht öffentlich geförderte Kinderbetreuung zu finanzieren.

bc) Auch die Erwägungen des Gesetzentwurfs zur Einführung des Elterngeldes, in dem das bundesstaatliche Regelungsinteresse vor allem auf die Arbeitsmarkteffekte elternschaftsbedingter Auszeiten gestützt wurde, sind nicht auf das Betreuungsgeld übertragbar. Das Elterngeld stellt mit einer Höhe von 67 % des vorherigen Einkommens einen erheblichen Faktor für die Frage einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dar. Dass das Betreuungsgeld mit einer monatlichen Zahlung von 150 € geeignet wäre, einen auch nur annähernd ähnlichen Unterbrechungseffekt zu entfalten, ist nicht erkennbar.

Hallo ihr Richter! ist das ein Grund das Betreuungsgeld zu verhindern? Zu wenig ist noch immer besser als gar nichts! es ist wenigstens ein erster Schritt! Außerdem soll das Betreuuungsgeld gar nichts auslösen, es soll die Realität anerkennen, das nämlich viele Eltern diese Leistung freiwillig gratis bringen und diese Leistung unsere Gesellschaft erhält und daher auch in einer gerechten Gesellschaft gefördert werden sollte.

c) Auch die Überlegung, das Betreuungsgeld sei im Verbund mit dem Kinderförderungsgesetz kompetenzrechtlich als Ausdruck eines Gesamtkonzepts zu betrachten, vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht zu begründen.

aa) Will der Bundesgesetzgeber verschiedene Arten von Leistungen der öffentlichen Fürsorge begründen, muss grundsätzlich jede Fürsorgeleistung für sich genommen den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG genügen.

Der hier zu entscheidende Fall lässt davon keine Ausnahme zu. Die angegriffenen Regelungen genügen nicht deshalb den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG, weil sie in solch untrennbarem Zusammenhang mit anderen bundesrechtlich geregelten Förderinstrumenten stünden, dass sich deren Erforderlichkeit ausnahmsweise auf die angegriffenen Regelungen erstreckte. Die Regelungen des Kinderförderungsgesetzes verlören nichts von ihrer Tragfähigkeit, wenn das Betreuungsgeld entfiele. Auf die Frage, ob die Erwähnung des Betreuungsgeldes bereits im Kinderförderungsgesetz belegt, dass schon dort ein Gesamtkonzept zur Förderung der Betreuung von Kleinkindern angelegt war, kommt es deswegen nicht an. Mit dieser Absichtserklärung des Gesetzgebers wird zwar eine konzeptionelle Verbindung der Regelungen dokumentiert. Maßgeblich ist aber nicht die konzeptionelle Verbindung, sondern die objektive Untrennbarkeit der Regelungen, an der es hier fehlt.

bb) Aus der Prärogative des Bundesgesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Sie bezieht sich insbesondere auf die Einschätzung und Bewertung tatsächlicher Entwicklungen und erstreckt sich auch auf eine Prärogative für Konzept und Ausgestaltung von Gesetzen, was einschließt, eine Verbindung zwischen eigenständigen Instrumenten der Fürsorge herzustellen. Dies bedeutet jedoch keine vollständige Freistellung von verfassungsrechtlicher Kontrolle, ob eine Regelung im Rahmen eines regulatorischen Gesamtkonzepts des Bundesgesetzgebers erforderlich ist. Dem Bundesgesetzgeber hier eine nicht justitiable Verknüpfungskompetenz zu überlassen, verbietet sich nicht zuletzt angesichts der Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 2 GG. Könnte er kraft politisch gewollter Verklammerung eine Kompetenz begründen, hätte er die tatbestandlichen Voraussetzungen selbst in der Hand. Dies wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 1994 durch die Reform des Art. 72 Abs. 2 GG ausschließen.

3. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Vorschriften mit den Grundrechten vereinbar sind, bedarf keiner Antwort, weil die Bestimmungen wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz nichtig sind.

Müsste es nicht jenseits der Gesetzgebungskompetenz auch pragmatisches Kriterium geben? Ist die Inanspruchnahme des Betreuungsgeldes nicht Beweis genug, dass es gewünscht ist? Da bei uns die Möglichkeiten der direkten Demokratie auf Bundesebene fehlen, wäre doch auch die Nutzung einer Regelung ein wichtiger Gradmesser. Der gesellschaftliche Nutzen sollte wichtiger sein, als die formaljuristische Bewertung der Entstehung eines Gesetzes. Ist denn einem Bundesland ein Schaden entstanden durch das Betreuungsgeld? Oder hat die leicht gestiegene Kaufkraft vieler Familien nicht vielleicht sogar vielen Ländern geholfen. 

Fakt ist, dass vielen linken Ideologen die Familie ein Dorn im Auge ist. Deshalb wird nicht die Familie gefördert, sondern Familienersatzstrukturen. Die Eltern sollen noch Kinder produzieren und denen eine Schlafstätte geben, aber die Entwicklung der Kinder soll möglichst lange außerhalb der Familie stattfinden, damit die Kinder und Jugendlichen möglichst intensiv den rot-grünen Bildungsplänen ausgesetzt werden können. 

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