NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen

NRW-Landtagswahl 2021: Gegen nächsten Lock-Down Stimme gültig für "Die Basis" einsetzen
RKI-Files zeigen, die Welt wurde aus reiner Willkür ohne Evidenz syn-corona-isiert. Es drohen neue Verträge und Regeln, mit denen alles noch schlimmer als erlebt wiederholt werden kann. Der durch eine "Verzehrstudie" spätestens seit 2007 der Bundesregierung bestätigt vorliegende pandemische Vitamin D-Mangel interessiert nicht mal Grüne und Linke, aber neuartige, gentechnische Injektionen werden seit 2020 von CDU, CSU, SPD, FDP, Grünen und Linken unterstützt. Unmengen an Geld wurden sinnlos verschwendet und den Menschen Schaden zugefügt. Vieles zum Thema finden Sie bei Gloria.tv: https://gloria.tv/Felix%20Staratschek . Nur wenn viele zur NRW-Landtagswahl sonstige Parteien wählen kann der Protest fruchten. Nur wenn Sie das mit allen Bekannten besprechen und digital dafür werben, kann dies eine Massenbewegung werden. Nur wer gültig eine "Die Basis" für seinen konstruktiven Protest wählt, kann sagen, dass er keinen Anteil an dem hat, was in Landtagen und Bundestag anstellen. Wahlenthaltung und ungültige Stimmen lassen die Mächtigen alleine durch ihre eigenen gültigen Stimmen weiter agieren. Nur gültige Stimmen können diese entmachten, so dass wir es bei jeder Wahl erneut versuchen müssen und unsere Stimme gültig einsetzen. Informieren Sie sich über Die Basis https://diebasis-partei.de/ Denn mit einer Stimme für CDU, CSU, SPD, FDP, Linken, AfD und Grünen, der Wahlenthaltung oder ungültigen Stimmen haben wir alle verloren, weil das dazu dient, das die Kräfte weiter agieren, die unser Land mit Panik überziehen und den Aufbau eines menschlichen Gesundheitswesen unterlassen. Weitere Infoseiten zu Corona sind unter Videos von mir auf Bitchute verlinkt. https://www.bitchute.com/channel/jpgOUrDd3rzd/ Bitte Bild mit rechter Maustaste anklicken und neues Fenster öffnen.

Donnerstag, 23. August 2012

Inhaltsverzeichnis der Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing

Nach und nach stelle ich die Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing auf meine Europaseite. Die vollständige Klage kann hier bereits gelesen und ausgedruckt werden: Netzwerk Volksentscheid

Dies ist die einzige Klage die  durch einen Beschluss vom Bundesparteitag der Ökologisch Demokratischen Partei (ÖDP) unterstützt vom April 2012 unterstützt wird. Für weitere Initiativen liegt so ein Beschluss durch das höchste Gremium der ÖDP nicht vor.

Mein Ziel ist es, dass die Klage bekannter wird und auch selektives Lesen möglich wird sowie die Verlinkung der einzelnen Abschnitte der Klage.

Hier sind weitere links im ÖDP- Forum genannt, wo sie über die Reusingklage Informationen erhalten.


Links zu den Inhalten dieser Klage (Unterseiten der Homepage):
(Die Links sind immer unter den Überschriften(-Gruppen), zu denen diese führen.)

Inhaltsverzeichnis der Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing:
1. Eilanträge:
I.2 Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten und gegenüber der Bundesregierung
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2. Eröffnung und Einleitung:
I. Anträge und Schweigepflichtentbindung
I.1 Anträge zum Zustimmungsgesetz (Drucksache 17/9046) zum Fiskalpakt, zum Zustimmungsgesetz (Drucksache 17/9045) zum ESM und zum Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV (Drucksache 17/9047) sowie zum StabMechG (Drucksache 17/9145), zum ESM-Finanzierungsgesetz (Drucksache 17/9048) und zum Gesetz zur Änderung des Bundesschulden-wesengesetzes (Drucksache 17/9049)
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I.3 Antrag auf mündliche Verhandlung

I.4  Schweigepflichtentbindung und diskursive Entfaltung
I.4.1 Schweigepflichtentbindung
I.4.2 Diskursive Entfaltung
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I.5 Vertretung für die mündliche Verhandlung
I.5.1. Begründung des Antrags auf mündliche Verhandlung
I.5.2. Antrag auf Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
I.5.3. Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs
I.5.4. Voraussetzungen für die Zulassung einer anderen Person als Vertretung in der mümdlichen Verhandlung
I.5.5 Tatsbestandsmerkmal der Gefährdungslage für Grund- und Menschenrechte
I.5.6. Mißverhältnis zwischen finanziellem Aufwand und benötigter Leistung
I.5.7. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin für ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung
I.5.8. Fehlen geeigneter Menschenrechtsanwälte in Deutschland
I.5.9. objektive Sachdienlichkeit der gemeinsamen Vertretung der Beschwerdeführerin für die mündliche Verhandlung durch sich selbst und ihren Ehegatten Volker Reusing
I.5.10 Antrag auf gemeinsame mündliche Verhandlung mit den anderen zulässigen Verfassungsbeschwerden
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I.6 Zu Aufbau und Gründen für den Umfang dieser Verfassungsbeschwerden


II. Zulässigkeit der Anträge und Begründung der einstweiligen Anordnung,Umfang der Verfassungsbeschwerde
II.1  Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden dem Grunde nach
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II.2 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden dem Zeitpunkt nach sowie Begründung der Anträge auf einstweilige Anordnung
II.2.1 Gesetzgebungsverfahren für die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag sowie für das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG
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II.2.2  Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG ; Art. 8 AEMR i. V. m. Art. 25 GG,Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 2 lit. c UNO-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 25 GG, Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG,Art. 79 Abs. 3 GG )
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II.2.3 Zeitpunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden 

II.2.4 Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf einstweilige Anordnung

II.3  Umfang der Verfassungsbeschwerden

II.4.1 Begründung für die Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG)

II.4.1.1  Höhe der Auflagen, Bankenrettung und Spekulationsförderung
II.4.1.2  IWF-artige Strenge
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II.4.1.3  Universelle Menschenrechte

II.4.1.4  ESM + EFSF

II.4.1.5  Stabilitäts- und Wachstumspakt und Ungleichgewichtsverfahren

II.4.1.6  Fiskalpakt

II.4.1.7  Haushaltsmäßige Überwachung sowie EU-Verordnung 2011/0276 (COD)

II.4.1.8  Erweiterte Zusammenarbeit und gescheiterte erweiterte Zusammenarbeit

II.4.1.9  Euro-Austritt
II.4.1.10  Volksabstimmungen
II.4.1.11 Gesetz zur Änderung des BschuWG
II.4.1.12 Art. 136 Abs. 3 AEUV („kleine Vertragsänderung“) 
II.4.2  ein wichtiger Vorgang
II.4.3 unzumutbare Risiken durch §93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG müssen minimiert werden
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II.5  zur formalen Bedeutung von Art. 38 GG
II.6 die Bedeutung des Urteils vom 07.09.2011 für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden vom Zeitpunkt her
II.7 Ergebnisse des Urteils vom 07.09.2011 zum formalen Vorgehen gegenüber ultra-vires
II.8 Das Bundesverfassungsgericht macht keine Politik – Gewaltenverschränkung ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Intensität des gerichtlichen Eingriffs
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III. die Verfassungswidrigkeit der kleinen Vertragsänderung, und was nun stattdessen vorgesehen ist
III.1 die „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV)
III.1.1 die Blankettartigkeit des neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV und der Begriff der Stabilitätsunion
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III.1.2 das Zustimmungsgesetz zu 136 Abs. 3 AEUV
III.2 Ergebnisse des Lissabonurteils zum Verbot von Blankett-Ermächtigungen; begrenzte Einzel- ermächtigung und Integrationsverantwortung
III.3 zur Falschanwendung von Art. 48 Abs. 6 EUV
III.3.1 ultra-vires – Verstoss von Art. 136 Abs. 3 AEUV wegen Ausweitung der Zuständigkeiten der EU mittels des dafür nicht zulässigen vereinfachten Änderungsverfahrens (Art. 48 Abs. 6 EUV) Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kommt zu falschen Schlussfolgerungen zu Art. 48 Abs. 6 EUV wegen unvollständiger Betrachtung und wegen kritikloser Haltung gegenüber der EU-Kommission; Vorenthalten der beiden kritischen Gutachten gegenüber dem Volk
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III.4 Überhöhung der Strenge
III.5 Warum die Verfasssungsbeschwerden gegen dieses Zustimmungsgesetz und nicht erst gegen die EU-Verordnungen, welche auf der Blankett-Ermächtigung aufbauen sollen, eingelegt wurden
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III.6 Ultra-vires im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2010 (Reaktion des Bundesverfassungsgerichts auf das Mangold-Urteil)
III.6.1 Keine Relevanz des Urteils vom 06.07.2010 im Hinblick auf Blankett-Ermächtigungen
III.6.2. Offensichtlichkeitshürde und Hürde der bedeutsamen Verschiebung des Machtgefüges
III.6.3 Offensichtlichkeitshürde und Hürde der bedeutsamen Machtverschiebung erfüllt
III.6.4. Der EUGH und die universellen Menschenrechte
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III.7 Offensichtlichkeit der persönlichen Betroffenheit durch Auflagen, Empfehlungen, Durchsetzungsmaßnahme, iwf-artige Strenge etc. bei ESM, Fiskalpakt sowie EFSF-Rahmenvertrag und StabMechG - und warum das noch nicht im Urteil vom 07.09.2011 entschieden wurde
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III.8 Der Euro-Austritt

III.9 Das grundsätzliche völkerrechtliche Rückwirkungsverbot

III.10 Begründung zur Erforderlichkeit von Volksabstimmungen zu Änderungen des EU-Primärrechts und zu intergouvernementalen Vereinbarungen sowie von Volksbegehren zur Rückholung einzelner Kompetenzen gegenüber der EU
III.10.1 Zu Volksabstimmungen auf Bundesebene im Allgemeinen
III.10.2 Erforderlichkeit der Volksabstimmung bei Änderungen des EU-Primärrechts
III.10.3 Erforderlichkeit der Volksabstimmung bei intergouvernementalen Vereinbarungen (incl. Vereinbarungen im Raum der erweiterten Zusammenarbeit) der EU oder der Eurozone
III.10.4 Erforderlichkeit der Volksabstimmung bei EU-Richtlinien
III.10.5  Volksabstimmung bei EU-Verordnungen (incl. der EU-Verordnungen zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung
III.10.6 Erforderlichkeit der Volksabstimmung bei sanktionsbewehrten EU-Empfehlungen und EU-Meinungen
III.10.7 Volkbegehren zur Anbringung von Vorbehalten, zur Aussetzung und zur Nichtigerklärung bzgl. einzelner Kompetenzen gegenüber der EU bzgl. der Eurozone
III.10.8 Volksabstimmungen über alle Auflagen im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus
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III.11 gewichtige Indizien für mangelnde diskursive Entfaltung im Europäischen Rat sowie zwischen Regierungen und  EU-Kommission hinsichtlich der auch durch Art. 4 EUV respektieren Verfassungsidentität
III.12 akute Gefahr des Rangverlustes der Grundgesetzes durch auf Grundlage von Fiskalpakt, ESM oder EFSF-Rahmenvertrag erzwungene Grundgesetzänderungen
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III.13 Mehr Klarheit und Finten durch den Gipfel der Eurozone vom 11.03.2011
III.14 Die Empfehlungen der Task Force vom 21.10.2010
III.15 Der „Pakt für den Euro“ bzw. „Euro-Plus-Pakt“ sowie die Definition der „Finanzstabilität“
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III.16 Ergebnisse des Gipfels des Europäischen Rats vom 24.+25.03.2011
III.17 Volksabstimmungen über alle Grundgesetzänderungen, Kompetenzüberschreitung des Bundesverfassungsgerichts im Falle der gerichtlichen Anordnung einer Volksabstimmung zum Aufbrechen der Ewigkeitsgarantie
III.18  Begriffsbestimmungen -  welches Programm wozu gehört
III.19 Die Stellungnahme der EU-Kommission zu Art. 136 Abs. 3 AEUV
III.20 Die erweiterte Zusammenarbeit
III.21 Eurobonds
III.22 Ergebnisse des Gipfels der Regierungschefs der Eurozone vom 21.07.2011
III.23 Ergebnisse der Gipfel der Europäischen Rats vom 23.10.2011 und der Eurozone vom 26.10.2011

IV. Der europäische Finanzierungsmechanismus
IV.1 Der Aufbau des europäischen Finanzierungsmechanismus
IV.2  Die unterschiedliche Konstruktion der einzelnen Teile des europäischen Finanzierungsmechanismus
IV.3 Der Euro-Stabilisierungsmechanismus (EFSF)
IV.3.1 Zur Rechtsnatur des Euro-Stabilisierungsmechanismus und des StabMechG
IV.3.2 Strukturen des Euro-Stabilisierungsmechanismus
IV.3.3 Zur Rechtsnatur von Eurozone und Eurogruppe
IV.3.4  Bestätigung des EFSF-Rahmenvertrags ohne Ratifikationsabsicht ist keine wirksame Ratifikation
IV.4 Verfassungswidrigkeit der Transportierbarmachung von IWF-Auflagen und iwf-typischen Auflagen mit eu-sekundärrechtlichem Rang
IV.4.1  Rang des IWF-Rechts
IV.4.2 Rechtsverstösse durch Supranationalisierung von IWF-Kreditauflagen und von IWF-typischen Kreditauflagen
IV.5 Zu erwartende IWF-Auflagen bzw. iwf-typische Auflagen
IV.5.1 Zu erwartende Auflagen gemessen an den IWF-Forderungen in den Artikel IV – Konsultationen 2006 und 2010 gegenüber Deutschland
IV.5.2 Zu erwartende Auflagen gegen die Nahrungsversorgung
IV.5.3 Zu erwartende Auflagen gemessen an den bisherigen Auflagen von IWF, EU-Kommission und inzwischen auch EZB gegenüber Griechenland – und die Beweise, dass es von Anfang an nie darum ging, Griechenland zu helfen
IV.5.4 Zu erwartende Behördenprivatisierungen und Entstaatlichung der Eurostaaten gemessen an bisherigen IWF-Auflagen
IV.5.5 Zu erwartende Auflagen gemessen an den Auflagen von EU-Kommission und IWF gegenüber Rumänien
IV.5.6 Zu erwartende Auflagen gemessen an Davison Budhoos Enthüllungen über den IWF
IV.5.7  Eine genauere Betrachtung der Vorwürfe von Davison Budhoo gegen den IWF
IV.5.8  IWF-Auflagen einer der Hauptgründe für Anstieg der Tuberkulose und weiterer Krankheiten
IV.5.9 Zu erwartende Auflagen gemessen an den Auflagen von IWF, EU-Kommission und EZB gegenüber Portugal
IV.5.10  Absichtliche Erzeugung und Verschärfung von Inflation zur Durchsetzung von „Reformen“
IV.5.11 Nutzung der Krise für andere politische Zwecke auch durch Dr. Wolfgang Schäuble
IV.5.12 Was die Strukturanpassungsprogramme des IWF bewirken sollen
IV.5.13 Der IWF und die Rente
IV.5.14 Der IWF und die Kriminalität
IV.6 Der ESM und das Staateninsolvenzverfahren
IV.6.1  Untersuchung anhand des Wortlauts von Art. 136 Abs. 3 AEUV, der Erwägungsgründe seiner Initiierung und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 16./17.12.2010
IV.6.2  Die „allgemeinen Merkmale“ des ESM (incl. Staateninsolvenzverfahren) der Eurozone
IV.6.2.1 Die erste Stufe des ESM
IV.6.2.2 Das Staateninsolvenzverfahren im Rahmen des ESM
IV.6.2.3  Zwangsweises Staateninsolvenzverfahren auch für Altfälle
IV.6.2.4 Die Merkmale des ESM nach dem Gipfel vom 24./25.03.2011
IV.6.2.5 Der ESM-Vertrag
IV.6.2.6 Das Zustimmungsgesetz zum ESM
IV.6.2.7 Das ESM-Finanzierungsgesetz
IV.6.2.8 Das Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und das Muster der kollektiven Aktionsklauseln
IV.6.3 Definition des Staatsbankrotts
IV.6.4 Die dritte Stufe – ein Rückblick nach Juli 2010 und dessen Bewertung anhand der Erklärung der Euro-Gruppe vom 28.11.2010
IV.6.5  Vorstellungen des IWF zum Staateninsolvenzverfahren
IV.6.6 Demokatiewidrigkeit des Staateninsolvenzverfahrens laut Financial Times, WSWS und Hintergrund
IV.6.7 Der europäische Finanzierungsmechanismus im Lichte des Waldenfels-Urteils
IV.6.8 Erkenntnisse aus dem Gutachten des Beirats im Wirtschaftsministerium zum ESM
IV.6.8.1  Erkenntnisse aus dem Gutachten bzgl. der ersten Stufe des ESM
IV.6.8.2  Erkenntnisse aus dem Gutachten bzgl. des Staateninsolvenzverfahrens
IV.6.9 Staateninsolvenz zur Entledigung aller bisherigen Lasten der Altersversorgung
IV.6.10 Vorstellungen von von Joseph Stiglitz (ehem. Vizevorsitzender der Weltbank) für ein Staateninsolvenzverfahren
IV.7 Prognostizierung der künftigen Auslegung von Fiskalpakt, Six Pack und europäischen Finanzierungsmechanismus durch die deutsche Bundesregierung anhand der Wünsche der Deutschen Bank
IV.8 Direkte Verbindung zwischen EU-Kommission und deutschen Großbanken über das informelle internationale Gesprächsnetzwerk der Bilderberger
IV.9 Der kurze Traum vom sozialeren IWF
IV.10 Die Rolle von Goldman Sachs und deren Verdienste an der Finanzkrise
IV.11 Die direkte Installierung von IWF-Mitarbeitern in Zentralbanken und Ministerien

V. Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung
V.1.1 Der Fiskalpakt und das Protokoll zum Fiskalpakt
V.1.2 Das Zustimmungsgesetz zum Fiskalpakt und zum Protokoll zum Fiskalpakt
V.2.1 Übersicht über die sekundärrechtlichen Initiativen im Rahmen des „Six Pack“ zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung
V.2.2 Zusammenhang zwischen Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. Fiskalpakt und der EU-Wirtschaftsregierung
V.3 Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (Az. KOM (2010) 522 endgültig)
V.4 Verordnung über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-raum (Az. KOM (2010) 524 endgültig)
V.5  Verordnung über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (Az. KOM (2010) 525)
V.6 Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (Az KOM (2010) 526 endgültig)
V.7 Verordnung über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichtewichte (Az. KOM (2010) 527 endgültig)
V.8 Befugnisse der EU zur Sozialversicherung und deren Grenzen
V.9 Zur Rechtsnatur der Empfehlungen und Meinungen
V.10 Überhöhung der Wettbewerbsfähigkeit
V.11 Allkäuflichkeit (Exportierbarmachung aller bisher nicht handelbarer Güter)
V.12 Allkäuflichkeit ist auch unethisch – am Beispiel der Enzyklika „Caritas in Veritate“
V.13 Zu erwartende Auflagen gemessen an den „Empfehlungen“ der EU-Kommission an Griechenland im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
V.14 Übersetzungshilfe zwischen Begrifflichkeiten der Bundesregierung und des EU-Rechts
V.15 Strukturreformen im Stabilitäts- und Wachstumspakt
V.16  Der Zusammenhang mit Europa 2020
V.17 Erkenntnisse aus dem Gutachten „Überschuldung und Staatsinsolvenz in der Europäischen Union“ des wissenschaftlichen Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium bzgl. des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
V.18 Gefahr des Machtmißbrauchs von Regierungen der Staaten der Eurozone durch die Umgestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu Lasten der nationalen Parlamente
V.19 Zum Begriff der „nicht handelbaren Güter“ und zur Bedeutung von deren Exportierbarmachung
V.20 Die bisherige Schuldenbremse des Grundgesetzes und die EU-Wirtschaftsregierung
V.21 Die Änderungswünsche des Europaparlaments bzgl. der Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung
V.22  Die Enteignung der privaten Rentenversicherungsansprüche in Ungarn
V.23 Machtmissbrauch des EU-Währungskommissars im Rahmen des Defizitverfahrens am Beispiel Belgiens

VI  Instrumentalisierung der EU-Fördermittel und haushaltspolitische Überwachung
VI.1. Instrumentalisierung der EU-Fördermittel
VI.1.1 Die WIFO-Studie und die Instrumentalisierung der EU-Kohäsions- und Strukturmittel 
VI.1.2 Die deutsche  Bundesregierung, zwei Bundestagsfraktionen und die Instrumentalisierung der Kohäsions- und Strukturpolitik
VI.1.3 Der IWF und die Instrumentalisierung der EU-Mittel
VI.1.4 Die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel für den ESM
VI.1.5 Bestätigung der geplanten Instrumentalisierung der EU-Fördermittel durch die deutsche Bundeskanzlerin und des französischen Präsidenten
VI.1.6 Instrumentalisierung der Strukturmittel zur Entstaatlichung auch unabhängig von Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und ESM
VI.2 Haushaltspolitische Überwachung
VI.2.1 EU-Verordnung zur Stärkung der wirtschaftlichen und haushaltmäßigen Überwachung der Mitgliedsstaaten der Eurozone, welche ernste Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität erfahren oder von solchen bedroht sind (Az. COM (2011) 819 endgültig bzw. 2011/385 (COD))
VI.2.2 EU-Verordnung über gemeinsame Bestimmungen zur Überwachung und Beurteilung von Haushaltsentwürfen und zur Sicherstellung der Korrektur von exzessiven Defiziten bei den Staaten der Eurozone (Az. COM (2011) 821 endgültig bzw. 2011/0386 (COD))
VI.3 die EU-Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zur Instrumentalisierung der EU-Fördermittel (2011/0276 (COD))

VII. Rangfolge der Rechtsordnungen
VII.1 Ergebnisse des Lissabonurteils zur Rangfolge der Rechtsordnungen für Deutschland
VII.2 Ergebnisse des Vorratsdatenspeicherungsurteils zur Rangfolge der Rechtsordnungen
VII.3 Tradition in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Verfassungsidentität
VII.4 Vorrang von Grundrechten und Strukturprinzipien auch in Lettland und Rumänien
VII.5 Rang der grundrechtsgleichen Rechte und deren Rangverhältnis zum EU-Recht
VII.6 Die Vorrangansprüche der UNO-Charta und der universellen Menschenrechte
VII.7 Bedeutung der sozialen universellen Menschenrechte im Verhältnis zum Sozialstaatsgebot und die erforderliche Konkordanz zwischen diesen; univerelle Menschenrechte in ihrer Funktion als Leitplanken im Prozess der Überwindung der Finanz- und Wirtschaftskrise
VII.8 Die Bedeutung des Art. 1 Abs. 2 GG für die universellen Menschenrechte gemessen an vergleichbaren Vorschriften lateinamerikanischer Verfassungen
VII.8.1 Dualistik, Monistik oder gemäßigte Monistik
VII.8.2 Zum Vergleich Kolumbien
VII.8.3 Zum Vergleich Bolivien
VII.8.4 Zum Vergleich weitere lateinamerikanische Staaten
VII.8.5 Lateinamerikanische Lehre vom „Verfassungsblock“
VII.8.6 Bezugnahmen auf nicht in der Verfassung selbst normierte Menschenrechte
VII.8.7 Im Vergleich dazu Deutschland
VII.8.8 Stichwortartige Übersicht bzgl. der universellen Menschenrechte in Deutschland
VII.9 Die Bedeutung des Art. 1 Abs. 2 GG für die universellen Menschenrechte gemessen am Parlamentarischen Rat und am Besatzungsrecht, darunter insbesondere am Ergebnis der Konferenz von Jalta und der Byrnes-Rede
VII.9.1 Parlamentischer Rat orientierte sich bei Art. 1 (2) GG an Allg. Erklärung der Menschenrechte
VII.9.2 Die Konferenz von Jalta
VII.9.3  Die Byrnes-Rede
VII.9.4 Deutschlandvertrag
VII.9.5  Alliierte Vorbehalte
VII.9.6  Der Grundlagenvertrag
VII.9.7  Zwei-plus-Vier-Vertrag
VII.9.8 Verbindung zu den universellen Menschenrechte beleuchtet anhand von Reden aus dem Parlamentarischen Rat
VII.9.8.1 Rede von Herrn Dr. Süsterhenn vom 08.09.1948
VII.9.8.2 Rede von Frau  Wessel vom 08.05.1949
VII.9.8.3 Rede von Dr. von Mangoldt im Grundsatzausschuss
VII.9.8.4 Rede von Herrn Dr. Seebohm vom 08.05.1949
VII.9.9 Dokument Nr. I und Dokument Nr. III
VII.9.10 Warum das Grundgesetz so wenig soziale Grundrechte hat
VII.10 Pflicht zur Anwendung der universellen Menschenrechte bei der Gesetzgebung gem. dem Handbuch der Rechtsförmigkeit
VII.11 Zuständigkeit für die Jurisdiktion zu den universellen Menschenrechten
VII.12 Unantastbarkeit der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte für Deutschland
VII.13 Kein wirksamer Schutz vor iwf-typischen Auflagen durch EU-Grundrechtecharta
VII.14 Die universellen Menschenrechte im Licht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
VII.14.1 Erkenntnisse aus dem Kriegsfolgelasten II – Urteil
VII.14.2 Erkenntnisse aus dem Völkerrechtsurteil
VII.14.3 Erkenntnisse aus dem Mauerschützen III – Urteil
VII.14.4 Erkenntnisse aus dem Zwangsarbeitsurteil
VII.14.5 Erkenntnisse aus dem Bodenreform III – Urteil 
VII.14.6 Erkenntnisse aus dem Urteil zur diplomatischen Immunität
VII.14.7 Erkenntnisse aus dem Urteil zur völkerrechtlichen Notstandseinrede
VII.14.8 Erkenntnise aus dem Urteil vom 07.09.2011
VII.15 Die Nicht-Existenz einer verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Befindlichkeitseinrede

VIII. Entstaatlichung
VIII.1 Ergebnisse des Lissabon-Urteils zum Entstaatlichungsverbot
VIII.2 Ergebnisse des Lissabon-Urteils zum Gewaltmonopol
VIII.3 zur historischen Entwicklung des Gewaltmonopols
VIII.4 Relevanz der Entstaatlichungsfrage im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden
VIII.5 Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben wegen Verstosses gegen Demokratie und grundrechtsgleiches Wahlrecht
VIII.6 Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben wegen Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Rechtsstaatlichkeit
VIII.7 Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben  wegen Verstoss gegen Funktionsvorbehalt, Souveränität und freiheitlich-demokratische Grundordnung
VIII.8 Beispiele für die Gefahren der Vergabe hoheitlicher Aufgaben an Privatfirmen
VIII.9 Wachsendes Bewusstsein der Abgeordneten über Gefahren der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben
VIII.10 Entstaatlichung und das Urteil zur diplomatischen Immunität
VIII.11 Prof. Dr. Dr. hc. Papier und weitere prominente Juristen zum Outsourcing hoheitlicher Macht
VIII.12 Prominente Politiker und Juristen zur Privatisierung hoheitlicher Macht (laut dem Buch „Der gekaufte Staat“)

IX. Übersicht über die Verletzung von Grundrechten und universellen Menschenrechten
IX.1 Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
IX.2.1 Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit incl. politischer Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
IX.2.2 Grundrechte auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
IX.3 Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
IX.4 Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
IX.5 Grundrecht auf  Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
IX.6 Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
IX.7 Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
IX.8 Grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG)
IX.9 Menschenrecht auf soziale Sicherheit (Art. 9 UNO-Sozialpakt i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)
IX.10 Menschenrecht auf Nahrung  (Art. 11 UNO-Sozialpakt i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)
IX.11 Menschenrecht auf Gesundheit  (Art. 12 Uno-Sozialpakt i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)
IX.12 Selbstbestimmungsrecht + Existenzmittel der Völker (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 UNO-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)
IX.13 Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 38 GG)

X. Übersicht über die Verletzung von Strukturprinzipien, Staatsauftrag europäische Integration und freiheitlich-demokratischer Grundordnung
X.1 Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
X.2 Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
X.3 Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
X.4 Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
X.5 Europäische Integration (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)
X.6 Freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG)

XI. Verfassungswidrige Spekulationsförderung und Bankenrettung
XI.1 das Übermass an Spekulationsförderung
XI.2 Das Übermass an offener und verdeckter Bankenrettung
XI.3 Alternativen zur Spekulationsförderung und zum Übermass der Bankenrettung
XI.4 Europäischer Finanzierungsmechanismus dient Bankenrettung – Beispiel Irland
XI.5 Europäischer Finanzierungsmechanismus dient Bankenrettung  – Beispiel Griechenland
XI.5.1 Bankenrettung in Griechenland im allgemeinen
XI.5.2 Das nicht verwirklichte Konzept laut Gipfel vom 21.07.2011
XI.5.3 Der doch nicht verwirklichte Versuch einer freiwilligen Schuldenminderung ohne Kreditereignis vom 26.10.2011
XI.5.4 Der Haircut von März 2012
XI.6 ARD-Magazin Monitor beweist fehlende Erforderlichkeit der Bankenrettung aus Steuermitteln
XI.7 Weltbankstudie zeigt Überforderung der Staaten durch Rettung angeblich systemisch wichtiger Banken auf
XI.8  Erkenntnisse des Sozialwissenschaftlers Dr. Alexander Rüstow
XI.9 Völlige Übertreibung bzgl. der Stabilität der Eurozone
XI.10 Gutachten bestätigt Überdimensionierung von Griechenland-Hilfe EFSM und EFSF selbst im Vergleich zur Bankenrettung
XI.11  Überrumpelung des Europäischen Rats ?
XI.12 Mehrheit des Volkes will nicht für Schulden anderer Staaten zahlen
XI.13 Chefvolkswirt der EZB enthüllt europäischen Finanzierungsmechanismus als Bankenrettungsschirm
XI.14 Experten des Uno-Menschenrechtsrats bestätigen Vorrang für arme und verletzliche Bevölkerungsgruppen und Menschenrechtsansatz zur Lösung der Wirtschafts-, Finanz- und Schuldenkrise sowie das Rückschrittsverbot bzgl. der sozialen universellen Menschenrechte
XI.15  Europäischer Finanzierungsmechanismus dient Bankenrettung – Beispiel Portugal
XI.16 Europäischer Finanzierungsmechanismus fördert Spekulation – siehe Griechenland
XI.17 Bankenrettung direkt durch die EZB
XI.18  Hungernde dreifach im Würgegriff von kleiner Vertragsänderung und ESM
XI.19 Noch mehr Bankenrettung nach „Stresstests“ oder „Belastungstests“
XI.20 Grenzen der „Finanzstabilität“ (Bankenrettung) im Lichte des Urteils vom 07.09.2011 und weitere Präzisierung anhand des Interviews von Herrn BVR Prof. Dr. Huber in der Süddeutschen Zeitung vom 19.09.2011
XI.21 Bankenrettungstradition auch beim IWF

XII. der Ausnahmezustand und zu erwartende gewaltsame Durchsetzung der auf Art. 136 Abs. 3 AEUV aufbauenden Mechanismen
XII.1 zu erwartender Ausnahmezustände und zu erwartende gewaltsame Niederschlagungen von Protesten zur Durchsetzung von IWF-Auflagen (gemessen an den Erfahrungen in Bangla Desh, Bolivien, Brasilien,  Nigeria, Peru, Russland, Südkorea, Thailand und Venezuela)
XII.2  Rumänien + Ausnahmezustand zur Umstrukuturierung der Finanzverwaltung
XII.3 Notstand für den IWF in Griechenland
XII.4 Putschdrohungen des EU-Kommissionspräsidenten ?
XII.5 Ausnahmezustand in Spanien
XII.6 Schritte in Deutschland in Richtung Ausnahmezustand; Gewalt in engstem zeitlichem Zusammenhang mit der EU-Wirtschaftsregierung
XII.7 Putschgefahr durch  Ungleichgewichtsverfahren und Privatisierungen im Sicherheitsbereich sowie Gefahr des Mißbrauchs des Ausnahmezustands
XII.8  Pathologischer Mangel an Mitgefühl, das kalte Herz und Fortschreibung des Schmerzkörpers
XII.9 Strenge und Notstand
XII.10 Zwangsweise Schaffung eines EU-Volkes ?

XIII. Erkennbare und mutmaßliche  Ziele hinter Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie hinter EFSF-Rahmenvertrag, ESM-Vertrag und Fiskalpakt und die Frage der Verhältnismäßigkeit
XIII.1 Ziel dauerhafter Euro-Rettungsschirm
XIII.2 Ziel Staateninsolvenzverfahren
XIII.3 Ziel Bankenrettung
XIII.4 Ziel rückwirkende Rechtsgrundlage für EFSF, Ungleichgewichtsverfahren und rückwirkende Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
XIII.5 Ziel IWF-artige Strenge
XIII.6 Ziel Mit-Herrschaft IWF und private Gläubiger
XIII.7 Ziel haushaltmäßige Überwachung
XIII.8 Ziel EU-Wirtschaftsregierung
XIII.9 Ziel Verbesserung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
XIII.10 Ziel Verringerung wirtschaftlicher Ungleichgewichte 
XIII.11 Ziel Durchsetzung integrierter Leitlinien, Europa 2020, Flexicurity, Euro-Plus-Pakt etc.
XIII.12 Ziel Durchsetzung der Gentechnik in der Landwirtschaft
XIII.13 Ziel Mehrsäulensystem in der Sozialversicherung
XIII.14 Ziel Erzwingung von Verfassungsänderungen bzw. rangmäßiger Absturz des Grundgesetzes
XIII.15 Ziel Vermeidung eines deutschen Staatsbankrotts


Quellen:
https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/999-quellen

2 Kommentare:

  1. Dienen Gesetze und Gerichte vorrangig einer obrigkeitsstaatlichen Propaganda?
    Artikel 20 des Grundgesetzes behauptet u.a., dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist und dass die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist.
    Art 97 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ Dieser Leitsatz besteht seit 1877 (vgl. http://www.jurawelt.com/studenten/seminararbeiten/517 ). Art. 120 Abs. 1 der Verfassung der Russischen Föderation lautet ähnlich: "Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung der Russischen Föderation und dem Bundesgesetz unterworfen".
    Den Untertanen wird damit regelmäßig weisgemacht, dass Zusagen hinsichtlich der Menschenrechte für ihre Einhaltung sorgen würden. Und es wird gemeint, dass es bei Menschen keine Verhaltensgesetze gibt, die zu beachten wären. Einbildung ist auch eine Bildung. Z.B. sorgt die in der Einbildung funktionierende Gehörsrüge / Anhörungsrüge nach § 321a der Zivilprozessordnung überhaupt nicht für eine Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie ist eine Missgeburt des Gesetzgebers. (vgl. z.B. http://www.lhr-law.de/magazin/der-aussichtsloseste-rechtsbehelf-der-welt )
    Leider wird all zu oft in deutschen Schulen und Universitäten von einer Forderung des Grundgesetzes schon auf deren Realisierung geschlossen. Die Realität wird nicht auf den Prüfstand gehoben, im Gegenteil: Wer in Deutschland nach der Verfassungswirklichkeit gefragt wird, pflegt oftmals nur das Grundgesetz aufzuschlagen um dann zu behaupten, dass das Wirklichkeit ist, was nach der Zielvorstellung des Grundgesetzes Wirklichkeit sein soll, allein weil es dort so geschrieben steht. Das ist irreführend.... Die Organisationsstrukturen des kaiserlichen Obrigkeitsstaates blieben bis heute erhalten. Die deutsche Gewaltenteilung steht nur auf dem Papier. (Weiteres, auch über die Ämterpatronage z.B. unter http://gewaltenteilung.de/idee.htm = Homepage eines ehemaligen Richters).

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  2. Leider haben wir keine echte Gewaltenteilung sind damit keine echte Demokratie! Aber damit es nicht noch schlimmer wird, muss das gute,was wir akut haben, verteidigt werden, denn das ist schon manchen zu viel des Guten. Beispiele:
    ---Bundesverfassunsgrichter werden von einem Mini- Ausschuss vom Bundestag gewählt und sind sehr oft Personen mit einer politischen Parteikarriere (akut z.B. ein ex- Ministerpräsident und ein ex- Justizminister der CDU).
    ---Die Bundesregierung wird durch eine parlamentarische Mehrheit gewählt, so dass das Parlament die Regierungsarbeit in der Regel nicht hinterftagt und kontrolliert. Einzig die Minderheitenrechte und Klagerechte der Opposition bringen etwas Kontrolle und können rechtswidriges Handeln verhindern.
    ---Die Gesetzgebung kommt meistens aus der Bürokratie der Ministerien und wird dann von der Koalitionsmehrheit abgenickt. Die gesetzgebende Gewalt ist in der Regel nur noch Stimmvieh der Regierung. Eigentlich müsste das Parlament als gesetzgebende Gewalt eine eigene Bürokratie haben, um die Gesetze auszarbeiten. Die Bürokratie der Ministerien müsste auf das Minimum geschrumpft werden, das nötig ist, die beschlossenen Gesetze auszuführen. Aber der CSU- Chef Horst Seehofer hat es im fernsehen gesagt: "Die entscheiden sind nicht gewählt und die gewählt sind, haben nichts zu entscheiden."

    Deswgen darf man, wenn es möglich ist, nur Politiker wählen, die dies erkannt haben und das ändern wollen. Deswegen wähle ich bewusst immer eine sonstige Partei, um u.a. Extremisten und die FDP zu schwächen. denn jede gültige Stimme setzt ein Zeichen und erhöht die Stimmenzahl, die zum Überspringen der 5%- Hürde und der 0,5%- Hürde (Wahlkampfkostenerstattung) nötig ist. Wenn ich schon nicht die schlimmen Zustände verhindern kann, kann ich so verhindern, das es zu noch schlimmeren Zuständen kommt, indem ich immer gültig wähle. So bin ich nicht mitschuldig, wenn Gruppen, wie die NPD, Steuergelder erhalten. In diesem Sinne ist jeder Ungültig- und Nichtwähler ein indirekter NPD- Wähler! Und das möchte ich auf keinen Fall sein.

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